Rechtliche Gefahren beim Verkauf über Amazon

von Fabian Karg und RA Jan Lennart Müller , 23.12.2011, 10:08 Uhr
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IV.    Ist das „Ranhängen“ an fremde Beschreibungen/Bilder erlaubt?

Die Amazon-AGB für den Amazon-Marketplace regeln, dass Amazon ein Nutzungsrecht an allen Produktinformationen (also Bildern und Texten) eingeräumt wird. In Abschnitt A. XIII. der AGB (Stand vom 05.10.2011) heißt es:

Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.

Derjenige der erstmals ein Produkt bei Amazon verkaufen möchte und deshalb Beschreibung sowie Bilder online stellt und an Amazon übermittelt hat Arbeit wofür er jedoch keine Vergütung erhält. Das wäre noch zu verschmerzen, schließlich darf man ja im Gegenzug sein Produkt über Amazon verkaufen (auch wenn die Verkaufsprovision an Amazon mit einzukalkulieren ist). Ärgerlich ist es dann nur, wenn sich Dritte einfach an das bestehende Angebot eines Händlers „dranhängen“ und das Produkt selbst verkaufen, wobei auf die vom ersten Händler eingereichte Beschreibung und Fotos zurückgegriffen wird. Gerade dieses „Ranhängen“ an ein bestehendes Angebot (eines anderen Händlers) ist das Besondere am Amazon-Marketplace:

Der gleiche Artikel kann von verschiedenen Händlern angeboten werden, wobei immer die zuerst eingereichte Beschreibung nebst Artikelbild verwendet wird. Also anders als etwa im Rahmen einer Ebay-Auktion wo jeder Händler selbst für Text und Bilder zu sorgen hat, teilen sich bei Amazon mehrere Händler eine Beschreibung.

1.    Grundsatz: „Anhängen“ an einen Artikel ist erlaubt

Wenn man von der Wirksamkeit der Amazon-Klausel hinsichtlich der Rechtseinräumung zur Nutzung der Bilder und Beschreibungen einmal ausgeht, dürfen die Bilder der fremden Händler übernommen werden und eigene Angebote unter diesen gelistet werden (so auch das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10).

Auch das LG Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) geht davon aus, dass der ein Produktfoto mitverwendende Mitbewerber nicht unlauter handelt, die Argumentation des LG Bremen ist jedoch weniger überzeugend, als diejenige des LG Nürnberg-Fürth. Das LG Bremen begründete nänlich seine Ansicht damit, dass durch die Veröffentlichung des streitigen Produktfotos auf der Verkaufsplattform Amazon dieses bereits selbst durch den Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Das Gericht weiter:

Der Umstand, dass der Beklagte sein Angebot unter Nutzung des mit einem Foto untermalten Angebots des Klägers eingestellt hat, stellt daher keine Verletzung von urheberrechtlichen Rechten des Klägers dar.

2.    Ausnahme: „Anhängen“ nicht erlaubt

Etwas anderes soll laut dem LG Nürnberg-Fürth aber immer dann gelten, wenn auf den Bildern eine geschützte Unternehmensbezeichnung, ein (Handels-)Name oder eine Marke abgebildet ist. Für diesen Fall greift ist die Klausel von Amazon unwirksam ( §§ 305c Abs. 1, 307 BGB) , somit kann sich Amazon die Rechte an den betreffenden Bildern nicht sichern und auch nicht an andere Händler weitere Lizenzen vergeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10). Das Gericht führte hierzu aus:

(…) Mit Ziff. 5 dieser Bedingungen gewährt der Vertragspartner der Firma Amazon dieser, ihren verbundenen Unternehmern und Lizenznehmern die nicht –exklusive, weiltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen der Darstellungen aller im Material auftretenden Personen sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist.

(2) Diese Bestimmung ist so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit zu rechnen braucht, sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Die Verwendung der Marken, Handelsnamen sowie der Namen und Darstellungen der Personen, die sich an der Amazon-Internetplattform beteiligen, durch Firma Amazon ist nicht vertragstypspezifisch. Ein Bedürfnis nach einer derartigen Verwendung ist nicht ersichtlich. Daher unterfiele die Klausel dem § 305c Abs. 1 BGB auch dann, falls auf dem Markt Verträge des streitgegenständlichen Typs wie zwischen dem Kläger und der Firma Amazon so gut wie ausschließlich auf der Grundlage solcher AGB bzw. Klauseln geschlossen zu werden pflegen. Bestimmungen in AGB werden nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. (…)

3.    Nachträgliche Änderung der Artikelbeschreibung

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn die Produktbeschreibungen nachträglich geändert werden. Das Besondere ist hier beim Verkauf über Amazon, dass nicht jeder die Beschreibung nach Belieben ändern kann, sondern nur bestimmten Händlern dieses Recht für bestimmte Artikel automatisch eingeräumt wird (oder auch wieder entzogen wird). Der von einer geänderten Beschreibung betroffene Händler, kann diese eventuell gar nicht selbst zurückändern.

Gefährlich ist insbesondere die Situation, dass ein Produkt plötzlich vom No-Name zum Markenprodukt mutiert. Dann sieht sich der Anbieter des No-Name Produkts einer Markenrechtsverletzung ausgesetzt, obwohl er höchstwahrscheinlich gar nichts von der Abänderung der Artikelbeschreibung mitbekommen hat.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 06.05.2010, Az. 1 W 17/10), in welcher das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das mutwillige Abändern der Artikelbeschreibung (in ein Markenprodukt) und das daraufhin erfolgte Anschwärzen des No-Name Anbieters bei Amazon einen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

Anstatt unberechtigte Vorwürfe zu erheben rät das Gericht Markeninhabern, die ein Konkurrenzprodukt – aber eben unter ihrem Markennamen – verkaufen möchten, dieses komplett neu bei Amazon einzutragen.
Ähnlich dürfte der Fall wohl für die nachträgliche Ausstattung der Produktbeschreibung mit einem „Marken-Foto“ - wie oben unter Ziffer 2. beschrieben – zu beurteilen sein. Auch diese mutwillige Änderung würde wohl unter Behinderungswettbewerb zu fassen sein.

Zudem hatte auch das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom  27.10.2011 (Az.: 6 U 179/10) entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Markeninhaber eine Markenverletzung selbst provoziert hat. Im entschiedenen Fall hatte der Markeninhaber die bestehende Produktbeschreibung nachträglich um den geschützten Markennamen ergänzt, ohne den mitnutzenden Mitbewerber auf diese Ergänzung hinzuweisen. Das Gericht führte hierzu aus:

(...) Dass der Kläger den Beklagten nur zwei Wochen später kostenpflichtig abgemahnt hat, belegt, dass er den Beklagten bewusst "in die Falle hat laufen lassen". Wenn es dem Kläger allein darauf angekommen wäre, seine Produkte über die Amazon-Plattform unter seiner Marke (...) zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. (...)

4.    Rechtsverletzung durch ein falsches Produktfoto?

Worauf darf sich der Kunde beim Kauf verlassen? Auf die Produktbeschreibung, auf das Produktfoto oder auf beides? Angenommen in der Beschreibung ist von einem No-Name Produkt die Rede auf dem Artikelbild ist aber ein Markenartikel abgebildet. Darf der Kunde dann damit rechnen einem Markenartikel geliefert zu bekommen?
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 12.02.2011, Az. VIII ZR 346/09) im Rahmen eines eBay-Angebots entschieden, dass das Produktfoto Auswirkungen auf die Beschaffenheitsvereinbarung der verkauften Ware hat. Im konkreten Fall sollte ein Auto ohne Standheizung verkauft werden, auf dem Artikelfoto war jedoch eine Standheizung abgebildet. Nach Ansicht des BGH hat der Käufer auch einen Anspruch auf die Standheizung, da nicht kenntlich gemacht worden ist, dass das Auto ohne die Standheizung verkauft werden sollte.

Diese Entscheidung ist auch auf Produktfotos von Amazon übertragbar. Deshalb aufgepasst: Wenn Sie sich an ein bereits gelistetes Produkt „dranhängen“. Ist auf dem Produktfoto ein Markenartikel abgebildet und wird in der Artikelbeschreibung nichts weiter zur Ware ausgeführt, so schulden Sie Sie die Lieferung des abgebildeten Markenprodukts. Außerdem können sich Konflikte mit dem Markeninhaber ergeben.

Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Unter Mitwirkung von:
Jan Lennart Müller
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