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Seit dem Inkrafttreten der vorherigen Regeln in 1999, hat die Kommission mehrere Fälle auf verschiedenen Sektoren behandelt (z.B. Lautsprecher, Parfum, Videospiele und Konsolen, Musikinstrumente, Pokemon-Aufkleber und Karten).
In 2002 genehmigte die Kommission beispielsweise ein gemeldetes selektives Vertriebsnetz1 der B&W-Lautsprecher unter der Bedingung, dass das Unternehmen mehrere Kernbeschränkungen wie zum Beispiel eine versteckte Weiterverkaufsklausel mit Preisbindung und eine weitere, die berechtigte Vertriebshändler den Verkauf über das Internet verbietet. In 2001 billigte die Kommission die von Yves Saint Laurent gemeldete Vereinbarung erst nachdem das Unternehmen zustimmte, seinen berechtigten Vertriebshändlern zu ermöglichen, Parfum und Luxusprodukte über das Internet zu verkaufen.
Auch im Jahre 2002 nahm die Kommission eine Entscheidung an, die Nintendo und sieben Vertriebshändlern von Nintendo-Videospielen und Konsolen eine Geldbuße auferlegte. In der Untersuchung wurde deutlich, dass Nintendo und seine Vertriebshändler in heimlichem Einverständnis standen, um künstlich hohe Preisunterschiede in der EU aufrechtzuerhalten, indem es Einfuhren von Niedrigpreis- an Hochpreisländer behinderte.
In 2003 nahm die Kommission eine Entscheidung mit der Schlussfolgerung an, dass Yamaha die Wettbewerbsregeln verletzte, indem das Unternehmen Vertriebsvereinbarungen traf, die darauf abzielten, die Märkte für traditionelle und elektronischen Musikinstrumente in Europa aufzuteilen. Die Kommission ermittelte, dass die Gebiets- und Preisbeschränkungen nationale Märkte isoliert und verschiedene Preisniveaus in der EU aufrechterhalten hatten.
In 2004 nahm die Kommission eine Entscheidung an, die Topps, ein Unternehmen, dass Sammelprodukte wie beispielsweise Aufkleber oder Karten mit aufgedruckten Fußballspielern oder Karikaturen produziert, eine Geldbuße auferlegte. Die Kommission hatte den Beweis, dass Topps eine Strategie entwickelt hatte, um Einfuhren von Niedrig- in Hochpreisländer zu behindern.
Die Ratsverordnung 1/2003 bevollmächtigte die nationalen Wettbewerbsbehörden ("NCA") im Mai 2004, Artikel 101 und 102 des Vertrags anzuwenden. Infolge der Dezentralisierung und der nationalen Dimension der relevanten Märkte gibt es mehr Fälle auf nationaler Ebene als von der Kommission behandelte Fälle. Eine einheitliche Umsetzung der Wettbewerbsregeln im Bereich der vertikalen Vereinbarungen seitens der NCA wird von der Verordnung und den Leitlinien und der kontinuierlichen Überwachung der Kommission über das Europäische Wettbewerbsnetz - ein Forum, das die Kommission und NCA zusammenbringt - gewährleistet.
Die NCA haben an der Überprüfung der Verordnung und der Leitlinien aktiv teilgenommen, indem sie Fragebögen über ihrer Erfahrung mit den derzeitigen Regeln beantwortet haben und mehrfach offiziell konsultiert wurden. Die NCA befürworten die Beibehaltung der Gruppenfreistellungsverordnung und der begleitenden Leitlinien. Sie haben sich in der Praxis gut bewährt.
Die wirkungsorientierten Regeln und die Rechtssicherheitssphäre durch die Marktanteilschwelle von 30% haben zu einer verringerten Anzahl von Fällen im Bereich vertikaler Vereinbarungen geführt und der Kommission und NCA ermöglicht, sich auf Praktiken von Unternehmen mit erheblicher Marktmacht und Kernbeschränkungen zu konzentrieren. Seit der dezentralisierten Anwendung der Regeln haben NCA zahlreiche Fälle in unterschiedlichen Sektoren, wie zum Beispiel frischen Tomaten, Tankstellen, Parfum, Luxuswaren, smart phones, den Erwerb von Sportrechten und Fernsehprogrammen und ausländischen Unterrichtssprachbüchern behandelt.
Die neue vertikale Gruppenfreistellungsverordnung wird für zwölf Jahre Gültigkeit haben. Die Kommission wird die Situation und die Anwendung der Verordnung in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden und Interessenten kontinuierlich verfolgen.
Quelle: Q&A Memo/10/138“
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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