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Antwort: Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,
Antwort: Ja, die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84, 86 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05, Nr. 21.)
Antwort: Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV) . Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden. Zusätze wie „Preis Verhandlungsgrundlage” oder etwa „VB” sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).
Antwort: Ja, auch auf solche Angebote ist die PAngV grundsätzlich anwendbar. Der Begriff „Ware” umfasst eben nicht nur bewegliche Sachen (vgl. BGH GRUR 1982, 493). Wer etwa für den Verkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeter-Preises wirbt, verstößt gegen § 1 I 1 PAngV (KG WRP 1980, 414).
Antwort: Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Maklerprovisionen).
Antwort: Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”, zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Der BGH stellte erst kürzlich klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen:
Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwersteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff „Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden „Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Nach Ansicht des BGH kann sogar komplett auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden (Ausnahme: Darstellung der Versandkosten bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten). Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „Service" anzugeben.
Antwort: Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).
Antwort: Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl.” Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).
Antwort: Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).
Antwort: Nein.
Antwort: Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unver-bindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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5 Kommentare
Kommentar von Paulchen Panther
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Kleingewerbetreibende werden mal wieder gar nicht in der Darstellung berücksichtigt. Sie stellen kein + Mrw-Str. dazu.
Kommentar von Susanne Weber
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Hallo, wenn ich Tee in 100 Gramm Packungen gewerblich über Ebay verkaufe, muß ich dann auch den Grundpreis angeben? Der Käufer gibt in dem Fall nur die Stückzahl ein, wenn er kauft. Lg.
Kommentar von Schmitz
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Reicht die Angabe: "Sie erhalten mit der Ware eine Rechnung ohne ausgewiesen Mehrwertsteuer, da für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 USTG (Kleinunternehmerbesteuerung) gilt, und somit keine... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Gibt es hierzu eine Antwort oder ist die Frage nicht fragenswert? Denn zur Lösung all unserer Probleme mit den Grundpreisen z. T. noch mit Varianten wäre doch: immer ein Set anzubieten, in dem immer... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Hallo Herr Keller, was ist in folgendem Fall zu tun: Verkauft wird ein Reinigungsset bestehend aus einem flüssigen Reiniger 500ml, einer Bürste, einem Pinsel und ein Microfasertuch. Gesamtpreis... » Weiterlesen
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