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Google reagierte bereits mit einer Mitteilung auf dem Google Basse Blog, dass in Anbetracht der neuen Rechtsprechung intensiv an einer Lösung gearbeitet werde.
Was ist aber bis zur Lösung des Problems den Händlern zu raten?
Den Händlern stehen angesichts der neuen Rechtsprechung mehrere mögliche Alternativen offen, wobei eine rechtsverbindliche Anleitung vor Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH nicht gegeben werden kann:
1.1. Der Händler nimmt alle Produkte aus Google Base heraus und wartet die Zeit ab bis Google Base die angekündigten Nachbesserungen in seinem Portal vollzogen hat. Hiermit ist der Händler auf der sicheren Seite, denn solange er nicht auf dieser Plattform anbietet, dürfte ihm kein Verstoß gegen das PAngV i.V.m. UWG drohen (die Problematik der Speicherung eines Angebots im Cache einmal außen vor gelassen).
1.2. Eine zweite Möglichkeit stellt eine provisorische, technisch überlistende Alternative dar: Der Händler kommt den Anforderungen des BGH zur zwingenden Versandkostenangabe in Google Base dadurch nach, dass der Händler die genauen Versandkosten (plus den Zusatz, dass die Preise alle inklusive Mehrwertsteuer sind) in der Produktbezeichnung oder anstelle eines Shopnamens angibt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Versandkostenpreis angezeigt wird.
1.3. Der Händler kann die Versandkosten (plus den Zusatz, dass die Preise sich inklusive Mehrwertsteuer verstehen) auch in der Weise angeben, dass diese deutlich sichtbar im Produktbild/-foto des entsprechenden Artikels wiedergegeben werden.
Die Rechtslage ist insoweit noch nicht geklärt, als es um den Fall geht, dass der Anbieter der Ware diese nicht selbst aktiv in eine Preissuchmaschine einstellt, sondern die Ware automatisch eingelistet wird. Der BGH und auch das OLG Stuttgart haben nur den Fall entschieden, dass der Anbieter wissentlich die Waren listet.
Im Folgenden stellen wir dennoch für diejenigen, die auf Nummer sicher gehen wollen, dar, wie die Weitergabe von eBay-Auktionsdaten manuell auf der eBay-Seite verhindert werden kann:
1. „Mein eBay” anklicken
2. „Mitgliedskonto“ anklicken
3. „Marketing Tools” anklicken
4. „RSS-Feeds Ihrer Angebote:“ auf „Verwalten“ klicken
5. „Suchmaschinen und Vergleichs-Websites“: Bei „Keine Datei zur
Verfügung stellen.“ Hier Punkt setzen
6. „Übernehmen“ anklicken.
Für Shop-Betreiber gilt für deren eigene Internetpräsenz nach wie vor die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04), nach der die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden kann. In jedem Fall müssten die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen ( § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV) . Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Welche Möglichkeiten dem Händler zur Verfügung stehen, können sie hier nachlesen.
Händler sollten genau beachten, wo sie ihre Angebote einstellen, sie werden von der Rechtsprechung in die Pflicht genommen eigenständig zu kontrollieren, ob die Preissuchmaschine den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, werden wir Sie weiter informieren.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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8 Kommentare
Kommentar von Florian
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Sehr geehrte IT-Recht Kanzlei, Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Zu Ihrer Ausführung der Deaktivierung von eBay Listungen auf Froogle/Google Produktsuche muss ich Ihnen leider mitteilen,... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Nun hat Google das ganze zwar halbwegs umgesetzt aber ich sehe trotzdem noch ein großen Problem. Über die direkte Shopping Suche werden die Versandkosten ja mittlerweile angezeigt. ABER bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Akami
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Was ist mit Differenzbesteuerung nach § 25a USTG. Die MwSt. wird daher nicht ausgewiesen. Muss das auch alles angegeben werden?
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Kurioserweise wirbt jedoch die abmahnende Firma ebenfalls auf Google Products für Ihr Sortiment und das KOMPLETT OHNE Versandkostenangabe bzw Pflichten nach PangV. Wie also ist das deutsche... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
vgl. http://www.it-recht-kanzlei.de/google-produktsuche-versand-attribut.html
Kommentar von Meister
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Wieso muss die MwSt. überhaupt mit angegeben werden, wenn man eine Übergangslösung verwendet? Ich mein beim Datenfeed trägt man doch auch nur die Versandkosten jetzt ein und keine Angabe zur MwSt.
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