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§ 3 BuchPrG bestimmt, dass derjenige den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten hat, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also den Endkunden (der das Buch zu eigenen Zwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erwirbt) verkauft.
Letztabnehmer ist nicht
§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was etwa bei (fremdsprachigen) Wörterbüchern der Fall ist, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden.
Bei mehrsprachigen Büchern ist auf den deutschsprachigen Anteil abzustellen. Ist Letzterer nicht ganz untergeordnet, so sind auch mehrsprachige Bücher preisgebunden (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 56).
Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern, deren Ladenpreis gebunden ist, besondere Hervorhebungen des Preises (etwa »nur«, %-Zeichen, »Power-Preis«, »Aktionspreis« o.ä.) vermieden werden sollten. So habe das Landgericht Frankfurt Ende 2007 entschieden, dass die Hervorhebung und Betonung der Preisangabe bei preisgebundenen Büchern als irreführende Werbung verboten sei. Nach Ansicht des Gerichts führe sie nämlich dazu, dass beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, es handle sich um ein Sonderangebot, das nur bei dem werbenden Buchhändler zu haben ist.
Grundsätzlich ist es zulässig, bei nicht preisgebundenen Büchern (aufgrund einer zuvor erfolgten Preisaufhebung) den ursprünglichen Ladenpreis (ehemaliger gebundener Preis) zum Vergleich anzugeben. Um jegliche Irreführung des Kunden auszuschließen sollte dabei zusätzlich informiert werden (etwa durch einen Sternchenhinweis), dass eine Preisaufhebung stattgefunden hat („Preisbindung aufgehoben“). Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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3 Kommentare
Kommentar von Buchhändler
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen
Kommentar von anonym
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen
Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen
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