Werbung für Ärzte: Arztpraxis oder Center of Competence – wie darf ich meine Praxis werbewirksam betiteln?

von RA Felix Barth und Chris Engel , 21.07.2009, 14:10 Uhr
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Was ist eigentlich eine „Klinik“?

„Klinik“ klingt doch besser als „Praxis“, dachte sich ein findiger Augenarzt und beschriftete flugs sein Praxisschild neu. Leider waren die Richter des OLG Düsseldorf nicht der Ansicht, hinter diesem Schild eine Klinik vorzufinden – mit entsprechenden juristischen Konsequenzen (Urteil vom 09.09.2008, Az. I-20 U 168/07):

In der Sache ist [die Klage] wegen irreführender Werbung [des beklagten Augenarztes] durch die Bezeichnung seiner Praxis als ‚Augenklinik‘ nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG gerechtfertigt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden über die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen der Beklagte augenärztlich praktiziert, getäuscht.

Nach dem allgemeinen Verständnis des Verkehrs ist der Begriff ‚Klinik‘ als gleichbedeutend mit dem Begriff des Krankenhauses anzusehen. So wird der Begriff ‚Klinik‘ in Wörterbüchern […] als Synonym für Krankenhaus angegeben, womit der Verkehr die Vorstellung stationärer Unterbringung für Heilung und Pflege verbindet […].

Eine stationäre Aufnahme findet jedoch – entgegen der durch die Bezeichnung erweiterten Verkehrsvorstellung – in der Praxis des Beklagten nicht statt, wie er selbst in der Klageerwiderung ausdrücklich betont. Der Beklagte verfügt lediglich über einen Ruheraum, nicht jedoch über mit Betten ausgestattete Krankenzimmer. Ob die Betriebsstätte des Beklagten – wie er ausführt – den Verkehrsvorstellungen an eine ‚Praxisklinik‘ oder ‚Tagesklinik‘ gerecht würde, braucht hier nicht geprüft zu werden, da der Beklagte sein Unternehmen nicht so, sondern schlechthin als ‚Augenklinik‘ bezeichnet. Hiermit ruft er jedoch – wie ausgeführt – die unzutreffende Verkehrsvorstellung der Möglichkeit stationärer Aufnahme hervor, was ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unlauter zu verbieten ist.

Übrigens:

Das […] Verbot ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesverstoßes nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 30 GewO [= Gewerbeordnung]. Der Beklagte betreibt unstreitig keine Privatkrankenanstalt und bedarf deshalb keiner Konzession.

…und was ist ein „Zentrum“?

Auch das Wort „Gemeinschaftspraxis“ klingt mittlerweile antiquiert – aber ist ein Zusammenschluss von zwei Ärzten gleich ein „Ärztezentrum“? Das Landesberufungsgericht für Heilberufe Münster hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob zwei Fachärzte ihre gemeinsame Praxis als „Medizinisches Versorgungszentrum“ bezeichnen dürfen. Die Richter gaben den Ärzten Recht; schließlich sei ja der Begriff „Zentrum“ mittlerweile recht aufgeweicht (Urteil vom 03.09.2008, Az. 6t E 429/08T):

Der […] Wandel des Begriffsverständnisses zeigt sich […] auch daran, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Gesundheitsreform für angemessen hielt, den Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. als ‚Medizinisches Versorgungszentrum‘ zu bezeichnen, § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V. Dies verdeutlicht, dass jedenfalls im Bereich der ärztlichen Berufsausübung der überkommene Zentrumsbegriff […] nicht mehr gilt. Es spricht auch nichts dafür, im Bereich sonstiger ärztlicher Dienstleistungen an diesem Verständnis des Begriffs Zentrum festzuhalten und das Medizinische Versorgungszentrum als singuläre Ausnahme anzusehen, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen wären. Denn dieses stellt für den durchschnittlichen Patienten keinen terminus technicus dar, welcher von dem sonstigen Zentrumsbegriff klar abgegrenzt und deutlich zu unterscheiden wäre. […]

Auch die Kombination des Begriffs "Hausarztzentrum" mit der Ortsbezeichnung […] erweckt bei einem potentiellen Patienten nicht den fehlerhaften Eindruck, hier seien sämtliche [örtlichen] Hausärzte in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen. Ein solches Missverständnis verhindern die von den Beschuldigten verwendeten Zusätze, insbesondere die – vom Schriftbild sogar etwas größere – Angabe des vollständigen Namens der beiden tätigen Ärzte. […] Der Durchschnittspatient wird sich in erster Linie an den aufgeführten Namen sowie an den Facharztbezeichnungen orientieren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch insoweit eine Parallele zu [einer] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht. Auch in dem dort zugrundeliegenden Fall war der Bezeichnung ‚Zentrum‘ eine Ortsbezeichnung beigefügt worden, die sogar die ganze Stadt umfasste […]; eine Irreführung hat das Bundesverfassungsgericht darin dennoch nicht gesehen.

Vorsicht: Diese Ausführungen gelten für Gemeinschaftspraxen bzw. Ärztegemeinschaften – ein einzelner Arzt kann seine Praxis i.d.R. nicht zum „Zentrum“ erklären.
Auch interessant: Darf ich den Namen eines früheren Praxisinhabers weiterführen?
Zu guter Letzt kann man Arztpraxen nicht nur mit wohlklingenden Bezeichnungen aufwerten, man könnte auch den Namen eines prominenten „Vorgängers“ einfach auf dem Praxisschild stehenlassen.

In einem solchen Fall führte ein junges Ärzte-Ehepaar den Namen der (leider verstorbenen) Mutter bzw. Schwiegermutter einfach auf dem Praxisschild sowie dem Briefpapier der neuen, eigenen Praxis weiter – die Patienten vertrauten ja schließlich schon seit Jahrzehnten auf den „guten Namen“ der Vorgängerin. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) war allerdings der Ansicht, hier würde der Patient in unlauterer Weise verwirrt (Urteil vom 29.08.2006, Az. 13 A 3968/04 bis 13 A 3970/04):

Die Fortführung des Namens eines früheren Praxisinhabers stellt Werbung in ihrer typischen Form dar. Geworben wird nämlich mit dem ‚guten Namen‘ des früheren Praxisinhabers. Die Weiterführung des Namens des früheren Praxisinhabers hat bei der gebotenen verständigen objektiven Wertung nur den Sinn, sich diesen guten Namen zu Nutze zu machen, indem Patienten veranlasst werden sollen, das Vertrauen, dass sie dem/der Verstorbenen entgegengebracht haben, auf die jetzigen Praxisinhaber zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine gezielte Werbung für die Praxis, nicht etwa nur um einen werbenden Nebeneffekt eines anderen beruflichen oder außerberuflichen Handelns. […]

Abzustellen ist dabei auf die Sichtweise eines verständigen Patienten, weil die Angaben auf Praxisschildern vorrangig auf ihn abzielen. Aus der Sicht der Patienten besteht dementsprechend ein Bedürfnis nach klaren, eindeutigen und unverwechselbaren Angaben auf einem Praxisschild, die ihm eine schnelle und unmissverständliche Information dazu ermöglichen, welche Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind und welches Behandlungsangebot ihm dort zur Verfügung steht. Dem trägt ein Praxisschild mit der Nennung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers – insbesondere dann, wenn es sich früher um eine Einzelpraxis gehandelt hat und jetzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben wird – nicht Rechnung. […] Abgesehen davon, dass der ‚gute Name‘ eines früheren Praxisinhabers im Laufe der Zeit naturgemäß an ‚Werbewirksamkeit‘ verliert, ist für die Arztwahl auch entscheidend, welchem jetzt tätigen Arzt der Patient vertraut und welche Behandlung durch welchen Arzt er für sinnvoll hält; dies muss keineswegs ein Arzt in der Nachfolgepraxis eines/einer Verstorbenen sein.

Übrigens kamen die Ärzte auch nicht mit dem Argument weiter, sie würden den Namen der (Schwieger-)Mutter aus familiären Gründen weiterführen. Auch bei innerhalb der Familie betriebenen Praxen, so die Richter, seien solche Motive unbeachtlich:

Dementsprechend ist auch das Vorbringen der [Ärzte] […], die Fortführung des Namens der Mutter/Schwiegermutter sei ihnen als Zeichen der familiären Verbundenheit mit ihr von besonderer Bedeutung, nicht relevant. Diese persönliche (innere) Motivation ist für die objektiv gebotene Wertung des Verhaltens der [Ärzte], den Namen der verstorbenen früheren Praxisinhaberin auf dem Praxisschild fortzuführen, ohne Belang.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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