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Wie Sie bereits dem Vorgängerartikel entnehmen können, stellte das OLG Hamm mit Urteil vom 28.02.2008 – Az. 4 U 196/07 klar, dass eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweise in Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne weitere Maßnahmen zur Ausgrenzung von Verbrauchern nicht möglich ist. Erschwerend kam hinzu, dass der ebay-Verkäufer diesen Hinweis an überaus versteckter Stelle in seinem Angebot platziert hatte.
Nachfolgend finden Sie weitere aktuelle Rechtsprechungsbeispiele zu dieser Thematik:
Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte kürzlich der BGH zu entscheiden. Wiederum über ebay verkaufte ein Händler ein gebrauchtes Telefon unter dem Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolge. Wegen des im Angebots vorgenommenen (und gegenüber Verbrauchern unwirksamen) Ausschlusses der Sachmangelhaftung wurde der Verkäufer dann von einem Mitbewerber angegangen.
Der BGH entschied nun durch Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08, dass der Hinweis auf die Angebotsbeschränkung jedenfalls zweideutig und deshalb unzureichend gewesen sei . So habe der beklagte Händler im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen den Zusatz angebracht
Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“.
Aufgrund diese Zusatzes konnten die Adressaten dieses Angebots den Schluss ziehen, dass der Händler gleichwohl bereit sei, auch an Privatpersonen zu verkaufen.
Zudem habe der Händler keinerlei Vorkehrungen dahingehend getroffen, dass wirklich nur Gewerbetreibende Gebote abgeben konnten. Damit war das Angebot nach Ansicht des Gerichts auch für Verbraucher zugänglich mit der Folge, dass der Händler einen Wettbewerbsverstoß begangen hatte.
Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 99/08) hatte der Bundesgerichtshof u.a. über die Vereinbarkeit der Werbung für Gebrauchtfahrzeuge auf der Plattform mobile.de unter Angabe von Nettopreisen mit der Preisangabenverordnung zu entscheiden.
Der relevante Leitsatz der Entscheidung lautet:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.
Besonders interessant sind die vom BGH herausgearbeiteten Kriterien zur Abgrenzung der Ausrichtung des Angebots: Wie zu erwarten war, stellte er auch in diesem Fall hohe Anforderungen an die (wirksame) Ausgrenzung von Verbrauchern und damit die Ausrichtung der Werbung rein an gewerbliche Abnehmer.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu Grunde:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Maßgeblich war also die Frage, ob sich das Angebot des Beklagten, der Gebrauchtfahrzeuge nur unter Angabe des Nettopreises bewarb (auch) an Letztverbraucher richtete.
Zur Abgrenzung der Ausrichtung des Angebots nannte der BGH in seiner Begründung folgende Kriterien:
a) Darauf kommt es an:
b) Unbeachtlich ist dagegen:
Das OLG München stellte mit Beschluss vom 02.09.2009, Az.: 6 W 2070/09 klar, dass im Bereich der Werbung für an Gewerbetreibende gerichtete Angebote ein Hinweis wie „nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe“ nicht ausreichend sei, um von einer Adressierung der Werbung lediglich an Gewerbetreibende ausgehen zu können. Es müsse vielmehr durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur gewerbliche Letztverbraucher von der Werbung Kenntnis erlangen.
Das Gericht stellte weiter fest, dass hierfür bei einem Onlineauftritt nicht ausreichend ist, wenn der Domainname oder Teile des URL (hier: „http://xxxxxx.de/schule-konditionen-deutsch.html“) auf eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung hinweisen. Auch Hinweise auf die Möglichkeit einer Sammelbestellung und die Einräumung eines Mengenrabatts würden eine Ausrichtung nur an Gewerbetreibende nicht hinreichend deutlich machen.
Ein weiteres interessantes Urteil zu den Möglichkeiten eines wirksamen Ausschlusses von Verbrauchern auf der Plattform eBay hat das OLG Hamm gefällt. Klargestellt wurde dabei, dass bloße Hinweise auf den Ausschluss von Verbrauchern - mögen sie auch noch so deutlich und transparent erfolgen - beim Anbieten auf einer Plattform, die typischerweise auch von Verbrauchern frequentiert wird nicht ausreichen.
Vielmehr müsse sichergestellt sein, dass lediglich Unternehmer bei derartigen Angeboten etwas erwerben können. Der Anbietende habe damit gewisse Prüfpflichten hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Interessenten.
Der nun im Berufungsverfahren dem abmahnenden Mitbewerber unterlegene Anbieter hatte sich wie folgt im Rahmen seines eBay-Angebots von einem Verkauf an Verbraucher distanziert:
Im Verlauf der Seite nach der Rubrik “Verpackung und Versand” und “Bearbeitungszeit für den Inlandsversand” findet sich unter “Widerrufs- und Rückgabebelehrung” der Hinweis:
“Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende, die bei Abschluss dieses Kaufs in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Dieses stellt eine ausdrückliche BEDINGUNG FÜR DEN VERTRAGSSCHLUSS dar. Vom Verkauf ausgeschlossen sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, da es dem Verbraucher freisteht, ein Angebot nur an Gewerbetreibende zu unterbreiten. Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden”.
Ein entsprechender Hinweis findet sich im weiteren Verlauf der Seite unter der Überschrift “Zahlungshinweise des Verkäufers”.
Nach der Artikelbeschreibung und nach weiteren Zahlungs- und Versandhinweisen findet sich unter der Unterrubrik “Vertragsbedingungen” in roter Schrift das Folgende:
“
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB. Das heißt NICHT, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…). Mit der Abgabe eines Gebots erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen.”
Der oben zuerst genannte Hinweis wird ein weiteres Mal wiederholt unter der Überschrift “Rechtliche Informationen des Anbieters” und den Adress- und Kontaktangaben der Antragsgegnerin.“
Diese Distanzierungshinweise wurden vom Anbieter auch deutlich sichtbar durch Gestaltung in roter Fettschrift hervorgehoben. Zwar wurden diese Hinweise dadurch relativiert, indem der Anbieter an anderer Stelle erklärte, dass sein Angebot „grundsätzlich“ nur zu diesen Bedingungen angenommen werden könne.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des OLG Hamm waren jedoch nicht Gestalt und Inhalt der Hinweise, sondern vielmehr die Tatsache, dass - bei Plattformen wie eBay zuhauf vorhandene - Verbraucher ungehindert das Angebot wahrnehmen könnten:
Der Verstoß ist vielmehr darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich in maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei der Antragsgegnerin einkaufen, ohne dass Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften so ersichtlich umgangen werden.
Es ist anzunehmen und festzustellen, dass tatsächlich in erheblichem Umfang auch Käufe von Verbrauchern getätigt werden: Es handelt sich um Angebote bei X, also auf einer Plattform, auf der sich gerade auch Verbraucher “tummeln” und auf der Verbraucher zudem grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können. Die von der Antragstellerin vorgelegten Bewertungen (Anl. K 22) mit unzähligen Alias-Namen lassen lebensnah darauf schließen, dass in erheblichem Umfang die Käufe gerade auch von Verbrauchern getätigt werden (…)
Tatsächlich stellt sich die Fallgestaltung der Antragsgegnerin so dar, dass es diese über die getätigten Hinweise in ihrem Angebot hinaus offenbar nicht weiter interessiert, ob Verbraucher bei ihr nun einkaufen oder nicht. Von ihr wird nicht einmal vorgetragen, dass erkennbare Verkäufe von Verbrauchern abgelehnt würden oder abgelehnt werden könnten. Irgendwelche Kontrollmechanismen, um wirkungsvoll Verbraucherbestellungen zu verhindern, sind gerade nicht installiert, und schon gar nicht im Vorfeld der Bestellung.
Vermisst hat das Gericht im Rahmen des beanstandeten Angebots Maßnahmen des Anbieters, die Verbraucher von einem Vertragsschluss mit den Anbieter fernhalten könnten:
Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH GRUR 2011, 82 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 1990, 617 - Metro III). Mit anderen Worten, die Antragsgegnerin muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verbraucher Kaufangebote auch auf für Gewerbetreibende bestimmte Artikel abgeben (BGH GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Dabei ist unbeachtlich, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige grundsätzlich richten will, wie auch sein bloßer Wille, keine Verträge mit Letztverbrauchern schließen zu wollen.
Das Urteil des OLG Hamm liefert damit wiederum ein Negativbeispiel, wie ein Unternehmer bezüglich des Ausschlusses von Verbrauchern nicht vorgehen sollte.
Damit bleibt bei einem Angebot auf der Plattform eBay für einen rechtssicheren Ausschluss von Verbrauchern nur noch die Nutzung der mittlerweile vom Plattformbetreiber - wohl aber nur im Rahmen bestimmter Produktkategorien - vorgehaltenen technischen Möglichkeit, Verbraucher von seinen Angeboten auszuschließen.
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von genius
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
in bestimmten rubriken bei ebay z. B. Breadcrumb-Link * Business & Industrie > * Sonstige Branchen & Produkte > ist es möglich, verbraucher auszuschließen. klickt ein... » Weiterlesen
Kommentar von genius
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
guten tag, bei ebay kann man während d. einstellvorgangs wie folgt aktivieren (check-box): Option für Unternehmer Sie können Ihr Angebot ausschließlich an andere Unternehmer richten. Um auf... » Weiterlesen
Kommentar von KF
zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises
Hallo, ein Online shop ist doch ein "Web-Schaufenster", ich habe das so gelöst , dass man den Artikelbereich der nur an an Händler verkauft weden darf, ( aus Gründen der fachlichen Kompetenz) nur... » Weiterlesen
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