Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG

von RA Felix Barth und Chris Engel , 06.07.2009, 09:08 Uhr
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„Gimmicks“

Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen, sogenannte Gimmicks) dürfen den Patienten gem. § 7 Abs. 1 HWG nur angeboten werden, wenn

  • es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
  • die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten (oder auf bestimmte Art zu berechnenden) Geldbetrag oder einer bestimmten (oder auf bestimmte Art zu berechnenden) Menge gleicher Ware (Achtung: keine Arzneimittel!) gewährt werden;
  • die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen (z.B. Übernahme von Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel im Zusammenhang mit dem Praxisbesuch);
  • die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen; oder
  • es sich um unentgeltlich an die Patienten abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind („Patientenzeitschriften“).

Es ist gem. § 7 Abs. 3 HWG außerdem unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut-, Gewebe- und anderen medizinischen Produkten mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Neben all diesen Vorschriften gilt auch für den Ärztestand das normale Urheberrecht

Arzneimittel und Medizinprodukte

Für die Anpreisung und Weitergabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten gelten noch weiterführende Regelungen aus dem HWG, dem AMG und dem MPG, auf die im Rahmen dieses Beitrag jedoch nicht eingegangen werden kann.

Sanktionen

In den §§ 14 und 15 HWG werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten definiert und die – teilweise recht empfindlichen – Sanktionen festgelegt. So ist z.B. ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG, s.o.) als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. entsprechender Geldstrafe belegt. Sonstige Verstöße gegen die dargestellten Vorschriften können mit einem Ordnungsgeld i.H.v. bis zu EUR 50.000,- geahndet werden.

Handlungsanleitung zur ärztlichen Werbung

So viel zur Theorie – an dieser Stelle folgt nun noch zur „Abrundung“ dieses Beitrages ein ganz konkreter Leitfaden zur Gestaltung von Online-Präsenzen und anderen Informationsträgern.
Berücksichtigen Sie immer folgende Grundsätze:

  • Werben Sie sachlich. Preisen Sie sich nicht an, stellen Sie Informationen über Therapiespektrum und Ausstattung der Praxis in den Vordergrund.
  • Vermeiden Sie verwirrende und vergleichende Werbung.

Vermeiden Sie unter allen Umständen eine Irreführung der Patienten:

  • Legen Sie Ihren Therapiemöglichkeiten keine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei, die diese nicht haben.
  • Geben Sie keine Heilungsgarantien ab. Seien Sie ehrlich bzgl. Nebenwirkungen.
  • Werben Sie nie unter vorgeschobenen Vorwänden, z.B. „aus wichtigem Anlass“, „wegen drohender Epidemie“ etc.
  • Seien Sie sparsam und vorsichtig mit der Anpreisung besonderer Therapien bezüglich ihrer Herkunft, ihrer Wirksamkeit, ihres Begründers etc.

Vermeiden Sie auch alle Werbemaßnahmen, die vor den Patienten nicht erlaubt sind:

  • Werben Sie nicht mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen oder mit Hinweisen darauf.
  • Vermeiden Sie den Hinweis, Ihre Therapie wäre ärztlich, zahnärztlich, oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft.
  • Benutzen Sie keine Krankengeschichten oder Hinweise darauf.
  • Lassen Sie sich und Ihre Mitarbeiter nicht in Berufskleidung oder während der Tätigkeit in den Praxisräumen abbilden. Ärzte können auch im Anzug bzw. Kostüm kompetent aussehen.
  • Vermeiden Sie die bildliche Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden.
  • Vermeiden Sie auch die bildliche (auch schematische!) Darstellung der Wirkung oder des Wirkungsvorganges von Therapien.
  • Nutzen Sie Fachausdrücke nur dann, wenn sie allgemein genutzt und für den Laien verständlich sind.
  • Versuchen Sie niemals, bei Patienten Angstgefühle oder ein schlechtes Gewissen hervorzurufen.
  • Publikationen, die zu Werbezwecken erfolgen, müssen auch als solche erkennbar sein.
  • Leiten Sie Patienten niemals zur Selbstdiagnose mit anschließender Selbsttherapie an.
  • Veröffentlichen Sie keine Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, und weisen Sie auch nicht auf solche hin.
  • Lassen Sie „kindgerechte“ Werbung bleiben, und zwar auch dann, wenn Sie Pädiater oder Kieferorthopäde sind.
  • Veranstalten Sie keine Preisausschreiben, Lotterien, Tombolen und sonstige Gewinnspiele.
  • Wenn Sie alternative Therapiemöglichkeiten anbieten, geben Sie nie mit Gleichwertigkeit oder gar Überlegenheit ihrer Therapie an.
  • Bieten sie keine Ferndiagnosen und Ferntherapien an.
  • Bieten Sie kein Geld für Blut- oder Gewebespenden an.

Bei der Verteilung von „Gimmicks“ beachten Sie bitte Folgendes:

  • Verschenken Sie keine allzu wertvollen Dinge, oder lassen Sie sie vorher mit Ihren Kontaktdaten versehen. Firmen wie Hach, Oppermann oder Schneider kennen sich da aus.
  • Verschenken Sie nicht Medikamente zu Werbezwecken; verschenken Sie auch nicht unverlangt andere „Mittelchen“.
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Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Wer sind Fachkreise...?

31.07.2009, 07:36 Uhr

Kommentar von Bernd Kostka zum Beitrag Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG

Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich. In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor... » Weiterlesen

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