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Hierzu gibt das BattG sinngemäß Folgendes vor:
Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Online-Händler haben demnach zwei Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:
1. Möglichkeit: Die Hinweise können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.
2. Möglichkeit: Die Hinweise kann auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.
Nein, vgl. § 9 IV BattG.
„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 2 Nr. 4 BattG.
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen, vgl. § 10 I BattG.
Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
Nein, solche Pflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.
Nein!
Nein! Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Herstellern oder Importeuren von Batterien.
Das Batteriegesetz betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber. In § 2 Nr. 15 des Batteriegesetzes wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:
Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich lediglich sagen: Private sind von dem Batteriegesetz nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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4 Kommentare
Kommentar von U. Hompel
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Wenn im Batteriegesetz vom Erheben von Batteriepfand gesprochen wird ist immer nur vom Endverbraucher die Rede. Wie sieht das denn aus wenn ein Wiederverkäufer ( Autoreparaturwerkstatt)Autobatterien... » Weiterlesen
Kommentar von
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
gehen wir mal davon aus, dass ein Händler ausschließlich Waren verkauft die keine Batterien benötigen, jedoch ein Chipleser mit Batterien, dann vermute ich mal, muss er diese zurücknehmen, sprich die... » Weiterlesen
Kommentar von mb
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Tipp zur Darstellung des Hinweistextes erbeten! Vielen Dank für die ausfühliche Beschreibung. Meinem Verständnis nach sehe ich aber einen Widerspruch in dieser Erleuterung im Vergleich zum... » Weiterlesen
Kommentar von Martin
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Was ist mit Altbeständen schadstoffhaltiger Batterien, die nach neume Gesetz nicht mehr verkauft werden dürfen? Oder gebrauchten Nickel-Cadmium-Akkus z.B. von gebrauchten Modellautos?
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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