Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 29.09.2008, 21:30 Uhr
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6. Vertrag zwischen zwei Unternehmern

§ 478 I BGB setzt also einen Verbrauchsgüterkauf ( § 474 I 1 BGB) in der Lieferkette voraus. Bedeutsam ist diese Voraussetzung des § 478 I BGB vor allem dort, wo der Handelsverkehr betroffen ist, also ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine neu hergestellte Sache kauft.

Hier ist natürlich nachvollziehbar, dass jeder Letztverkäufer (also nicht nur der, der an einen Verbraucher gerät) von Anfang an nur ein Interesse am Weiterverkauf der Sache und im Haftungsfall an einer schnellen Weiterleitung der Haftung hat.

Nachdem aber kein Unternehmer, der die Sache weiterverkauft, mit Sicherheit wissen kann, ob irgendwann am Ende der Lieferkette ein Käufer Verbraucher ( § 13 BGB) sein wird (mit der Folge, dass der Unternehmer (Verkäufer) dann einer Haftung nach § 478 BGB ausgesetzt ist), kann er dieser Ungewissheit nur dadurch begegnen, dass er entsprechende Vertragsklauseln in den Vertrag aufnimmt, die sowohl den Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (ein Verbraucher erwirbt die Sache), als auch den eines allgemeinen Kaufs (ein Unternehmer erwirbt die Sache) vorsehen. Eine solche Klausel kann in dem Vertrag ohne weiteres aufgenommen werden und wird auch nicht an der mangelnden Bestimmtheit scheitern.

Außerdem wird der unternehmerische Letztverkäufer aber zumindest auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs im Rahmen des §§ 307 II Nr.1 iVm 310 I BGB geschützt, wenn er also durch eine getroffene Vereinbarung mit seinem Lieferanten unangemessen benachteiligt wird.

Hinweis
Eine solche Vereinbarung ist dann unangemessen, wenn derjenige, der die Vereinbarung vorgeschlagen hat, missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm keinen angemessenen Ausgleich zugesteht.

7. Versuch, den geforderten Verbrauchsgüterkauf zu umgehen

„Not macht erfinderisch“, und so kann es vorkommen, dass der Letztverkäufer einen Privatmann beauftragt, ihm die Kaufsache nur deshalb abzukaufen, damit er bei seinem Lieferanten Regress nach § 478 I BGB nehmen kann. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein:
bei einer unmittelbar drohenden Verjährung der Ansprüche des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten. Hier kommt die durch § 479 BGB gewährte Nachfrist sehr gelegen.

Dies wird aber von der Rechtsprechung als Umgehung gewertet. Denn es kommt Letztlich entscheidend darauf an, dass der sich als Verbraucher gerierende Unternehmer nicht zu privaten Zwecken handelt und damit auch nicht Verbraucher iSd § 13 BGB sein kann. Dies ist  aber Voraussetzung für den erleichterten Rückgriff des Unternehmers bei seinem Lieferanten.

8. Beweislast

Eine häufig gestellte Frage ist, wer die Beweislast im Falle des Unternehmerregresses für das Vorhandensein des Mangels trägt. Der Letztverkäufer, der Lieferant und Vorlieferant müssen den Verkauf an einen Verbraucher und den Sachmangel ( § 434 BGB) zur Zeit des jeweiligen Gefahrübergangs ( § 446 BGB)   beweisen. Darüber hinaus müssen sie die Rücknahme oder Reparatur der verkauften Sache beweisen und darlegen, dass sie zur Rücknahme oder Reparatur verpflichtet waren. Ein Rückgriff des Verkäufers gegen seinen Lieferanten scheidet also von vornherein aus, wenn dieser die Sache nur aus Kulanz zurückgenommen oder repariert hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er die Sache zurücknehmen oder reparieren  musste.

Beispiel:
Der Käufer (Verbraucher) kauft beim Hardware-Händler (Unternehmer) einen PC.
Der PC zeigt nach 2,5 Jahren einen Mangel. Der Verkäufer (Hardware-Händler) ist hier nicht mehr zur Rücknahme oder Reparatur des PC verpflichtet, da die zweijährige Verjährungsfrist  für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) des § 438 I Nr.3 BGB abgelaufen ist. Nimmt er den PC dennoch zurück, kann er seinen Lieferanten (Hersteller) nicht in Regress nehmen, da er nur aus Kulanz tätig wurde.

Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen.

Für den Zeitpunkt gilt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB mit der Beweislast des Verkäufers (Beweislastumkehr), wobei die 6-Monatsfrist mit dem Gefahrübergang auf den Verkäufer beginnt gem. § 478 III BGB.

Die Regelung des § 476 BGB, die unmittelbar das Verhältnis Letztverkäufer (Unternehmer) zum Verbraucher (Käufer) betrifft, wird auf das Verhältnis Letztverkäufer zu seinem Lieferanten erstreckt. Dabei gilt die Regelung für die übrigen Käufer der Lieferkette und deren Ansprüche gegen ihre Verkäufer (Vorlieferanten), soweit die Lieferkette bis zum Hersteller reicht.

Der Verbraucher, der eine mangelhafte Sache von einem Unternehmer erwirbt, muss wegen   § 476 BGB daher nicht beweisen, dass die Sache beim Erwerb mangelhaft war, da die Vermutung des § 476 BGB automatisch davon ausgeht, dass der Mangel zumindest im Keim vorhanden war.
Zugunsten des jeweiligen Verkäufers wird nun grundsätzlich auch gem. §§ 478 III, 476 BGB vermutet, dass der Sachmangel in dem Moment, in dem er sie von seinem Lieferanten erworben hat, zumindest im Keim vorhanden war, wobei die Frist erst mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

Eine abweichende Vereinbarung, welche die 6-Monatsfrist des § 476 BGB verkürzt, ist gemäß § 478 IV BGB unzulässig.

Autor:
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

8. Beweislast

26.09.2009, 11:52 Uhr

Kommentar von MA zum Beitrag Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt: "Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen. Für... » Weiterlesen

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