Teil 3 - Lösungswege beim M-Commerce bezüglich der Umsetzung der Verbraucherschutzvorgaben

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.01.2007
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – App-etit aufs mobile Shoppen!" veröffentlicht.

Gesetzlich geregelte Fälle der Entbehrlichkeit der Transparenz- und Informationsverpflichtungen im Falle des § 312 c BGB.

Wie bereits schon mehrfach erwähnt, stellt das größte Problem für den Unternehmer im Rahmen des § 312 c Abs. 1 BGB die zwingend zu erfolgende Widerrufsbelehrung dar. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kommt dem Verbraucher jedoch kein Widerrufsrecht zu, so dass sich in diesen Fällen naturgemäß auch eine entsprechende Widerrufsbelehrung erübrigt. Es reicht vielmehr aus, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes informiert hat, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Eine solche kurze Information wird dem M-Commerce Anbieter naturgemäß sehr viel leichter fallen als die komplette Abbildung einer umfangreichen Widerrufsbelehrung. Es geht hier um folgende Fälle:

  • § 312d Abs. 4 und 5 BGB: Hier sind einige, eng begrenzte Fälle genannt, bei denen ein Widerrufsrecht im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsgegenstandes nicht besteht. Dazu zählt bspw. die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder etwa die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
  • 312 Abs. 2 S. 2 BGB: Gemäß § 312 Abs. 2 S. 2 BGB sind die nach § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltenen Informationen immer dann entbehrlich, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Mit diesen Leistungen sind die sog. Mehrwertdienste gemeint, die man mittels bestimmter (in der Regel äußerst kostenintensiver) Rufnummern in Anspruch nehmen kann. Dabei ist ein Mehrwertdienst (engl. value added service) in der öffentlichen Telekommunikation ein Dienst, der auf einem Basisdienst beruht, zusätzliche Leistungen bietet und dadurch auch eine zusätzliche Einnahmequelle bieten kann. Ein Beispiel für solche Dienste wäre insbesondere das im M-Commerce Geschäft so einträgliche Geschäft mit dem Herunterladen von Klingeltönen.

Spezielle Möglichkeiten zur Einbeziehung von AGB im M-Commerce

Veröffentlichung der AGB im Amtsblatt der Regulierungsbehörde

Man könnte bei M-Commerce Diensten an eine vereinfachte Einbeziehung in Form einer Veröffentlichung der jeweiligen AGB im Amtsblatt der Regulierungsbehörde denken. Dies ist ja auch für Telekommunikationsanbieter möglich, vgl. § 305a Ziffer 2b BGB. Aus der Gesetzesbegründung zu § 305a BGB ist jedoch zu schließen, dass nur für solche Telekommunikationsdienstleistungen eine vereinfachte Einbeziehung denkbar wäre, die unmittelbar während des eigentlichen Telekommunikationsvorgangs in einem Mal erbracht werden, etwa im Falle einer Telefonauskunft.

Das Gros der M-Commerce Dienste (etwa Mobile-Shopping) wird eben nicht mittels eines einzigen Verbindungsvorgangs, sondern durch mehrere Einzelvorgänge erbracht, so dass bereits deswegen eine vereinfachte Einbeziehung der AGB gem. § 305a BGB scheitert. Zwar ließe sich in diesem Zusammenhang vertreten, dass bestimmte M-Commerce Dienste (wie etwa Location Based-Services) eben doch durch den unmittelbaren Einsatz des Fernkommunikationsmittels erbracht werden, da der Nutzer die gewünschten Informationen direkt auf sein Endgerät übermittelt bekommt. Nach der hier vertretenen Auffassung unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm, betrifft der vom Gesetzgeber intendierte Anwendungsbereich des § 305a BGB jedoch nicht M-Commerce Dienste.

Einbeziehung über SMS

Die Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden von den AGB des Verwenders wäre dann völlig unproblematisch, wenn diesem die AGB mittels einer SMS einfach zugeschickt werden könnten und der Kunde so die Möglichkeit erhielte, sich die AGB auf dem Display seines mobilen Endgerätes anzeigen zu lassen.

Fraglich ist jedoch hierbei, wie das Kriterium der „Zumutbarkeit” zu fassen bzw. wo die Grenzen des noch Zumutbaren zu ziehen sind. Diese Frage steht in einem ganz engen Zusammenhang mit der Problematik des zulässigen Umfangs der AGB. Schließlich fällt es an kleinen Handy-Displays sehr viel schwerer, längere Texte zu erfassen, als dies bei stationären Bildschirmen der Fall ist:

  • Bei den Handys müssen Texte umständlich und mühsam hin- und hergescrollt werden.
  • SMS können typischerweise nicht mehr als 160 Zeichen darstellen. Normale, beim E-Commerce eingesetzte AGB, sind aber nicht selten sehr viel mehr als 5000 Zeichen lang.

Es kann jedenfalls nicht mehr zumutbar sein, den Kunden mit einer umfangreichen Anzahl von SMS zu „bombardieren”. An dieser Stelle kann auch nicht dem Argument gefolgt werden, dass etwa PDAs oder auch Smartphones durchaus bereits über größere Displays verfügen, die in der Lage wären, auch längere Texte adequat darzustellen. Wie bereits an anderer Stelle diskutiert, ist es dem Verwender von AGB nicht möglich zu erkennen, welcher Endgerättyp (also etwa Handy oder Notebook) verwendet wird. Daher hat er sich zwingend an dem Eingabegerät zu orientieren, welches die geringste Textausgabe zulässt – also kleine Handydisplays. Nur auf diese Weise kann der Verwender wirklich sicher gehen, dass seine AGB unter allen Umständen wirksam einbezogen werden.

Die Literatur ist bezüglich der Einbeziehung von AGB über SMS uneinheitlich, scheinbar alle Lösungen werden vertreten. So plädieren die einen dafür, dass AGB nur „einige wenige Displayseiten” nicht überschreiten dürften bzw. „sehr kurz” gehalten werden müssten. Andere wiederum sehen beim M-Commerce so gut wie gar keine Möglichkeit, AGB wirksam einzubeziehen.

Der letzteren Meinung kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Zwar müssen an die Zumutbarkeit hohe Anforderungen gestellt werden. Handelt es sich jedoch um ausgesprochen kurze AGB (solche können bereits bei ein, zwei Sätzen vorliegen), wird dem Kunden zugemutet werden können, eine geringe Anzahl von SMS auf dem Display zu lesen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass nur sehr kurze AGB über eine SMS oder durch Anzeige auf dem Display einbezogen werden können.

Einbeziehung über das Senden eines Hyperlinks

Sicherlich käme es auch in Betracht, dem Kunden einen Hyperlink zuzuschicken, mit dessen Anwählen dieser über eine WAP- oder etwa eine GPRS-Verbindung[13] auf eine Seite des Anbieters gelangen könnte, wo die AGB gelesen werden können. Nur darf der M-Commerce Anbieter nicht davon ausgehen, dass sein Kunde tatsächlich die Möglichkeit hat, mittels seines Handys ins Internet zu gelangen. Zudem würde eine solche Verbindung schnell zu erhöhten Kosten beim Kunden führen, die bei vielen typischen M-Commerce Geschäften (etwa Klingeltöne für wenige Euro) schlicht nicht mehr als verhältnismäßig zu bezeichnen wären, da der jeweilige Mobilfunkprovider dem Kunden für die Benutzung dieser Dienste eine Gebühr auferlegt. Dieser Weg ist damit nicht gangbar.

Einbindung der AGB mittels eines Links

Eine durchaus gängige Methode der Einbindung von AGB wäre die Platzierung eines deutlich gekennzeichneten Link auf den WAP-Seiten oder speziell angepassten Internetseiten. Damit wären allerdings nur die M-Commerce Kunden einbezogen, die über Endgeräte verfügen, die technisch in der Lage sind, entsprechende Websiten darzustellen. Zwar bleibt auch hier das Problem der sehr eingeschränkten Sichtfelder der Displays. Für kurze AGB wäre diese Art der Einbeziehung jedoch sicherlich eine akzeptable Lösung.

Einbindung der AGB mittels Teletext

Auch beim Teletext (Videotext) stellt sich schnell die Frage nach der Zumutbarkeit der Wahrnehmung der AGB. Jedoch erscheint gerade bei kleineren AGB als durchaus plausible Variante, einfach eine Videotextseite in das laufende Programm einzubinden, auf der dann der AGB-Text zu sehen ist. Zudem wäre der Videotext sowohl über einen Kanalanschluss, als auch über Satellit oder DVB-T zu empfangen.

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