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Bei der Darstellung des Bruttopreises inkl. Mwst. liegt kein Verstoß gegen die PAngV vor. Keinesfalls erforderlich ist es, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl.” Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten, vgl. BGH, GRUR 1991, 323)
Risiko einer Abmahnung: So gut wie nicht gegeben.
Ca.-Preise sind in der Regel wettbewerbsrechtlich problematisch, da sie lediglich unklare, mehrdeutige und damit irreführende Preisvorstellungen vermitteln. Kein Wunder, handelt es sich doch bei „Ca.-Preisen“ um bloße errechnete Durchschnittspreise, aber eben nicht um den tatsächlich konkret verlangten Endpreis. Nicht einmal eine Preisgrenze wird angegeben, was als glatter Verstoß gegen die (gegenüber Verbrauchern zwingend zu beachtende) Preisangabenverordnung gewertet werden kann.
Ein hinreichend genauer Preisvergleich wird dem Verbraucher nicht ermöglicht und damit der (gesetzlich angestrebten) Markttransparenz entgegen gewirkt. Nur in seltenen (mit dem Anwalt abgestimmten Fällen) ist auch die Zulässigkeit einer ca.-Preisangabe denkbar, etwa wenn der Kaufpreis eines unvermessenen Grundstücks noch nicht als definitiver Endpreis angegeben werden kann.
Risiko einer Abmahnung: „Ca.-Preise“ sollten nicht verwendet werden.
Hier geht der Kunde davon aus, dass es sich um einen Preis handelt, der für eine gewisse (angemessene) Zeitspanne signifikant unter dem Marktpreis (dem durchschnittlichen Einzelhandelspreis) liegt. Dies bezieht sich natürlich nicht auf Ware, die innerhalb kurzer Zeit verderben kann. Jedoch, werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. (vgl. Urteil des BGH 1. Zivilsenat, 11.12.2003, I ZR 50/01)
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage "Direkt ab Werk!“ dahin verstehen, die so beworbene Ware könne unmittelbar vom Hersteller erworben werden, oder ihr lediglich entnehmen, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler kein Zwischenhändler eingeschaltet ist. Selbst wenn von letzterem Verkehrsverständnis auszugehen wäre, ändert dies nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehen, der Händler biete die von ihr so beworbenen Fahrräder zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere Aufschläge an.
Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Direkt ab Werk“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „direkt ab Werk“ unbesorgt geworben werden.
Wirbt ein Einzelhändler pauschal mit dem Begriff "Discount-Geschäft" oder "Discount-Preise", so wird in der Regel erwartet, dass alle Preise des Sortiments erheblich niedriger liegen als im konkurrierenden Einzelhandel. Werden bei einer solchen Werbung, von vorübergehenden Ausnahmefällen abgesehen, teilweise höhere oder gleiche Preise wie in konkurrierenden Einzelhandelsgeschäften gefordert, so wird die Irreführungsgefahr in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau des Discount-Geschäfts erheblich unter dem Vergleichsniveau liegt. Ein Preisniveau, bei dem allgemein höhere oder nur leicht niedrigere Preise geboten werden, ist jedenfalls mit einer pauschalen Discount-Werbung unvereinbar.
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Discountpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
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