2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen

von Fabian Janisch, 27.07.2009, 11:37 Uhr
Druckvorschau
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Impressum".

3. Themenblock: Inhaltliche Anforderungen

Ist es zulässig, wenn der Vorname abgekürzt wird?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und stelle daher keinen Verstoß gegen  Wettbewerbsrecht dar. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da es vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR trifft keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.

Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie  Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben.

Ist die Angabe einer Telefonnummer zwingend notwendig?

In § 5 TMG heißt es, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen müssen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schnellerer, unmittelbarerer und effizienterer Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtssprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss (vgl. Drittes Thema 2. Frage – 1. Impressum). Diese Unklarheit hat nun der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass unter Umständen eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Begründung:
Eine unmittelbare Kommunikation bedeutet nicht, dass ein tatsächlicher Dialog im Sinne einer Rede und Gegenrede stattfinden muss, sondern dass lediglich kein Dritter zwischen den Beteiligten geschaltet wird. Die Kommunikation ist ferner als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Information innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Dieses Erfordernis würde ebenfalls ein Telefax oder ein über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters erfüllen.

Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?

Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte Letzterer , dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, falls die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist es jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben.

Besteht die Pflicht zur Angabe des Handelsregisters (nebst Registernummer) und der Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG besteht zweifelsohne die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Handelsregisters nebst zugehöriger Registernummer, sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Doch ist fraglich, ob es sich bei deren Fehlen, nicht um Bagatellverstöße handelt, so dass im Sinne des § 3 UWG keine Wettbewerbsverstöße vorlägen und keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge hätten.

Hierüber hatte das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009; Az.: 4 U 213/08) in einer Entscheidung zu urteilen. Zuerst stellte es fest, dass die geforderten Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Dann bekräftigte es, dass hinsichtlich der Handelsregisternummer ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) keine Bedenken bezüglich dessen Wesentlichkeitscharakters bestehen. Dies begründete das Gericht wie folgt:

Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.

Im Gegensatz dazu äußerte das Gericht in Bezug auf die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer Zweifel an der Wesentlichkeit, hielt aber daran fest, dass durch das Gericht nicht von den Vorgaben des Gesetzgebers abgewichen werden kann. Folglich liege auch hier ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor:

Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; Az.: 20 U 125/08) zuvor ebenfalls festgehalten, dass ein Verstoß gegen eine gesetzlich zum Zweck des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Demzufolge sollte von den gesetzlichen Bestimmungen in § 5 TMG nicht abgewichen werden; auch nicht bei Zweifel über ihre tatsächliche verbraucherschützende Wirkung.

Tipp: Nutzen Sie den Impressumsgenerator der IT-Recht-Kanzlei, um sich Mühen und Ärger zu ersparen und/oder wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine im Wettbewerbs- und IT Recht geschulte Kanzlei. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

Nächste Seite:
4. Extra: .tel Domains
Autor:
Fabian Janisch
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

j.mueller@it-recht-kanzlei.de

Jan Lennart Müller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

1 Kommentar

Impressumcheckliste: Steuernummernangabe für private Webseiten

06.11.2009, 07:15 Uhr

Kommentar von Peter S. zum Beitrag 2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen

Für Unternehmer sehr ausfühlich. Doch was gilt für private Homepages zur Angabe der Steuerindentifizierungs- nummer?

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de