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Hier ist zu differenzieren: § 5 TMG gibt vor, dass die notwendigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar ("leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar") sein müssen. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden. Unangeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 5 TMG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. „Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Diensteanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren” (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschl. vom 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02).
Das OLG München führte in seinem Urteil vom 11.09.2003 (Az. 29 U 2681/03) aus, dass sich etwa die Bezeichnungen „Impressum” und „Kontakt” im Internet durchgesetzt hätten. Das OLG Karlsruhe vertrat damals gerade hinsichtlich des Begriffes „Kontakt” eine abweichende Ansicht, die jedoch schon deshalb nicht überzeugen konnte, da das OLG Karlsruhe auf seiner damaligen Internetpräsenz selbst diese Bezeichnung verwendete.
Irreführend ist dagegen die Bezeichnung „Backstage” (, da diese im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht wird - so das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 – 5 W 80/02).
Auch der BGH stellte in einem Grundsatzurteil (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) klar, dass davon ausgegangen werden könne, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt, so der BGH.
Auch hier sprach sich der BGH (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) zugunsten der Praktikabilität aus. So sei im Gesetz eben nicht vorgeschrieben, dass ein Impressum an einer bestimmten Stelle, etwa eines Online-Shops, zu veröffentlichen wäre. Erforderlich sei allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach könne es durchaus ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.
Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema „Impressum”, an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sei, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend sei es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genüge vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des § 5 TMGüber zwei Links erreichbar ist.
Zitat des BGH:
Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.”
Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig gemacht wird (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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13 Kommentare
Kommentar von Michael
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Vielen Dank erstmal für den Artikel "FAQ und Rechtsprechungsübersicht". In Ihrer Auflistung ist leider ein Thema nicht behandelt worden. Nämlich, ob es zulässig ist, eine E-Mail-Adresse aufgrund von... » Weiterlesen
Kommentar von Sonja N.
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Hallo, wir unterhalten eine reine nicht-kommerzielle, aber dauerhafte Website über einen amerikanischen Anbieter. Die Seite ist an ein textbasiertes Online-Rollenspiel angelehnt und dient rein der... » Weiterlesen
Kommentar von Eddy
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Auf unserer Dorfwebsite kann künftig jeder Verein eigenverantwortlich in seinem Bereich Inhalte publizieren. Die Website wird offiziell nicht von der Gemeinde/Dorf betrieben sondern nur durch die... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
@Weltio: Nein, es ist leider nicht ausreichend, das Impressum in einer Bilddatei darzustellen. Es ist auch nicht ausreichend, in einem Impressum ausschließlich eine E-Mail zu nennen und eine... » Weiterlesen
Kommentar von weltio
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Ist es ausreichend ausschließlich eine Email und eine Eingabemaske als Impressum zu führen?
Kommentar von weltio
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Ist es legitim, das Impressum in einer Bilddatei mitzuteilen? Ist es legitim, wenn die Bilddatei noch andere Elemente enthält und in Folge dessen größer wird? Ist es also möglich die Anzeige des... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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