Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 27.10.2011, 09:12 Uhr
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II. Anwendbarkeit der Health-Claims-Verordnung

Frage: In welchen Fällen findet die Health-Claims-Verordnung überhaupt Anwendung?

Die Verordnung findet Anwendung

  • bei nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.
  • bei Handelsmarken und sonstige Markennamen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Auch in Marken enthaltene Botschaften werden sich somit an den Zulässigkeitskriterien der Verordnung zu messen haben. "Stimmt" die Werbung mittels Marke, gibt es kein Problem, wenn ergänzend eine konkrete nährwert- oder gesundheitsbezogene Anwendung aus den Listen verwendet wird (Kopplungsansatz). Auch hier drohen aber "Nährwertprofile": Werden die Vorgaben zum Zucker-, Salz- oder Fettgehalt nicht erfüllt und können die Produkte nicht entsprechend verändert werden, darf nach Ablauf einer Übergangsfrist von 15 Jahren die Marke mit "gesundheitswerbendem" Inhalt nicht mehr verwendet werden (Quelle hierzu: FAQ des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde, e.V.)
  • bei der Bewerbung ganzer Lebensmittelgruppen (vgl. hierzu Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10).

Frage: In welchen Fällen ist die Health-Claims-Verordnung nur eingeschränkt anwendbar?

Die Verordnung findet nur eingeschränkt Anwendung

  • auf vor verpackte Lebensmitteln (einschließlich Frischprodukten wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden (in dem Fall gilt Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung nicht – eine Nährwertkennzeichnung wäre dementsprechend nicht verpflichtend).
  • auf Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können.

Frage: In welchen Fällen findet die Health-Claims-Verordnung überhaupt keine Anwendung?

Die Verordnung findet keine Anwendung

  • bei nichtkommerziellen Mitteilungen, wie sie z.B. in Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden und -stellen oder in nichtkommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu finden sind.
  • bei nährwertbezogenen Angaben mit negativen Aussagen.
  • bei Angaben, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist. Dementsprechend gilt die Health-Claims-Verordnung etwa auch nicht bei gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben, wie etwa den Vorgaben gemäß der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Dasselbe gilt bei diätetischen Lebensmitteln, die gemäß der Diätenverordnung nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie etwa auf den Verpackungen bestimmte krankheitsbezogenen Hinweise enthalten.
  • bei Kosmetika, Futtermittel, Arzneimittel und etwa Medizinprodukte. (Grund: Die Verordnung greift ausschließlich bei Lebensmitteln).

Frage: Gibt es bereits Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung?

Ja:

1. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auch bei „bloß“ allgemeinen Werbeaussagen eines Brauerrei-Dachverbandes zu den angeblich positiven Wirkungen des Bieres eröffnet.(vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.06.2011, Az. 16 O 259/10).

2. Die Formulierung „die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen“ kann nicht als Ausschluss von Lebensmittelgruppen vom Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung verstanden werden (vgl. hierzu Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10).

Begründung des LG Berlin:

Die kommerzielle Mitteilung betrifft Lebensmittel, die als solche an den Verbraucher abgegen werden sollen. Da Lebensmittel auch in Form von Funktions- und Präsentationsarzneimitteln angeboten werden können - man denke nur an die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel - , dient der Halbsatz lediglich der Klarstellung, dass dann, wenn es sich zwar tatsächlich um ein Lebensmittel handelt, dieses aber zu anderen als Ernährungszwecken, insbesondere als Heilmitteln an den Verbraucher abgegeben wird, die Vorschriften der HCV keine Anwendung finden sollen. Ein Indiz für diese Auslegung findet sich in Erwägungsgrund 3 am Ende. Dort wird auf die RL 2000/13 EG (Etikettierungsrichtlinie) Bezug genommen und ausgeführt, dass diese allgemein die Verwendung  von Informationen untersagt, die Lebensmitteln medizinische Eigenschaft zuschreiben. Daran knüpft der letzte Satz an mit dem Halbsatz "bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen." Daraus erhellt, dass die HCV nur auf Lebensmittel Anwendung finden soll, die "als solche", also als Mittel zur Ernährung, angboten werden. Die abweichende Ansicht des Beklagten überzeugt nicht. Danach sei die Formulierung "Lebensmitteln, die als solchean den Endverbraucher abgegeben werden sollen" als Ausschluss von Lebensmittelgruppen vom Anwendungsbereich der HCV zu verstehen. Gemeint seien nur Lebensmittel, die dem Verbraucher konkret als Ware, bei der er nu zugreifen brauche, angeboten würden, wie es bspw. bei abgepackten Lebensmitteln in der Auslage im Warenregal der Fall ist. Das soll sich daraus ergeben, dass Erwägungsgrund 1 an die Etikettierung anknüpft, die wiederum nur einem konkreten Gebinde anhaftet. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil Art. 4 Abs.- 1 HCV ausdrücklich auch Lebensmittelkategorien anspricht. Sie könnn daher nicht generell vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Wichtiger wäre eine Kennzeichnungspflicht

03.11.2011, 12:06 Uhr

Kommentar von Joachim zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen

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