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Der Online-Händler von Computer-/ Konsolenspielen unterliegt damit im Falle eines Angebots und Verkaufs indizierter jugendgefährdender und jugendbeeinträchtigender Computer-/ Konsolenspiele einer zweifachen Bedrohung.
Zum einen drohen strafrechtliche Konsequenzen, zum anderen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, etc.
Um diesen Gefahren entgegenzutreten, sollte der Händler insbesondere sein Warenangebot genau auf indizierte jugendgefährdende Spiele untersuchen und ferner sicherstellen, dass die Medien, die eine Alterfreigabe ab 18 Jahren/ kein Alterskennzeichnung haben oder indiziert sind nicht an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht oder verkauft werden.
Für weitergehende Informationen stehen ihnen auf unserer Internetseite www.it-recht-kanzlei.de zum Thema Online-Shop zahlreiche Beiträge zur freien Verfügung.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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