Möglichkeiten der IT-Beschaffer, Hard- oder Software aus Rechtsgründen zu beanstanden

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 12.04.2007
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II. Vielfältige rechtliche Sanktionsmöglichkeiten des IT-Beschaffers

Sind die oben beschrieben Grundvoraussetzung einmal gegeben, stehen dem IT-Beschaffer im Kauf- sowie im Werkvertragsrecht folgende gesetzliche Mängelansprüche zur Verfügung:

1. Nacherfüllung

Zunächst einmal kann der IT-Beschaffer Nacherfüllung verlangen, vgl. § 437 Nr. 1 BGB bzw. § 634 S.1 BGB wobei Nacherfüllung der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur darstellt. Zu beachten ist jedenfalls, dass die Ausübung des Wahlrechtes im Kaufvertragsrecht durch den Käufer erfolgt, im Werkvertragsrecht dagegen durch den Unternehmer. Dies liegt daran, dass der Werkunternehmer, im Gegensatz zu dem Verkäufer, sehr viel enger mit dem Produktionsprozess seines Werkes befasst ist und ihm daher die Entscheidung auch obliegen soll, welche Art der Nacherfüllung sinnvoller bzw. kostengünstiger ist. Die Kosten der Nacherfüllung, Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer ( § 439 Abs. 2 BGB) und der Unternehmer ( § 635 Abs. 2 BGB) .

2. Selbstvornahme

Nur im Werkvertragsrecht hat der IT-Beschaffer einen Anspruch auf die sog. Selbstvornahme, vgl. § 634 Nr. 2 BGB. Diese umfasst das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und anschließend den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung ist aber der erfolglose Ablauf einer angemessen Frist, vgl. § 637 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung.

3. Rücktritt

Ist die Nacherfüllung gescheitert, kann der IT-Beschaffer vom Kauf- bzw. Werkvertrag zurücktreten ( § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Nr. 2 BGB) , wobei die Nacherfüllung regelmäßig ab dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als gescheitert gilt (vgl. § 440 Satz 2 BGB) . Die herrschende Lehre nimmt diese Fiktion auch für das Werkvertragsrecht an, obwohl eine analoge Vorschrift zu § 440 Satz 2 BGB fehlt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass zuvor dem Verkäufer bzw. Werkunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. In bestimmten Fällen wird eine Frist entbehrlich. Diese sind in § 323 Abs. 2 BGB sowie in § 326 Abs. 5 BGB aufgeführt. Bei einem nur unerheblichen Mangel kommt ein Rücktritt allerdings nicht in Betracht ( § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) .

4. Minderung

Unter denselben Voraussetzungen wie beim Rücktritt (erfolglose Fristsetzung), kann der IT-Beschaffer den Kaufpreis oder die Werkvergütung statt des Rücktritts auch mindern ( § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Nr. 3 BGB) .

Hinweis: Bei den bisherigen besprochenen Mängelhaftungsansprüchen handelt es sich um so genannte verschuldensunabhängige Ansprüche. Das heißt, es kommt bei der Geltendmachung dieser Rechte nicht darauf an, ob dem Verkäufer bzw. dem Werkhersteller der Mangel in irgendeiner Form vorzuwerfen ist. Die Minderung und der Rücktritt sind seit der im Jahre 2002 erfolgten Schuldrechtsreform Gestaltungsrechte. Das heißt, dass der IT-Beschaffer nicht wie früher auf Zustimmung zur Minderung oder zum Rücktritt klagen muss, sondern dass sich mit der Erklärung der Minderung oder des Rücktrittes der Vertrag entsprechend ändert. Er kann also direkt auf Rückzahlung eines Teils der Vergütung klagen (Minderung) oder auf Rückzahlung der gesamten Vergütung, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache (Rücktritt). Ist die Vergütung noch nicht bezahlt, kann er den geminderten Betrag abziehen oder die Zahlung verweigern und die Kaufsache zurückgeben. Vor Gericht wären dann gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Minderung und den Rücktritt zu prüfen.

5. Schadensersatz

Der IT-Beschaffer kann natürlich auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 3 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der IT-Anbieter beweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Will der IT-Beschaffer Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB geltend machen, muss wiederum eine vorherige, erfolglose Nachfristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung erfolgt sein. Diese liegt aber nach erfolgloser Nacherfüllung vor. Nicht übersehen werden darf zudem, dass bei einem möglichen Schadensersatzanspruch bei einem nur unerheblichen Mangel Einschränkungen bestehen, ( § 281 Abs. 1 S. 3 BGB) .

6. Aufwendungsersatz

Alternativ zum Schadensersatz und unter denselben Voraussetzungen, kann auch Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB verlangt werden.

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