Teil 2 - Gesetzlich geltende Transparenz- und Informationspflichten beim M-Commerce und Anwendungsprobleme

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 10.01.2007
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – App-etit aufs mobile Shoppen!" veröffentlicht.

Transparenz- und Informationspflichten nach Vertragsabschluss

§ 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, Mitteilungspflicht

Gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die in § 1 Abs. 4 BGB-InfOV aufgeführten Informationen bei Waren „alsbald und spätestens bis zur Lieferung” mitzuteilen. Die Informationen sollen den Verbraucher dabei in die Lage versetzen, sich über den Inhalt des Vertrages zu vergewissern und darüber zu entscheiden, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht (Palandt, § 312c S. 501). Diese Informationen sind zudem gem. § 312c Abs. 2 BGB in Textform mitzuteilen. Dabei bedeutet „Textform” die Abgabe der Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise ( § 126b BGB) . Hat sich also § 312c Abs. 2 Nr.2 BGB für ein Geschäft im M-Commerce als einschlägig erwiesen, hat der Unternehmer auch die insoweit aufgestellten Informationspflichten zu beachten, wenn es mit dem Verbraucher zu einem Vertragsschluss gekommen sein sollte. Hierbei handelt es sich letztlich um die gleichen Pflichtinformationen wie im Rahmen des § 312c Abs. 1 BGB, so dass sich die Probleme im nachvertraglichen Bereich insoweit nicht vom vorvertraglichen Bereich unterscheiden. An dieser Stelle kann somit nach oben verwiesen werden.

§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB, Bestellbestätigungspflicht

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten dabei als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Diese Pflicht bereitet im M-Commerce kaum Probleme, da die Bestätigung der Bestellung auch mittels E-Mail oder einer simplen SMS leicht zu bewerkstelligen ist.

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