Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

von RA Arndt Joachim Nagel, 04.05.2008, 10:04 Uhr
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2. Haftung des Herunterladenden

a) Zivilrechtliche Haftung

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Soweit es sich dabei um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handelt, was beim Filesharing die Regel sein dürfte, ist die Urheberrechtsschranke des § 53 I UrhG zu beachten.

Nach bisheriger Rechtslage (bis 31.12.2007) war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dies führte beim Filesharing zu dem kuriosen Ergebnis, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten regelmäßig nicht urheberrechtswidrig war, bzw. die Urheberrechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Denn der Nutzer einer Tauschbörse hat regelmäßig keine Erkenntnisse darüber, wie der andere Teilnehmer an seine Version der Daten gelangt ist. Der Nachweis der Urheberrechtswidrigkeit scheiterte also zumeist am Tatbestandsmerkmal der "Offensichtlichkeit".

Diesem Missstand hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (2. Korb) durch eine Änderung des § 53 I UrhG abgeholfen. Seit 01.01.2008 ist auch das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Nach der neuen Rechtslage gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

b) Strafrechtliche Haftung

Nach bisheriger Rechtslage war das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Dateien im Rahmen von Filesharing-Systemen nach h.M. nicht strafbar, da es sich aus den oben genannten Gründen regelmäßig um einen gesetzlich zugelassenen Fall der Privatkopie handelte. Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle (2. Korb) zum 01.01.2008 ist jedoch auch das Herunterladen nach § 106 UrhG strafrechtlich sanktionierbar, da nunmehr klargeregelt ist, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Privatkopie handelt.

3. Haftung des Anschlussinhabers

a) Zivilrechtliche Haftung

Wer lediglich den Anschluss zur Verfügung stellt, von dem aus ohne sein Wissen oder weiteres Zutun illegal Daten angeboten werden, handelt nicht schuldhaft im zivilrechtlichen Sinn. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber kommt daher nicht in Betracht.

Anders verhält es sich aber mit dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch. Nach den Grundsätzen der Störer- und Veranlasserhaftung kann auch derjenige, der den Urheberrechtsverstoß nicht unmittelbar selbst herbeigeführt hat, auf Unterlassung und Beseitigung haften,wenn er willentlich adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Um die Störerhaftung jedoch nicht zu sehr auszuweiten, wird sie von Rechtsprechung und Literatur durch ein Korrektiv von Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt. Was im Einzelfall zumutbar ist, hängt vom Störbeitrag des jeweiligen Anschlussinhabers ab.

Ist dem Anschlussinhaber etwa positiv bekannt, dass über seinen Anschluss Verletzungshandlungen durch Dritte vorgenommen werden, so hat er dies zu unterbinden, soweit ihm dies zumutbar möglich ist. Im privaten Bereich dürfte dies dadurch zu bewerkstelligen sein, dass dem Dritten der Gebrauch des Anschlusses komplett untersagt wird und notfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden wie etwa das Abschalten des Routers.

Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Anschlussinhaber keine Kenntnis von der urheberrechtswidrigen Nutzung seines Anschlusses hat. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Störerhaftung insoweit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, müsse demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So müsse er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (BGH GRUR 1999, 418 = NJW 1999, 1960 = MMR 1999, 280). Im privaten Bereich dürfte daher die Annahme einer generellen Kontrollpflicht ohne konkreten Anlass zu verneinen sein. Ergeben sich jedoch Hinweise für eine illegale Nutzung des Anschlusses durch Dritte, so kann man der Störerhaftung nur durch die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen entgehen.

Hinweis: Eine Sonderregelung zur Haftung von Arbeitgebern findet sich in § 100 UrhG. Danach hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 UrhG mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn in dessen Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Urheberrecht verletzt wurde. Die Regelung erweitert die Haftung akzessorisch auf den Arbeitgeber, wenn der Urheberrechtsverstoß im betrieblichen Bereich durch einen seiner Mitarbeiter begangen wurde. Hintergrund ist der, dass im betrieblichen Bereich gewisse Kontrollen erwartet werden und der Arbeitgeber sich nicht hinter seinen Mitarbeitern „verstecken“ können soll.

b) Strafrechtliche Haftung

Eine strafrechtliche Haftung des Anschlussinhabers kommt nur bei einer strafrechtlich relevanten Mitwirkung an der Verletzungshandlung in Betracht. Erschöpft sich der Verursachungsbeitrag des Anschlussinhabers in der zur Verfügungstellung des Anschlusses ohne dass er dabei Kenntnis von dem konkreten Urheberrechtsverstoß hat, so scheidet eine Strafbarkeit mangels Vorsatz aus.

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Arndt Joachim Nagel
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Leser-Kommentare

6 Kommentare

urheberrechtliche

27.08.2010, 14:43 Uhr

Kommentar von melanie zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Wie seiht es aus wenn man es nicht zahlen kann und am lebensminimum lebet und wie langen können die das denn einfohrdern??

Teufel mit Belzebub austreiben ?

19.08.2010, 03:29 Uhr

Kommentar von hansi-pe zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Also die sogenannten Abmahner sind oftmals die schwarzen Schafe und gegen die sollte das Gesetzt vorgehen. Sich von jemanden eine IP Adresse zu besorgen ist nicht besonders schwer. Den Rest kann man... » Weiterlesen

100,-EUR Abmahnung

28.12.2009, 23:37 Uhr

Kommentar von Helena F. zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Kann mir jemand sagen, ob ich bei einer Abmahnung das "Vergleichsangebot" der abmahnenden Kanzlei annehmen muss oder ob es auch eine Möglichkeit gibt, dass man sich auf diese sog. 100,-EUR Klausel... » Weiterlesen

Vorgehensweise und Fristen

28.08.2009, 12:51 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Hallo ich habe mal eine grundsätzliche Frage. Wird seitens der Abmahner bei jedem Titel einzeln in den tauschbörsen geschaut oder haben die eine einmalige HASH Datei gespielt und somit eine ganze... » Weiterlesen

Prüf- und Kontrollpflicht

25.05.2009, 10:43 Uhr

Kommentar von Muttertierchen zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Muss ich nun meinen Sohn, wenn er im Internet surft, pausenlos beaufsichtigen, damit er keine Urheberrechtsverletzungen begeht? Der Begriff: Prüf- und Kontrollpflicht ist mir viel zu schwammig. Weil... » Weiterlesen

unwissentliches Uploaden durch Tauschagenten

01.03.2009, 15:54 Uhr

Kommentar von M. aus W. zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!

Hallo, wie sieht es mit der Behauptung aus, dass ein Internetnutzer sein Interesse lediglich auf einen Download gerichtet hat (zu einem Zeitpunkt vor 01.01.08) und sich hierfür eines... » Weiterlesen

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