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Die EAN (bzw. GTIN) ist ein einmaliger, unverwechselbarer Barcode, welcher in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet nun ein Händler seinen Artikel bei Amazon unter Verwendung seiner EAN (bzw. GTIN) und schließt sich ein Konkurrent dem Angebot an, so könnte in diesem „dranhängen“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sein. Die Inhaber der EAN- (bzw. GTIN-) Nummern führen an, dass es sich bei einer EAN (bzw. GTIN) um einen kodifizierten Firmenname handle, der über die Vorschrift des § 5 UWG einen Schutz genieße. Die Argumentation stützt sich auf den Umstand, dass die EAN (bzw. GTIN) durch ein Online-Abfrageverfahren über den jeweiligen „Hersteller“ Auskunft gibt und der Mitbenutzer der EAN (bzw. GTIN) bei einem unterschiedlich angebotenen Artikel über die betriebliche Herkunft der Ware täuschen würde. Ferner wird vorgebracht, der Kunde würde sich aufgrund der EAN (bzw. GTIN) und der Online-Abfrage den Verantwortlichen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (= Hersteller der Ware) recherchieren, hierdurch komme es zur Gefahr der Inanspruchnahme für Produkte, die von den angebotenen Waren des Händlers differieren. Mehrfach wurden deshalb auch bereits Händler abgemahnt. Allerdings scheint die Tendenz der Gerichte dahin zu gehen, dass im „Ranhängen“ kein Wettbewerbsverstoß bzw. sogar schon keine Mitbenutzungshandlung zu erblicken sei.
So hat das LG Bochum entschieden (Urteil vom 03.11.2011, Az.: I-14 O 151/11), dass die Mitbenutzung einer EAN (bzw. GTIN) nicht wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führt hierzu aus:
Allein die Aufmachung des Angebots zeigt, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handelt, in dem lediglich ein Feld rechts auf der Startseite des Angebots die weiteren Anbieter aufgeführt sind, die dort auch aufgerufen werden können. So gelangt der Kunde zu weiteren Anbietern desselben Produktes. Eine Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin vermag die Kammer dadurch nicht festzustellen.
Auch das LG Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) lehnte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Mitnutzung einer EAN- bzw. GTIN-Nummer ab und begründete dies damit, dass kein Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG gegeben sei. Ein derartiger Verstoß erfordere eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass es an einer Behinderung des Verfügungsklägers fehle. Eine derartige gezielte Behinderung im wettbewerbsrechtlichen Sinne liege vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet sei.
Das Gericht lehnte das Vorliegen einer derartigen gezielten Behinderung ab, da der Verfügungsbeklagte im dortigen Prozess dargelegt und glaubhaft gemacht habe,
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dass er sein Angebot ohne Nutzung der EAN-Nummer des Verfügungsklägers bei der Handelsplattform Amazon durch schlichte Bestätigung der Schaltfläche „Diesen Artikel verkaufen“ eingestellt habe.
Zudem sei die EAN auf der Angebotsseite auch nicht sichtbar gewesen, so dass eine Verbindung zum Antragsteller über die EAN bzw. GTIN nicht hergestellt werden konnte.
Es existieren bereits Beschlussverfügungen des LG Stuttgart und des LG Hamburg, welche die Argumentation des jeweiligen Antragstellers stützen, dass der Punkt „Rücknahme“ ganz unten auf der personalisierten Händler-Amazonseite nicht ausreichend sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Des Weiteren können die AGB der Amazon-Händler nicht wirksam im Verhältnis zum Verbraucher eingebunden werden, da Letzterer nicht in zumutbarer Art und Weise Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen AGB des Händlers nehmen könne.
Auch wenn nicht abzusehen ist, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist es hier an Amazon nachzubessern, um zukünftig die Grundvoraussetzungen für die rechtskonforme Platzierung von Rechtstexten zu schaffen.
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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