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Lebensmittel in Sinne der Health-Claims-Verordnung sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Die IHK Schleswig Holstein hierzu:
Zu den Lebensmitteln gehören daher zum Beispiel Getränke, Kaugummi und alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- und Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (z. B. Wasser (!) oder Gewürze). Zu diesem sehr weit gefassten Begriff zählt die Verordnung ausdrücklich aber auch die Nahrungsergänzungsmittel, zum Beispiel Vitaminpräparate jeglicher Couleur oder andere Pulver und Beigaben, die einen gesundheitlichen Effekt haben sollen.
Hierzu das Bundesinstitut für Risikobewertung (s. FAQ vom 25.05.2007)
Nährwertprofile sind Anforderungen an ein Lebensmittel. Danach darf ein bestimmter Gehalt von Nährstoffen in einem Lebensmittel nicht über- bzw. unterschritten werden, wenn dieses Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe tragen soll. Nährwertprofile sollen verhindern, dass „ungesunde“ Lebensmittel mit derartigen Aussagen beworben werden dürfen und damit den Anschein erwecken, sie hätten einen höheren Nährwert als es tatsächlich der Fall ist. Nährwertprofile richten sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit und werden von der EU-Kommission festgelegt
Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) erklärt den Begriff wie folgt:
Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel legt fest, dass Lebensmittel, die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben tragen, bestimmte ernährungsphysiologische Anforderungen — sogenannte „Nährwertprofile“ — erfüllen müssen. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen solche Angaben über Lebensmittel gemacht werden. Derartige Profile dienen dazu, dass Verbraucher, die sich bei der Auswahl einer gesunden Ernährung an solchen Angaben orientieren und Lebensmittel, die diese Angaben tragen, als ernährungsphysiologisch oder gesundheitlich vorteilhaft betrachten, in Bezug auf den Gesamtnährwert dieser Lebensmittel nicht irregeführt werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der wissenschaftlichen Beratung durch die EFSA ein System von Nährwertprofilen einführen und Nährwertprofile für Lebensmittel festlegen, die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben tragen.
Eine „Angabe“ im Sinne der Verordnung ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Nr.1 der Verordnung). Der Begriff „Angabe“ ist damit sehr weit zu fassen, die Schriftlichkeit der Angabe ist nicht zwingend. Auch Aussagen, die etwa über das Internet, Fernsehen, Rundfunk etc. getätigt werden, sind „Angaben“ i.S.d. Verordnung.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat sich der Werbende gesundheitsbezogene Aussagen Dritter zurechnen zu lassen. Im Rahmen einer Fernsehsendung mit Zuschauerbeteiligung kann es etwa bereits genügen, wenn der Werbende es geduldet hat, dass im Rahmen einer reklamehaften Anpreisung seiner Produkte in dieser Sendung Werbeaussagen von anrufenden Zuschauern so einbezogen werden, dass bei den zuschauenden Verbrauchern der Eindruck entsteht, diese Werbeaussagen seien Teil der zu vermittelnden Werbeinformation (KG MD 2010,154 = juris Rn 48).
Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung legt fest, dass eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ jede Angabe ist, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Hinweis: Unter dem Begriff Lebensmittelkategorien lassen sich beispielsweise
fassen.
Die Verordnung nennt als Beispiele gesundheitsbezogener Angaben (vgl. Artikel 14 der Verordnung), etwa
Bei „gesundheitsbezogenen Angaben“ handelt es sich um Aussagen, die auf Etiketten, bei der Vermarktung oder in der Werbung gemacht werden und denen zufolge gesundheitliche Vorteile aus dem Verzehr eines bestimmten Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile — wie etwa Vitamine, Mineralien, Ballaststoffe und „probiotische“ Bakterien — resultieren können. Es wird zwischen verschiedenen Kategorien von gesundheitlichen Angaben unterschieden. Z. B. werden Angaben, die besagen, dass bestimmte Lebensmittel zur Steigerung der natürlichen Abwehrkräfte des Körpers oder einer Verbesserung der Lernfähigkeit führen können, auch als „Angaben zu allgemeinen Funktionen“ bezeichnet. Weitere typische Beispiele sind Angaben über eine Verringerung des Krankheitsrisikos oder über Nährstoffe und andere Substanzen, welche die normalen Funktionen des Körpers verbessern oder verändern können, wie z. B. „Phytosterine haben sich als zur Absenkung des Cholesterinspiegels — eines Risikofaktors für die Entwicklung von Herz- und Kreislauferkrankungen — geeignet erwiesen.“ oder „Kalzium verbessert die Knochendichte“.
Einige Gerichte stellen im Rahmen der Prüfung, ob bestimmte Aussagen gesundheitsbezogene Angaben sind, von deren "Bezug auf konkrete Körperfunktionen" ab, die durch das Produkt positiv beeinflusst werden sollen (z.B. das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010, GRUR-RR 2010, 292, dort "appetitanregend" und "verdauungsfördernd").
Das BVerwG ist dagegen der Ansicht, dass es für einen Gesundheitsbezug im Sinne der Verordnung nicht ausreichen könne, eine bloß vorübergehende Aufrechterhaltung oder sonstige Beeinflussung der Körperfunktion zu behaupten. Schließlich komme letztlich jedem Lebensmittel ein Gesundheitsbezug zu, schließlich diene es der Aufnahme von Nährstoffen und anderen Substanzen für den menschlichen Organismus und damit der Ernährung. Darin liege ja gerade die Funktion des Lebensmittels.
Das BVerwG führt hierzu in seiner Vorlage an den EuGH zur Klärung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (vom 23.09.2010, Az. 3 C 36/09) aus:
Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr einiges dafür, einen Gesundheitsbezug erst dann anzunehmen, wenn längerfristige, nachhaltige Auswirkungen auf den körperlichen Zustand oder die Befindlichkeit angesprochen werden und nicht bloß flüchtige Einwirkungen auf Stoffwechselvorgänge, die die Konstitution - und damit den eigentlichen Gesundheitszustand - unberührt lassen.
In diesem Sinne könne etwa die Behauptung, dass die Aufnahme bestimmter Substanzen (etwa von Vitaminen) oder das Vermeiden bestimmter Substanzen (etwa von Fetten) auf längere Sicht der körperlichen Verfassung dienlich ist, einen Gesundheitsbezug haben.
Nur, was gilt etwa bei der Bezeichnung eines Weins als bekömmlich mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure? Wäre auch diese Angabe gesundheitsbezogen im Sinne der Verordnung?
Hierzu das BVerwG:
Der in Rede stehende Hinweis auf die Bekömmlichkeit der von der Klägerin vermarkteten Weine wegen ihrer milden Säure spricht nur die Verträglichkeit der Produkte an. Er erschöpft sich in der Behauptung, der Wein verursache bei der Verdauung keine oder weniger Magenbeschwerden, als üblicherweise bei einem Wein dieser Art und Güte zu erwarten ist. Darin einen konkreten Gesundheitsbezug oder auch nur einen unspezifischen Verweis darauf zu sehen, dass der Konsum des Weins allgemein zu einer "gesunden" Ernährung beitrage, erscheint dem Senat eher fernliegend. Mit der im Tenor zu 1 formulierten Frage möchte er deshalb geklärt wissen, ob auch vorübergehende, allein auf die Zeitspanne des Konsums und der Verdauung eines Lebensmittels bezogene Vorteile bereits einen Gesundheitsbezug im Sinne der Verordnung begründen können. Die Frage zielt auf eine nähere Definition des Gesundheitsbegriffs, namentlich auf die Beschreibung handhabbarer Kriterien für eine Abgrenzung der (spezifischen oder unspezifischen) gesundheitsbezogenen Angaben von bloßen Verweisen auf Vorteile für das allgemeine Wohlbefinden.
Hintergrund: Die im Tenor zu 1 formulierte Frage des BVerwG lautete:
Erfordert der Gesundheitsbezug einer Angabe im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 oder des Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl L 404 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl L 37 S. 16), eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung, die auf eine nachhaltige Verbesserung des körperlichen Zustandes abzielt, oder reicht auch eine vorübergehende, namentlich auf die Zeitspanne der Aufnahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung aus?
Der BGH ist nicht der Ansicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - I ZR 22/09 - „Gurktaler Kräuterlikör“, Tz. 8 f.):
Andernfalls stellte sich die Bezugnahme auf das "gesundheitsbezogene Wohlbefinden" als Teilbereich des allgemeinen Wohlbefindens in der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als sinnlos dar, die an die Stelle des gestrichenen Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Entwurfs getreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 291 f). Die auf der Grundlage dieser Ansicht im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Frage, ob eine Aussage aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den dabei nach dem Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abzustellen ist, auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden abzielt und damit den Regelungen unterfällt oder nicht, sollte nach Ansicht des Senats danach entschieden werden, ob die Aussage auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen Bezug nimmt (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26 und 28; Kraus, WRP 2010, 988, 990). Im Hinblick auf die weite Fassung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird man eine solche Bezugnahme allerdings nicht bereits dann verneinen können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit nicht erklärt wird. Eine Bezugnahme wird vielmehr nur dann fehlen, wenn ein entsprechender Zusammenhang darüber hinaus weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird.
Letztlich legte der BGH jedoch dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?(Rn.8)
Definition gem. Art. 2 Nr. 4 der Health-Claims-Verordnung
Eine "nährwertbezogene Angabe" ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält.
Typische Beispiele dafür sind „fettarm“, „Omega-3-Fettsäure-Quelle“ oder „hoher Ballaststoffgehalt“.
Sehr anschaulich geht die IHK Schleswig-Holstein auf den Begriff der nährtbezogenen Angabe ein:
Nährwertbezogene Angaben sind solche Angaben, die sich begrifflich auf die Menge bestimmter einzelner Nährstoffe in einem Lebensmittel beziehen. Wenn zum Beispiel kein Fett enthalten ist, wäre die entsprechende nährwertbezogene Angabe »ohne Fett«. Ist der Fettgehalt reduziert, lautet der »Claim« »fettreduziert«.
Eine nährwertbezogene Aussage kann dabei auch durchaus zugleich eine gesundheitsbezogene Aussage darstellen. So hat etwa das LG Hamburg (vgl. Urteil vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09) entschieden, dass es sich bei der Angabe „mit probiotischen Kulturen“ sowohl um eine nährwertbezogene als auch eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt.
Begründung des Gerichts:
Bei der streitgegenständlichen Angabe mit probiotischen Kulturen handelt es sich um eine nährwertbezogene und auch eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Eine „nährwertbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält (Art. 2 Nr. 4 VO EG 1924/2006). Der Hinweis „mit probiotischen Kulturen“ soll auf die positiven, gesundheitsfördernden Eigenschaften des Produkts hinweisen, nämlich die Fähigkeit, die natürlichen Darmfunktionen und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Diese besondere, auf die Gesundheit bezogene Fähigkeit probiotischer Kulturen beschreibt die Beklagte selbst auf der Verpackung des streitgegenständlichen Produkts. Dementsprechend handelt es sich bei dem Hinweis auf „probiotische Kulturen“ auch um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 der VO EG 1924/2006. Der Kläger verweist zu Recht auf die „Guidance on the Implementation of Regulation Nr. 1924/2006“ der Kommission vom 14. Dezember 2007 (Anlage K 12, Seite 10), wo die Aussage „contains probiotics“ als Beispielsfall für eine gesundheitsbezogene Aussage genannt wird.
Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Stuttgart (vom 03.02.2011, Az. 2 U 61/10 – Revision wurde zugelassen). Danach liege eine nährwertbezogene Angabe nur dann vor, wenn unmittelbar oder mittelbar erklärt wird, ein Lebensmittel habe besondere positive Nährwerteigenschaften (vgl. hierzu auch die in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCV enthaltene Begriffsbestimmung). Ein Verweis auf bloß allgemeine Vorzüge des Lebensmittels oder einer Lebensmittelkategorie, also auf bloß objektiven Beschaffenheitsangaben, sei gerade nicht als nährwertbezogene Angabe anzusehen (vgl. auch Meisterernst, WRP 2010, 481, 484).
Daher sei die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auch keine nähwertbezogene Aussage.
Begründung des OLG Stuttgart:
Dagegen spricht, dass nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Health-Claim Verordnung jede "Angabe" zum Ausdruck bringen muss, dass ein Lebensmittel besondere (Hervorhebungen durch den Senat) Eigenschaften besitzt, was bei bloßen Sachinformationen verneint werden könnte (so Fezer-Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rdnr. 296). Diese Sicht ist aber nicht zwingend; die Formulierung "besondere Eigenschaften" könnte auch dahingehend verstanden werden, dass nur solche Angaben nicht erfasst sein sollen, die sich auf allgemeine - und nicht besondere - Eigenschaften des konkreten Lebensmittels beziehen (so etwa Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111 Art. 2 Rdnr. 26 mit den Beispielen "Lebensmittel sind Mittel zum Leben" und "Fett gehört zur Ernährung").
Durch die Tatbestandsmerkmale "erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht" soll sichergestellt werden, dass auch Angaben erfasst werden, mit denen die Eigenschaft des Lebensmittels nicht direkt angesprochen werden. "Mittelbar" sind dabei Erklärungen, die erst durch bewusste oder unbewusste Assoziationen einen Bezug auf die Eigenschaft des Lebensmittels ergeben, die also einen bestimmten Eindruck vermitteln (Zipfel/Rathke, a.a.O., C 111 Art. 2 Rdnr. 27). Da sich die Verbote der Verordnung im Vorfeld des Schutzes vor Täuschung bewegen, ist für den Begriff "Angabe" der Eindruck maßgebend, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen entsteht; handelt es sich um Verbraucher, ist entsprechend Art. 5 Abs. 2 VNGA auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen (Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 28). Dabei ist auf den vom EuGH entwickelten Maßstab des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wie sich aus Erwägungsgrund 16 (aktuelle Fassung: 15) zur VNGA ausdrücklich ergibt, wobei aber dann, wenn sich eine Angabe speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z.B. Kinder richtet, die Auswirkung der Angabe aus Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe zu beurteilen ist. Damit liegt - anders als Zipfel/Rathke (a.a.O., C 111, Art. 5 Rdnr. 24) meinen - keine Abweichung vom allgemeinen (europäischen) Verbraucherleitbild vor, wie auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 der UGP-Richtlinie und der in deren Umsetzung erlassene neue § 3 Abs. 2 S. 2 UWG zeigen.
Bei einer systematischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die VNGA in Art. 5 allgemeine Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben aufstellt (insbesondere in Abs. 1 a) und b)) und in Art. 8 f. besondere Bedingungen für nährwertbezogene Angaben, insbesondere dass nach Art. 8 Abs. 1 nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang zur Verordnung aufgeführt sind. Diese an nährwertbezogene Angaben gestellten Anforderungen lassen durchaus Rückschlüsse darauf zu, was der Verordnungsgeber überhaupt als nährwertbezogene Angabe ansieht.
Zutreffend nimmt aufgrund dieser Auslegungskriterien Meisterernst (WRP 2010, 481, 485) an, dass allgemein bekannte Eigenschaften oder nichtssagende anpreisende Auslobungen keine nährwertbezogenen Angaben darstellen.
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Kommentar von Joachim
zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ
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