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Antwort: Ja, so entschied das OLG Köln 6. Zivilsenat (06.08.2004, Az. 6 U 93/04), dass zumindest immer dann, wenn die Ware ausschließlich auf dem Versandwege bezogen werden kann, die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des Angebots der einzelnen Ware darstellt, auf den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 PAngV hingewiesen werden muss. Weiterhin führte das Gericht aus, dass dies allenfalls dann anders zu beurteilen sei, wenn die Versendung nicht obligatorisch wäre und es dem Kunden freistünde, statt dessen etwa die Ware selbst beim Verkäufer abzuholen. Denn bei einer solchen, hier nicht vorliegenden Fallgestaltung kann die Versendung der Ware Gegenstand eines eigenständigen Angebotes sein, das zusätzlich neben das auf den Verkauf gerichtete Angebot tritt.
Antwort: Nein, da der Verbraucher unter dem Link „Details” nach Auffassung der Rechtsprechung nur technische Informationen vermutet (vgl. OLG Hamburg, 24.02.2005, Az. U 72/04). Es entspricht eben nicht der Marktüblichkeit, unter dem Begriff „Details” Angaben zur Mehrwertsteuer erwarten zu können. Der Verbraucher soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade davon entlastet werden, nach Hinweisen bez. der Mehrwertsteuer suchen zu müssen. Dementsprechend müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer jedem Einzelpreis direkt zugeordnet sein (so lästig dies in der Praxis auch sein mag).
Antwort: Nein, das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 6.11.2003 (Az. 5 U 48/03), dass diese Art der Werbung als Verstoß gegen die PAngV zu werten ist. Schließlich hat nach § 1 Abs. 1 PAngV derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist (Endpreis). § 1 Abs. 6 PAngV verlangt, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist.
Die Worte "Top Tagespreis" enthalten jedoch keinen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis oder Zusatz, der auf eine nächste Seite weiterführt und aus dem sich ferner ergibt, dass dann auf dieser nächsten Seite der Preis zu finden ist und nicht irgend etwas anderes. Zwar wird es nach Ansicht des OLG Hamburg viele erfahrene Internetnutzer geben, die wissen, dass sich hinter der Unterstreichung der Worte "Top Tagespreis" ein Link verbirgt oder die "auf Verdacht" den Cursor auf diese Worte lenken und durch die dann erscheinende Hand erkennen, dass hier ein Link zu einer weiteren Seite besteht. Allein aus der Erkenntnis, dass es einen Link gibt, folgt aber noch keine "leichte Erkennbarkeit" und schon gar keine "eindeutige" Zuordnung der Preisangabe zu dem Produktangebot, wie es die PAngV verlangt. Erleichterungen für den Internethandel sieht die PAngV nicht vor.
Antwort: Richtig ist, dass das TDG die „leichte Erkennbarkeit” der geforderten Informationen des Dienstanbieters als Tatbestandsmerkmal nennt und die Rechtsprechung hat es für ausreichend erachtet, wenn der Nutzer über zwei Zwischenschritte zu den Informationen gelangt (OLG München, Urteil v.11.9.2003). Die PAngV verlangt jedoch zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises zu den beworbenen oder angebotenen Waren, was eine räumliche Zuordnung der Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert. Beide Regelwerke – PAngV und TDG - sind im Übrigen nebeneinander anwendbar ( § 6 Abs. 2 TDG) und haben ähnliche, aber nicht identische Zielrichtungen. Während die PAngV die Preiswahrheit und Preisklarheit im Sinne eines fairen Wettbewerbs zum frühestmöglichen Zeitpunkt – nämlich schon im Stadium der Werbung – schützt, stellen die Informationspflichten nach § 6 TDG sicher, dass der Nutzer, der sich bereits durch die Werbung näher mit dem Angebot befasst, sich darüber vergewissern kann, wer hinter dieser Werbung oder dem Angebot steht und ob sich der Nutzer mit diesem Vertragspartner einlassen will.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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