Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 14.11.2009, 23:10 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Preisangabenverordnung".

III. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zu den Versandkosten!

Frage: Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?

Der BGH stellte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 50/07) klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2, VI PAngV nicht genügt.

Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.

Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.

Frage: Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?

Antwort: Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z.B. durch Sternchen oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" ( § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV) . Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt.Damit würde es letztlich vom Zufall abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.05.2008, Az. 3 U 225/07).

Frage: Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenagaben gemacht?

Antwort: Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.

Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

IV. Auf Grundpreise achten!

Frage: Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?

Antwort: Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.

Frage: Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?

Antwort: Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Frage: Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?

Antwort: Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).

Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren und Garne) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.

Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?

Antwort: Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.

Frage: Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?

Antwort: Nein, dies ist nicht zulässig, wie der BGH erst kürzlich entschied.

Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?

Antwort: Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV dar.

Frage: Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?

Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .

Frage: Was gilt beim reinen Stückverkauf?

Antwort: Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.

Frage: Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?

Antwort: Die Angabe von Grundpreisen hat auch bei bloßer Werbung zu erfolgen, wenn Preise angegeben werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06.

Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

 

Frage: Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?

Antwort: Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.

Frage: Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?

Antwort: Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,

  • wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
  • wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
  • bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
  • bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  • bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
  • bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
  • bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
  • bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.

Frage: Sind bei Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08, entschieden, dass bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.

Im Einzelnen hat das Gericht hierzu Folgendes ausgeführt:

Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 (Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere daran, dass auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind.

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Leser-Kommentare

5 Kommentare

Kleingewerbe

29.08.2010, 16:18 Uhr

Kommentar von Paulchen Panther zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Kleingewerbetreibende werden mal wieder gar nicht in der Darstellung berücksichtigt. Sie stellen kein + Mrw-Str. dazu.

Ohne Titel

07.12.2009, 17:20 Uhr

Kommentar von Susanne Weber zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Hallo, wenn ich Tee in 100 Gramm Packungen gewerblich über Ebay verkaufe, muß ich dann auch den Grundpreis angeben? Der Käufer gibt in dem Fall nur die Stückzahl ein, wenn er kauft. Lg.

Fehlende UST oder Mwst im Onlineshop

28.11.2009, 13:34 Uhr

Kommentar von Schmitz zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Reicht die Angabe: "Sie erhalten mit der Ware eine Rechnung ohne ausgewiesen Mehrwertsteuer, da für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 USTG (Kleinunternehmerbesteuerung) gilt, und somit keine... » Weiterlesen

set

24.11.2009, 18:05 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Gibt es hierzu eine Antwort oder ist die Frage nicht fragenswert? Denn zur Lösung all unserer Probleme mit den Grundpreisen z. T. noch mit Varianten wäre doch: immer ein Set anzubieten, in dem immer... » Weiterlesen

Set Produkte

14.05.2009, 08:37 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Hallo Herr Keller, was ist in folgendem Fall zu tun: Verkauft wird ein Reinigungsset bestehend aus einem flüssigen Reiniger 500ml, einer Bürste, einem Pinsel und ein Microfasertuch. Gesamtpreis... » Weiterlesen

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