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Die Werbung mit Testergebnissen kann nicht nur im Zusammenhang mit § 5 UWG zu Problemen führen. Schließlich stellt jede Werbung mit Testergebnissen zugleich auch eine vergleichende Werbung i. S. d. § 6 UWG dar, wenn etwa hierdurch Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden. Insoweit ist vor allem § 6 II Nr. 2 UWG zu beachten. Danach ist die Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn eine Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung fehlt, da in diesem Fall dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom jeweiligen Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert wird.
Im Laufe der Jahre hatten sie die deutschen Gerichte immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen ob eine Werbung diesen Erfordernissen genügt oder ob eine Irreführung des Verbrauchers gegeben ist.
In einem aktuellen Verfahren hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10) entschieden, dass bei
der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots [...] grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden [muss], wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnis in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.
Damit konkretisiert das OLG die bereits ein wenig in die Jahre gekommenen "Test gut" - Entscheidung (vom 11.03.1982) des BGH. Damals hatte der BGH noch entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, weil das mit "gut" beworbene Produkt unter dem Notendurchschnitt des Gesamttests lag. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unlauterkeit immer deshalb ausscheidet, weil das beworbene Produkt (knapp) über dem Notendurchschnitt lag.
Die Bewerbung eines Produkts als Testsieger der Stiftung Warentest ist in dem Fall irreführend, dass andere Produkte in der Rubrik "Test-Qualitätsurteil" besser bewertet worden sind (vgl. Urteil des LG Bielefeld vom 14.04.1011, Az. 12 0 16/11).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen die genaue Fundstelle anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das Testergebnis nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchiere.
Achtung: Dies gilt auch für Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden. "Denn die irreführende Wirkung der Werbung wird hierdurch nicht beeinflusst", so das OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2011 - 6 U 188/11. Dieser Beschluss des OLG Köln bedeutet nun nicht, dass alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt oder in der Artikelbeschreibung (etwa eines Online-Shops) wiedergeben sein müssen, damit sie lesbar sind. Es ist lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (etwa dem guten Testergebnis auf einem Produktbild) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten.
Eine Einzelberwertung eines Tests darf nicht als abschließende zusammenfassende Bewertung des gesamten Tests dargestellt sein. Hierzu das LG Bielefeld (Urteil vom 14.04.1011, Az. 12 0 16/11):
Irreführend ist ferner die Aussage in der Rubrik "Note Stiftung Warentest". Die Formulierung "Note Stiftung Warentest" erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, als handele es sich bei der angegebenen Note um die Gesamtnote für die einzelnen Produkte, die sich aus einzelnen Beurteilungskriterien zusammensetzt oder aber um die einzige Note, die die Stiftung Warentest für das jeweils getestete Produkt vergeben hat. An diesem Vorstellungsbild des Verbrauchers vermag auch der Sternchenhinweis der Beklagten "Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke" nichts zu ändern. Der Verbraucher geht nämlich nicht davon aus, dass der Werbende -gleichsam beliebig- eine Einzelbeurteilung des Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteilt. Den Hinweis auf "Note Stiftung Warentest" versteht der Verbraucher als abschließende, zusammenfassende Bewertung des gesamten Tests."
In einem vergleichbaren Fall hatte das Hanseatische OLG (Az. 3 U 240/06) bereits im Jahre 2007 ähnlich entschieden. Der Hinweis, dass das Produkt in der Zeitschrift "FACTS" mit "gut" bewertet worden ist, wurde als nicht ausreichend eingestuft, da ein Verweis auf die entsprechende Ausgabe des Magazins fehlte.
Auch das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 11.02.2011 (Az. 5 W 17/11), dass es unlauter sei, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.
Wer im gewerblichen Verkehr mit Testergebnissen Werbung betreibt, der sollte nicht nur beachten, dass die Zusammensetzung des Produkts sich nicht (wesentlich) verändert haben darf, sondern sollte auch die Aktualität des angewandten Prüfverfahrens kontrollieren. Das OLG Hamburg hierzu (vgl. Beschluss v. 10.10.2008, Az. 3 W 134/08; m.w.N.):
"Der angesprochene Verkehr geht regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen […]. Liegen Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung bereits geprüfter Waren rechtfertigen können, und haben derartige Entwicklungen – wie hier – in der Veröffentlichung neuer Testergebnisse Ausdruck gefunden, die Waren der früher getesteten Art betreffen, ist nicht nur die Richtigkeit der früheren Testergebnisse zweifelhaft, vielmehr nimmt der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses auch an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt ist, das ‚alte‘ Prüfergebnis also weiterhin Bestand hat."
Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 24.02.2011 (Az. 13 U 172/10), dass es als unlauter anzusehen sei, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Insbesondere dürfe keine Schrift verwendet werden, deren Größe 6Punkt unterschreite:
Erforderlich ist, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159). Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben „erkennbar“ zu sein hatten (vgl. KG, a. a. O.). Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.).
Auch das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 11.02.2011 (Az. 5 W 17/11), dass sich auf die Anforderungen an die Lesbarkeit die Grundsätze übertragen lassen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat:
Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (BGH, GRUR 1987, 301, juris Rn. 12 ff - 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68, juris Rn. 13 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52, juris Rn. 8 - Lesbarkeit IV)."
Das OLG Köln Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11 ist der Ansicht, dass unter bestimmten Umständen auch eine Schriftgröße von 5,5 Pt. ausreichen könne:
Mit seiner Auffassung weicht der Senat nicht etwa von der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts ab, die für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung und Fundstellenangaben bei der Testergebniswerbung keineswegs schlechthin die Verwendung einer Schriftgröße von mindestens 6 Pt. verlangt, sondern darauf abstellt, ob besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. So liegt es hier."
Testergebnisse beziehen sich regelmäßig auf die Ware selbst, auch dann wenn bei einem Produktvergleich der Stiftung Warentest die Verpackung als Einzelkriterium in den Test eingeflossen ist. Wird die Verpackung später geändert, so darf das Produkt weiterhin als „Testsieger“ beworben werden, da im Verpackungsmaterial selbst regelmäßig kein Entscheidungskriterium des Verbrauchers zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).
Problematisch ist die Werbung mit subjektiv behafteten „Konsumenten-Umfragen“ von Verbrauchern. Grundsätzlich werde von einer werblich herausgestellten Aussage erwartet, dass diese einer Erwähnung wert sei, so das OLG Köln (Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10). Dies sei bei einer Konsumenten-Umfrage aber nur dann der Fall, wenn diese seriös abgelaufen sind und das Ergebnis repräsentativ ist. Ein subjektiver Einschlag schade dabei nicht, wenn das subjektive Element in der Werbung entsprechend gekennzeichnet wird und ausschließlich auf Produkteigenschaften beruht.
Etwas anderes gilt für Arzneimittel-Werbung. Diese dürfen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben beworben werden, dass das Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft sei oder angewandt werde. Genau das geschehe jedoch, wenn der Produzent eines Arzneimittels mit einem Testergebnis wirbt (so das OLG Hamburg vom 30.06.2009, Az. 3 U 13/09). Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Kunden bei Arzneimitteln von einer vorschnelle Kaufentscheidung abgehalten werden sollen.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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1 Kommentar
Kommentar von anonym
zum Beitrag Werbung mit Testergebnissen: Rechtliche Analyse und Rechtsprechungsübersicht
Zitat: "Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezog sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn... » Weiterlesen
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