Der EVB-IT Systemvertrag verdrängt die EVB-IT Standardverträge nicht!

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 03.01.2008, 13:50 Uhr
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IV. Anwendungsbereich der einzelnen Vertragstypen und deren Besonderheiten

1. EVB-IT Dienstvertrag

Der EVB-IT Dienstvertrag regelt die Beschaffung von Dienstleistungen, wie Schulung oder Beratung oder sonstige Leistungen. Eine Dienstleistung stellt eine bloße Unterstützung des Auftragnehmers bezüglich der Geschäfte des Auftraggebers dar. Ein bestimmter Arbeitserfolg, ein konkretes Ergebnis oder gar ein fassbares Produkt ist nicht geschuldet.
Der Dienstvertrag kennt kein Gewährleistungsrecht wie etwa der Werkvertrag. Schlechtleistungen (z.B. Falschberatung etc.) führen jedoch zu Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB, wenn der Dienstleistende sich nicht exkulpieren kann und gegebenenfalls zum Anspruch auf fristlose Kündigung des Dienstvertrages gem. § 626 BGB. Darüber hinaus ist in Ziffer 7.1 der EVB-IT Dienstleistung eine Art Nacherfüllungsanspruch bei Schlechtleistungen aufgenommen.

In den EVB-IT Dienstleistung wird in Ziffer 7.3 der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens und auf Schadensersatz statt der Leistung bei leicht fahrlässigem Verzug ausgeschlossen. Diese Regelung ist sehr positiv für den Auftragnehmer. Er würde eine solche Haftungsbegrenzung in seinen AGB nicht wirksam vereinbaren können, da dies den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

2. EVB-IT Kauf

Der EVB-IT Kauf ist anzuwenden bei Verträgen über den Kauf ”fertiger” Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB Kauf sehen die EVB-IT Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Sollen über die bloße Lieferung der Hardware hinausgehende werkvertragliche Leistungen in geringem Umfang vereinbart werden, rät die KBSt dazu (siehe Entscheidungshilfe), bis zur Einführung eines EVB-IT Systemlieferungsvertrages weiterhin die BVB-Überlassung Typ II anzuwenden. Ist zusätzlich die Pflege der Standardsoftware und/oder die Instandhaltung der Hardware erforderlich, müssen die entsprechenden EVB-IT oder BVB Verträge zusätzlich abgeschlossen werden.

Das Vertragsformular liegt in einer Kurz- und in einer Langfassung vor. Die Langfassung lässt umfangreiche individuelle Vereinbarungen zu. Die Kurzfassung des Kaufvertrages enthält einen Mindestumfang vertraglicher Regelungen für die Beschaffung von Standardsoftware und wenig Raum für Abweichungen vom Regelungsumfang der jeweiligen AGB.

3. EVB-IT Überlassung Typ-A

Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht. Wie bei EVB-IT Kauf findet der EVB-IT Überlassungsvertrag keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden.
Wie beim EVB-IT Kaufvertrag liegt das Vertragsformular in einer Kurz- und in einer Langfassung vor.

4. EVB-IT Überlassung Typ-B

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die befristete Überlassung von Standardsoftware ("EVB-IT Überlassung Typ B") finden Anwendung für Verträge über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung. Der Vertragstyp ist der Mietvertrag. Die EVB-IT Überlassung Typ B enthalten (analog zu den EVB-IT Überlassung Typ A) im Gegensatz zu den bisher geltenden BVB-Überlassung Typ II keine werkvertraglichen Vereinbarungen (z.B. Herbeiführung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen, Abnahmen, Anpassungsarbeiten). Der Auftragnehmer schuldet während der Dauer der Überlassung die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzung. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen (z.B. Überlassung von Updates, Upgrades oder neue Releases) mit Mängelbeseitigungen und funktionalen Erweiterungen oder Installations-, Hotline-, Informations- und/oder Analyseservices oder Mängelbehebungs- und Anpassungsleistungen können in dem EVB-IT Pflegevertrag S vereinbart werden. Sollen über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende, in geringem Umfang werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, rät die KBSt dazu (siehe Entscheidungshilfe), bis zur Einführung eines EVB-IT Systemmietvertrages weiterhin die BVB-Überlassung Typ II anzuwenden.

5. EVB-IT Instandhaltung

Die EVB-IT Instandhaltung regeln die Instandhaltung (Reparatur, Wartung und Inspektion) von Hardware. Sie ersetzen die BVB-Wartung vollständig. Instandhaltungsleistungen können gegen pauschale Vergütung oder gegen Vergütung nach Aufwand vereinbart werden. Die EVB-IT Instandhaltung geben eine Reaktionszeit von 20 Stunden vor und eine Beseitigung einer Störung innerhalb von drei Störungstagen.

Die Verzugsregeln der EVB-IT sind in den EVB-IT Instandhaltung bei pauschaler Vergütung wie folgt modifiziert:

Für die Nichteinhaltung der Reaktionszeit ist in Ziffer 7.1 der EVB-IT Instandhaltung ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 5/30 der auf die gestörte Hardware entfallenden pauschalen Vergütung vereinbart. Wird die Störung nicht innerhalb von drei Störungstagen beseitigt ist dieser Schadensersatz für jeden Störungstag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Nach 15 Störungstagen kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, einen Dritten hinzuzuziehen.

Das Recht auf Selbstvornahme ist in allen EVB-IT Standardverträgen auf ein Recht reduziert, vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu verlangen, statt die Störung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

Nach 25 Störungstagen kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

Bei Vergütung nach Aufwand sind in Ziffer 7.2 die Standardpauschalen der EVB-IT für Schadensersatzansprüche, also 0,4 % und maximal 8% des Einzelauftragswertes, vereinbart. Hier kann der Auftraggeber nach 5 Kalendertagen die Hinzuziehung eines Dritten verlangen und nach 10 Kalendertagen vom Einzelauftrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist aber insgesamt auf 8% des Auftragswertes beschränkt.

Die Reaktionszeiten beginnen nur mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und laufen nur in den Servicezeiten ab. Störungstage sind Kalendertage, zu denen Servicezeiten vereinbart sind, nach Ablauf der Reaktionszeit.

Eine Firma hat Servicezeiten von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Eine Störung wird Mittwochs um 18.00 Uhr gemeldet. Die Reaktionszeit läuft am nächsten Dienstag um 13:00 Uhr ab. Die Störung muss bis zum darauf folgenden Montag beseitigt werden. Der dann folgende Dienstag (fast zwei Wochen später) ist dann der erste Störungstag, an dem der Auftraggeber den pauschalierten Schadensersatz verlangen kann.

Fazit

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Reaktionsfristen und Störungsbeseitigungszeiten sind in den EVB-IT Instandhaltung sehr auftragnehmerfreundlich geregelt. Kommt es dem Auftraggeber auf die rasche und zuverlässige Störungsbeseitigung an, ist er in der Regel mit der entsprechenden Auftragnehmervereinbarung besser als mit den EVB-IT Instandhaltung bedient. Die Möglichkeit eines sinnvollen Service Level Agreement wie im Systemserviceteil des EVB-IT Systemvertrages bietet der EVB-IT Instandhaltungsvertrag nicht.

6. EVB-IT Pflege S

Der EVB-IT Pflegevertrag S regelt Pflegeleistungen für Standardsoftware. Hierzu gehört in erster Linie die Lieferung von neuen verfügbaren Programmkorrekturen. Diese sind, je nach Vereinbarung Patches, Updates, Upgrades und neue Versionen. Es können aber auch in einem limitierten Ausmaß und nur gegen Vergütung nach Aufwand in Nummer 3.1.2 des EVB-IT Pflegevertrages S so genannte additive Pflegeleistungen vereinbart werden. Diese sind individuelle Störungsbeseitigungsleistungen.

Vertragstypologisch folgt der EVB-IT Pflegevertrag S in erster Linie dem Dienstvertragsrecht und nicht dem Kaufrecht, wie es angesichts der Lieferverpflichtungen, die den Schwerpunkt der Leistungen ausmachen, sinnvoll erschiene. Wie in den EVB-IT Dienstvertrag wird auch in den EVB-IT Pflege S die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung aller Pflegeleistungen mit Ausnahme der additiven Pflegeleistungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der additiven Leistungen finden sich Regelungen aus dem Werkvertragsrecht (Abnahme, Mängelhaftung). Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate.

 

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Schulungsunternehmen "CMT" Seminare zum neuen Vertragstyp, dem "EVB-IT Systemvertrag".

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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