Werbung für Ärzte: Arztpraxis oder Center of Competence – wie darf ich meine Praxis werbewirksam betiteln?

von RA Felix Barth und Chris Engel , 21.07.2009, 14:10 Uhr
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Handlungsanweisung zum Thema „Titel & Bezeichnungen für die Arztpraxis“

  • Auch hier wieder die einfachste und sicherste Methode: Benennen Sie ihre Praxis schlicht nach der dort praktizierten Fachrichtung.
  • Vermeiden Sie Bezeichnungen, die beim Patienten die Erwartung wecken, in der Praxis bestimmte (und tatsächlich nicht vorhandene) Fachärzte oder sonst besonders qualifizierte Ärzte anzutreffen (z.B. bei Bezeichnungen wie „Fachpraxis für […]“, „[…]-Praxis“ etc.).
  • Gehen sie bei der Auswahl von Bezeichnungen vom „objektiv verständigen Patienten“ aus: welche Erwartungen hinsichtlich Personal, Kompetenz und Ausstattung weckt die jeweilige Bezeichnung beim Patienten, und wird die Praxis diesen Erwartungen gerecht?
  • Mehrere Ärzte, die gemeinschaftlich praktizieren, dürfen sich nach der jüngeren Rechtsprechung mit der Bezeichnung „Zentrum“ schmücken. Die Bezeichnung „Klinik“ dagegen ist tatsächlich zugelassenen Krankenanstalten i.S.d. § 30 GewO vorbehalten.
  • Ausgeschiedene Praxisvorgänger – egal ob noch berufstätig, im Ruhestand oder verstorben – dürfen vom Praxisnachfolger nicht namentlich weitergeführt werden.
  • Ebenso berechtigen Kooperationen mit im Ausland niedergelassenen Fachärzten (bzw. dort entsprechend qualifizierten Ärzten) i.d.R. nicht dazu, hierzulande auf besondere fachliche Kompetenzen zu verweisen.

Fazit

Der ärztliche Beruf wird nicht einfacher – vor allem dann, wenn die Patienten auch noch selbst „angelockt“ werden müssen. Wenn Sie jedoch die oben zusammengestellten Informationen und vor allem unsere Handlungsanleitung beherzigen, sind Sie zumindest juristisch auf der sicheren Seite.

Für viele interessante Einzelthemen aus dem Komplex „ärztliches Werberecht“ werden wir im weiteren Verlauf dieser Serie noch weitere Handlungsanweisungen sowie aktuelle Fallbeispiele und Urteile zusammenstellen.

Sollten Sie über eine eigene Online-Präsenz nachdenken, so gilt zu beachten, dass allein in der rechtssicheren Gestaltung einer „normalen“ kommerziellen Homepage schon dutzende Stolpersteine versteckt sind – und vor allem, dass Konkurrenten und Verbraucherschützer beständig darauf lauern, Verstöße mit einer anwaltlichen Abmahnung zu ahnden. Denken Sie bei solchen Unternehmungen daran, dass auch ein Jurist gelegentlich zum Konsiliar taugt.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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