Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 10.06.2007
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Frage: Ab welchem Zeitpunkt kann das Recht aus einer Gemeinschaftsmarke Dritten entgegengehalten werden?

Dies ist erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke möglich. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.

Frage: Kann die Gemeinschaftsmarke auf bestimmte Mitgliedsstaaten beschränkt werden?

Nein, eine geographische Ausdehnung des Schutzes einer Gemeinschaftsmarke auf bestimmte Mitgliedsstaaten ist nicht möglich, da der Gemeinschaftsmarke eine einheitliche Wirkung zukommt. Meldet man eine Gemeinschaftsmarke an, erstreckt sich folglich die Anmeldung als auch die nachfolgende Eintragung gleichzeitig auf alle der 27 Mitgliedssaaten der Europäischen Union.

Frage: Wie geht man aber nun vor, wenn der Schutz der Marke tatsächlich nur in einzelnen EU-Staaten beansprucht wird?

Hier bleibt einem nur die Möglichkeit, seine Marke einzeln in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten anzumelden („nationale Anmeldung”). Nur, sollte bereits zuvor das HABM den Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen haben, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch dem Versuch der Eintragung in den Mitgliedssaaten kein Erfolg für den Fall beschieden sein wird, dass die Gemeinschaftsmarke als nicht eintragungsfähig erachtet wurde.

Frage: Wie lange beträgt die Gültigkeitsdauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke?

Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wobei jedoch der Markenschutz unbegrenzt verlängert werden kann.

Frage: Ist man verpflichtet eine Gemeinschaftsmarke auch zu nutzen?

Natürlich wird keiner gezwungen eine eingetragene Gemeinschaftsmarke auch zu nutzen. Nur, wird eine Gemeinschaftsmarke für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, läuft man Gefahr, dass die (unter Umständen mühsam erworbene Marke) im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens oder auch einer Widerklage angegriffen wird. Der Löschungsgrund aufgrund Verfalls wegen Nichtbenutzung stellt übrigens den in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Löschungsgrund dar. Er wird bei Gemeinschaftsmarken direkt vor dem Harmoniserungsamt nach Art. 55 Abs. 1a, 56 Abs. 1, 50 Abs. 1a, 15 GMVO geltend gemacht.

Frage: Wenn eine Marke zur Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingereicht ist – ab wann gilt der Markenschutz?

Während eine Gemeinschaftsmarke erst durch die Eintragung erworben werden kann, räumt jedoch bereits die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke dem Anmelder einige Rechte ein:

  • So ist dieser berechtigt Widerspruch gegen spätere Markenanmeldungen einzulegen, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich sind und sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.
  • Darüber hinaus kann auch bereits die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Gegenstand eines Rechtsübergangs, eines dinglichen Rechts, Gegenstand von Zwangsvollstreckungen, von Insolvenzverfahren sowie von Lizenzen sein.
  • Frage: Genießt die Gemeinschaftsmarke Vorrang gegenüber nationalen Marken?

    Immer wieder führt die Erstreckung der Gemeinschaftsmarke auch zu Konfliktsituationen mit nationalen Marken der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Solcherlei Konflikte löst man in der Regel nach dem Prinzip des Vorrangs des „älteren” Rechts wobei der Vorrang eines älteren nationalen oder gemeinschaftlichen Schutzrechts gleichermaßen für nationale und Gemeinschaftsmarken gilt. Dies gilt allerdings wiederum nur, soweit das jeweils „ältere” Recht auch tatsächlich schutzfähig und nicht etwa böswillig erlangt wurde (sog. „bad faith” Anmeldung).

    Das Harmonisierungsamt prüft solche älteren Rechte nicht aus eigener Initiative. Diese kann nur vom Inhaber eines älteren Rechts ausgehen, indem er innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Widerspruch einlegt oder nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke einen Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe stellt.

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    Leser-Kommentare

    1 Kommentar

    Und was ist mit Domains ?

    20.05.2009, 14:00 Uhr

    Kommentar von Kurlbaum zum Beitrag Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

    Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank für die Erläuterungen. Ich höre immer wieder, dass man sich auch seine Domain als Marke schützen lassen sollte. Wenn man eine generische Domain hat, soll... » Weiterlesen

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