Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.09.2010, 17:24 Uhr
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Frage Nr. 6: Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?

§ 3 BuchPrG bestimmt, dass derjenige den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten hat, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also den Endkunden (der das Buch zu eigenen Zwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erwirbt) verkauft.

Letztabnehmer ist nicht

  • der gewerbliche (oder scheinbar „private) Händler, der ermäßigte Buchclubausgaben bei einem Buch- und Medienvertrieb zum Zwecke des Weiterverkaufs über Internetplattformen ankauft (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006). Das OLG Frankfurt argumentierte, dass bei der Bestimmung des Letztabnehmers darauf abzustellen sei, mit welcher Absicht die Bücher erworben werden; die Absicht des Käufers, an wen er die Bücher verkaufen will, sei dagegen unbeachtlich.
  • der Journalist, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet. Grund: Diese Bücher wurden zuvor nicht wenigstens einmal entgeltlich erworben (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 U 18/2004 vom 15.06.2004).
  • der Verein, der eine größere Anzahl von Büchern zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Mitglieder beim Verlag oder Buchhandel erwirbt (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 58).

Frage Nr. 7: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?

§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

Frage Nr. 8: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?

Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was etwa bei (fremdsprachigen) Wörterbüchern der Fall ist, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden.

Bei mehrsprachigen Büchern ist auf den deutschsprachigen Anteil abzustellen. Ist Letzterer nicht ganz untergeordnet, so sind auch mehrsprachige Bücher preisgebunden (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 56).

Frage Nr. 9: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?

Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.

Frage Nr. 10: Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern, deren Ladenpreis gebunden ist, besondere Hervorhebungen des Preises (etwa »nur«, %-Zeichen, »Power-Preis«, »Aktionspreis« o.ä.) vermieden werden sollten. So habe das Landgericht Frankfurt Ende 2007 entschieden, dass die Hervorhebung und Betonung der Preisangabe bei preisgebundenen Büchern als irreführende Werbung verboten sei. Nach Ansicht des Gerichts führe sie nämlich dazu, dass beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, es handle sich um ein Sonderangebot, das nur bei dem werbenden Buchhändler zu haben ist.

Frage Nr. 11: Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?

Grundsätzlich ist es zulässig, bei nicht preisgebundenen Büchern (aufgrund einer zuvor erfolgten Preisaufhebung) den ursprünglichen Ladenpreis (ehemaliger gebundener Preis) zum Vergleich anzugeben. Um jegliche Irreführung des Kunden auszuschließen sollte dabei zusätzlich informiert werden (etwa durch einen Sternchenhinweis), dass eine Preisaufhebung stattgefunden hat („Preisbindung aufgehoben“). Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Fehler

27.01.2010, 20:15 Uhr

Kommentar von Buchhändler zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen

Ohne Titel

15.01.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen

Nicht preisgebundene Neubücher

13.11.2008, 11:54 Uhr

Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen

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