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Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass entsprechende Unternehmer diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt.
Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.
Sie erklären innerhalb der Ihnen zustehenden Frist dem Unternehmer in Textform, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder senden ganz einfach – auch kommentarlos – die Ware zurück. Zur Erklärung des Widerrufs in Textform genügt es, wenn Sie beispielsweise eine E-Mail an den Unternehmer schicken, in der Sie etwa schreiben: „Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch“. Andere Formulierungen sind selbstverständlich genauso möglich.
Nein, das müssen Sie nicht. Das Widerrufsrecht steht Ihnen von Gesetzes wegen zu. Sie müssen nicht angeben, warum Sie die Ware zurückgeben möchten. Selbst wenn Sie danach gefragt werden sollten, sind sie hierzu nicht verpflichtet.
Dies ist selbstverständlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass Sie dennoch – z.B. auf Ihrer Internetseite und in Ihren E-Mails – ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so wie es das Gesetz vorsieht, belehren. Ansonsten sind Sie abmahngefährdet. Machen Sie in jedem Fall Ihren Kunden gegenüber deutlich, dass es zum einen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt und Sie zum anderen jedoch darüber hinaus Ihren Kunden – aus Kulanz – besondere Bedingungen einräumen.
Nein. Irrtümlich nehmen viele Verbraucher an, dass ihnen auch bei Vor-Ort-Käufen eine Art Widerrufsrecht oder ähnliches zustehen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Wenn Sie eine Jeans nach ein, zwei oder drei Wochen im Kaufhaus umtauschen oder zurückgeben möchten, weil sie Ihnen nicht mehr gefällt oder weil sie Ihnen nicht passt, so sind Sie auf Kulanz des Kaufhauses angewiesen. Ihnen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Andere rechtliche Handhabe besteht natürlich, wenn mit der Ware etwas nicht in Ordnung ist. Dann haben Sie innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen (heute in der Regel zwei Jahre) einen Anspruch darauf, dass der Mangel, den die Ware hat, repariert wird bzw. Sie eine neue Ware erhalten. Dies gilt wiederum nur dann, wenn der Mangel nicht von Ihnen verursacht wurde, sondern bereits beim Kauf vorhanden war, aber von Ihnen bislang übersehen worden ist.
Achten Sie bei Widerrufsbelehrungen darauf, dass Sie inhaltlich korrekt sind, d.h. dass sie vor allem den gesetzlichen status quo abbilden und nicht etwa veraltet sind. Insbesondere die Verweise auf gesetzliche Normen müssen unbedingt richtig sein. War es bisher ein gewisses rechtliches Risiko, die sog. Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, so hat sich dies mit der Gesetzesänderung vom 11.6.2010 geändert. Denn nun hat die Musterwiderrufsbelehrung den Rang eines Gesetzes und muss auch von der Rechtsprechung vollumfänglich akzeptiert werden. Halten Sie sich daher ab diesem Zeitpunkt am besten an dieses Muster. Wichtig ist zudem, dass Sie den gesetzlich vorgesehen Informationspflichten nachkommen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Artaud
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen
Kommentar von Anonym
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Kommentar von ein Widerrufer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Lyssia
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen
Kommentar von Peter Kemper
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen
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