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Von den Regelungen der ChemVOCFarbV sind Hersteller, Importeure, Händler und teilweise auch Anwender von Farb- und Lackprodukten betroffen. Für die mit diesem Artikel angesprochenen Verkäufer von Farb- und Lackprodukten ist in erster Linie das Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV relevant:
§ 3 Verbote (1) In Anhang I aufgeführte a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften. Unter dem Begriff der „Inverkehrbringens“ ist nach §§ 2 S.2 ChemVOCFarbV i.V.m. 3 Nr. 9 ChemG „die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte“ zu verstehen. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ beim Verkauf von Farb- und Lackprodukten unzweifelhaft erfüllt.
Neben gar nicht von der ChemVOCFarbV erfassten Anwendungsbereichen (z.B. Farben für Möbel, siehe dazu Ziffer 7) gibt für von der Verordnung erfasste Produkte Ausnahmetatbestände, etwa wenn diese Produkte an besonderen Objekten Verwendung finden sollen, für die grenzwertkonforme Produkte aus technischer Sicht ungeeignet sind. Diese Ausnahmen finden sich in § 3 Abs. 3 ChemVOCFarbV.
So dürfen beispielsweise Produkte, die vom Regelungsbereich der ChemVOCFarbV erfasst sind und deren Grenzwerte nicht einhalten abweichend von der Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV gemäß § 3 Abs. 3 b) ChemVOCFarbV zum Zwecke der Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimerfahrzeugen, die als historisch und kulturell wertvoll eingestuft sind, in Verkehr gebracht werden, wobei der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.
Das Anbieten bzw. der Verkauf von unter die ChemVOCFarbV fallenden Produkten, die die verordneten Grenzwerte nicht einhalten, stellt ohne Weiteres eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Da die Vorschriften der ChemVOCFarbV auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. oben unter Ziffer 4), wohnt dem Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion inne, die einen Wettbewerbsvorsprung eines Mitbewerbers verhindern soll, den er durch Verstoß gegen die Vorschriften der ChemVOCFarbV erlangen könnte.
Sollten Sie also die maßgeblichen Vorschriften nicht beachten, riskieren Sie eine kostspielige weil berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber oder durch sonstige aktivlegitimierte Stellen.
Nein. Bei einem Verstoß gegen bestimmte Regelungen der ChemVOCFarbV macht sich der Verkäufer unter Umständen sogar strafbar. Gemäß §§ 7 ChemVOCFarbV i.V.m. § 27 ChemG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV vorsätzlich zuwiderhandelt. Bei bloß fahrlässiger Tatbegehung sieht das Gesetz immer noch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.
In letzter Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass sich Verkäufer von unter die ChemVOCFarbV fallenden Farben und Lacken durch mehr oder weniger gleichlautende Klauseln auf Ausnahmetatbestände der Verordnung berufen.
Ein Beispiel in Fortführung zu dem aus Ziffer 9:
Ein ebay-Vekäufer möchte einen Fahrzeugreparaturlack verkaufen, der die Grenzwerte der Verordnung nicht einhält. Dazu nimmt er in seinem Angebot einen Hinweis auf, mit dem er auf die Regelungen der ChemVOCFarbV hinweist und mitteilt, dass angebotene, grenzwertüberschreitende Fahrzeuglacke vom Käufer nur für die Instandsetzung von Oldtimerfahrzeugen verwendet werden dürfen und mit diesem Hinweis die Verantwortlichkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die Wirksamkeit solcher Freizeichnungsklauseln und damit die Frage, ob ein Verstoß gegen die ChemVOCFarbV vorliegt muss im Einzelfall beurteilt werden, zumal bestimmte Ausnahmetatbestände an streng begrenzte Mengenauflagen und behördliche Genehmigungen geknüpft sind.
Derlei Klauseln sind sicherlich kein geeignetes Mittel, nicht verordnungskonforme Farben und Lacke rechtssicher zu vermarkten, zumal den meisten Formulierungen der Umgehungscharakter geradezu vorauseilt.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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