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Da der Vertrag einheitlich dem Werkvertragsrecht unterliegt, muss, um die Anwendung des EVB-IT Systemvertrags zu begründen, der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen in der Erstellung eines IT-Systems– ggf. einschließlich der Realisierung von Individualprodukten -, der Integration und Zusammenfügung von Einzelleistungen, der Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie in der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems liegen.
Um die Anwendung des EVB-IT Systemvertrages zu begründen, sollten diese Anpassungsleistungen in der Regel einen Wert von 16 % der Gesamtleistungen überschreiten. In diesem Fall geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass die Anpassungsleistungen den Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen ausmachen (so OLG Köln vom 10.3.2006 – Az: 19 U 160/05). Unabhängig von dem Wert der Anpassungsleistungen findet der EVB-IT Systemvertrag aber auch Anwendung, wenn die Anpassungsleistungen so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich bei den Anpassungen um die Erstellung zahlreicher Individualprogrammierungen handelt.
Bei einer solchen Fallgestaltung überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird (so OLG Köln ebenda). Da der Systemvertrag einheitlich dem Werkvertragsrecht unterliegt, wird er insgesamt durch die Erklärung der Abnahme des Gesamtsystems erfüllt.
Der Vertrag besteht aus folgenden verschiedenen Elementen:
Insgesamt umfasst er mehr als 70 Seiten. Diese Länge beruht darauf, dass sowohl der Vertrag als auch die AGB die Möglichkeit schaffen, die unterschiedlichsten Leistungen zu beschaffen. Diese sind Kauf und Miete von Hardware, Kauf und Miete von Standardsoftware, Erstellung von Individualsoftware, Projektmanagement, Migration von Daten, Customizing und Integrationsleistungen, Schulung und Systemservice nach der Abnahme. Ohne den EVB-IT Systemvertrag wäre der Beschaffer gezwungen, ein ganzes Bündel von einschlägigen BVB bzw. EVB-IT Verträgen einzusetzen. Diese würden zusammen auch nicht wenig umfangreich, dafür aber widersprüchlich und in keiner Weise transparent sein.
Der EVB-IT Systemvertrag ist zwar speziell auf die Bedürfnisse der öffentlichen Hand und deren Interesse ausgerichtet. Der EVB-IT – Systemvertrag ist aber in erster Linie ein Einkaufsvertrag für die Erstellung eines IT-Systems und berücksichtigt daher die Interessen des Auftraggebers. Die AGB des EVB-IT Systemvertrages, die EVB-IT System halten sich an AGB-rechtliche Vorgaben und beinhalten nach jetzigem Kenntnisstand keine Regelungen, die den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen.
Ein Unternehmen, das ein komplexes IT-System erstellen lassen will und über keine eigenen Musterverträge verfügt, ist gut beraten, den EVB-IT Vertrag als Vertragsgrundlage zu verwenden.
Der Vertrag kann dann aber nicht EVB-IT Vertrag genannt werden, da ein Unternehmen, das kein öffentlicher Auftraggeber ist, die VOL/B nicht anzuwenden hat, die von den EVB-IT ergänzt werden. Daher sollte auch der Bezug auf die VOL/B im EVB-IT Systemvertrag gestrichen werden. Urheberrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verwendung der EVB-IT Texte bestehen nicht. (siehe auch die nachfolgende Frage: Sind die EVB-IT urheberrechtlich geschützt?)
Nach § 1 UrhG werden die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Zu den zu schützenden Werken gehören gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG insbesondere auch Schriftwerke. Der EVB-IT Vertrag stellt ein Schriftwerk in diesem Sinne dar.
Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsste der EVB-IT Systemvertrag zudem eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Absatz 2 UrhG sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragsentwurf eine individuelle Eigenart aufweist. Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 04.06.1986 (Az. 74 O 283/85) festgestellt, dass ein von einem Anwalt formulierter Gesell-schaftsvertrag für eine von einem Mandanten ersonnene Anlagemöglichkeit in Immobilien infolge seiner individuellen Eigenart Urheberrechtsschutz genießen kann, wenn der Text nicht in Anlehnung an Vorbilder aus Formularbüchern entworfen wurde.
Der EVB-IT Vertrag ist individuell entworfen und zusammengestellt worden. Somit ist er urheberrechtlich geschützt. Urheberin ist das Bundesinnenministerium (siehe www.kbst.bund.de).
Da die EVB-IT ins Internet gestellt wurden, ohne dass eine Verwendung der Texte für andere Zwecke ausgeschlossen wurde, kann man die Texte quasi als Open-Source ansehen. Das heißt, es bestehen keine Bedenken, die Texte für eigene Zwecke zu nutzen. Nicht zulässig ist aber die Verletzung der Urheberrechtspersönlichkeit. Das heißt, es ist nicht gestattet, die EVB-IT als solche als eigene Leistung darzustellen und die Verwendung des Titels und des Logos der EVB-IT für eigene Zwecke. Dies gilt insbesondere für die Veränderung der EVB-IT unter Verwendung des Logos, Vermarktung und sonstige gewerbliche Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
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