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Die Verordnung findet Anwendung
Die Verordnung findet nur eingeschränkt Anwendung
Die Verordnung findet keine Anwendung
Ja:
1. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auch bei „bloß“ allgemeinen Werbeaussagen eines Brauerrei-Dachverbandes zu den angeblich positiven Wirkungen des Bieres eröffnet.(vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.06.2011, Az. 16 O 259/10).
2. Die Formulierung „die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen“ kann nicht als Ausschluss von Lebensmittelgruppen vom Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung verstanden werden (vgl. hierzu Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10).
Begründung des LG Berlin:
Die kommerzielle Mitteilung betrifft Lebensmittel, die als solche an den Verbraucher abgegen werden sollen. Da Lebensmittel auch in Form von Funktions- und Präsentationsarzneimitteln angeboten werden können - man denke nur an die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel - , dient der Halbsatz lediglich der Klarstellung, dass dann, wenn es sich zwar tatsächlich um ein Lebensmittel handelt, dieses aber zu anderen als Ernährungszwecken, insbesondere als Heilmitteln an den Verbraucher abgegeben wird, die Vorschriften der HCV keine Anwendung finden sollen. Ein Indiz für diese Auslegung findet sich in Erwägungsgrund 3 am Ende. Dort wird auf die RL 2000/13 EG (Etikettierungsrichtlinie) Bezug genommen und ausgeführt, dass diese allgemein die Verwendung von Informationen untersagt, die Lebensmitteln medizinische Eigenschaft zuschreiben. Daran knüpft der letzte Satz an mit dem Halbsatz "bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen." Daraus erhellt, dass die HCV nur auf Lebensmittel Anwendung finden soll, die "als solche", also als Mittel zur Ernährung, angboten werden. Die abweichende Ansicht des Beklagten überzeugt nicht. Danach sei die Formulierung "Lebensmitteln, die als solchean den Endverbraucher abgegeben werden sollen" als Ausschluss von Lebensmittelgruppen vom Anwendungsbereich der HCV zu verstehen. Gemeint seien nur Lebensmittel, die dem Verbraucher konkret als Ware, bei der er nu zugreifen brauche, angeboten würden, wie es bspw. bei abgepackten Lebensmitteln in der Auslage im Warenregal der Fall ist. Das soll sich daraus ergeben, dass Erwägungsgrund 1 an die Etikettierung anknüpft, die wiederum nur einem konkreten Gebinde anhaftet. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil Art. 4 Abs.- 1 HCV ausdrücklich auch Lebensmittelkategorien anspricht. Sie könnn daher nicht generell vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Joachim
zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ
Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen
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