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Wichtig hierbei zu erkennen ist zunächst, dass sowohl das Kaufvertrags- wie auch das Werkvertragsrecht von einer verschuldensunabhängigen Haftung des IT-Anbieters bei mangelhafter Lieferung ausgeht. Gerade diese Regelungen sind einer der wichtigsten Vertragsbestandteile eines jeden Kauf- oder Werkvertrages. Dementsprechend detailliert sind auch die Regelungen zur allgemeinen Mängelhaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch („BGB”) ausgestaltet worden.
Prinzipiell bedarf es zur Geltendmachung von Mängelansprüchen jedweder Art zweier Grundvoraussetzungen:
Es versteht sich von selbst, dass nur derjenige zur Geltendmachung von Mängelansprüchen berechtigt ist, der nachweisen kann, dass die gelieferte Hard- oder Software mangelhaft ist, wobei hierbei zwischen Sach- wie auch Rechtsmängel unterschieden werden kann.
Der Mangelbegriff ist im Kaufrecht (i.S.d. §§ 433 ff. BGB) wie auch im Werkvertragsrecht ( §§ 633 ff. BGB) weitgehend gleich ausgestaltet worden. So ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB und § 633 Abs. 2 BGB eine Sache (bzw. ein Werk) frei von Sachmängeln, wenn sie (es) „die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit” hat. Im Umkehrschluss liegt demnach ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Nun sind natürlich Fälle denkbar, bei denen die Vertragsparteien keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Auch dafür hat das Gesetz Vorsorge getroffen und in § 434 Abs.1 2 Nr. 2 BGB (sowie § 633 Abs. 2 S. 3 BGB) geregelt, dass es dann eben auf „die Eignung zur üblichen Verwendung der Kaufsache” (bzw. das Werk) oder auf die „übliche bzw. vom Käufer (bzw. dem Besteller) zu erwartende Beschaffenheit” ankommt.
Anders als im Werkvertragsrecht sind im Kaufrecht aber noch weitere Aspekte berücksichtigt, welche zur Mangelhaftigkeit der Kaufsache führen. Auffällig ist zunächst die Haftung für Werbeaussagen (z.B. „Drei-Liter Auto”). Während bisher eine Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften nur bei einer ausdrücklichen Haftungsübernahme vorlag, muss der Verkäufer nun für jede Art der Leistungsbeschreibung in Form von Werbung, Prospekten usw. einstehen. Damit aber noch nicht genug, haftet doch der Verkäufer ebenfalls für Leistungsbeschreibungen von Herstellern und Lieferanten.
Der IT-Anbieter ist jedoch nicht nur zur sachmangelfreien, sondern eben auch zur rechtsmangelfreien Leistung verpflichtet, wobei hinsichtlich der Rechtsfolgen die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln nach neuer Rechtslage denen bei Sachmängeln angeglichen sind. Dennoch gib es einen ganz wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen einem Sach- und einem Rechtsmangel. So liegt ein Rechtsmangel nach § 435 S. 1 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die erworbene Sache (ob Hardware oder Software) Rechte gegen den Käufer geltend machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verkäufer die vereinbarten Nutzungsrechte an einer überlassenen Software nicht einräumen kann, weil er das Recht dazu nicht hat. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Der Erwerber nutzt also die Software, ohne dazu berechtigt zu sein und kann vom Inhaber der Rechte auf Unterlassung und möglicherweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es anders als bei § 434 I BGB (s.o.) aber eben nicht darauf an, ob die Sache deshalb von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder etwa der IT-Anbieter im vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigt ist. Vielmehr ist hierbei allein auf das Bestehen des Drittrechtes abzustellen.
Des Weiteren spielt sowohl beim Kaufrecht als auch beim Werkvertragsrecht der so genannte „Gefahrübergang” eine ganz entscheidende Rolle. Dabei ist mit dem Begriff „Gefahrübergang” im Kaufvertragsrecht der Zeitpunkt gemeint, an dem die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Käufer übergeht. Nur wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt vorlag, hat der Käufer Mängelrechte (Gewährleistungsansprüche). Mängel, die nach dem Zeitpunkt des „Gefahrübergangs” entstehen, lösen dagegen keine Mängelrechte mehr aus. Darüber hinaus muss der IT-Anbieter bis zum Gefahrübergang beweisen, dass die Sache mangelfrei ist. Ab Gefahrübergang trägt der IT-Beschaffer die Beweislast. Die weit verbreitete Meinung, dass für die ersten sechs Monate nach Gefahrübergang eine Beweislastumkehr zu Lasten des IT-Anbieters gelte, gilt gemäß § 476 BGB nur für den in diesem Beitrag nicht einschlägigen Sonderfall des Verbrauchsgüterkaufs. Im Werkvertragsrecht wird die Übergabe in der Regel übrigens durch die sog. Abnahme ersetzt, da bis zu diesem Zeitpunkt der Unternehmer die Gefahr trägt ( § 644 Abs. 1 BGB) .
Achtung!: Bei Rechtsmängeln kommt es nun nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (wie bei Sachmängeln der Fall, s.o.), vielmehr ist hierbei der Zeitpunkt der Verschaffung i.S.d. § 433 I 1 entscheidend, also der Zeitpunkt der Übereignung.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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