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Das Landgericht Hamburg war erstinstanzlich mit der Sache beschäftigt und bejahte einen Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG i.V.m. § 1 II Nr.2 PAngV. Hierbei stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Hamburgs (Beschluss vom 27.11.2006; Az.:
Und machte sich diese zu Eigen:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Tatbestand von § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV erfüllt. Nach dieser Norm hat derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztverbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet, zusätzlich zu den Endpreisen anzugeben, ob zusätzlich Liefer- und Versand¬kosten anfallen. Bei dem von der Antragsgegnerin in die Suchmaschine (...).de eingestellten und mit einem Preis versehenen Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit der Digitalcamera C(...) handelt es sich um ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Begriff des „Angebots" umfasst jede Erklärung eines Unternehmens, die im Verkehr in einem rein tat¬sächlichen Sinne als Angebot verstanden wird (…). Dazu kommt es allein darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt.“
Bereits das Landgericht Hamburg ging in seiner Rechtsprechung also schon davon aus, dass der Nutzer einer Preissuchmaschine bei seinem Angebot hinreichend deutlich auf die Versandkosten hinweisen müsse, denn
das Angebot dort ist so konkret gefasst, dass es den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Verbrauchers ohne weiteres zulässt.
Das OLG Hamburg als Berufungsgericht bejahte ebenfalls einen Anspruch aus §§ 3,4 Nr.11, 8 I, III Nr.1 UWG i.V.m. § 1 II Nr.2, VI PAngV. Das OLG Hamburg nahm ein Angebot i.S.d. § 1 I S.1 Alt.1 PAngV an, da das Produkt auf der Preissuchmaschine mit Produktbezeichnung, Produktbeschreibung und Preis versehen war, zumindest aber sei von einer Werbung unter Preisangabe auszugehen, für die ebenfalls die Preisangabenverordnung gelte , § 1 I S.1 Alt.2 PAngV. Weiter führte das Gericht aus, dass den Vorgaben des § 1 VI PAngV nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Hiernach müssten das Angebot oder die Werbung den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen und dem Angebot oder Werbung eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Das OLG Hamburg führt hierzu aus:
Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senates, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem Angebot mit den Artikeln befinden oder der Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu diesem Preis mit allen Bestandteilen, z.B. durch Links, hingeführt wird. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 VI PAngV umfasst dabei das „WO“ als auch das „Wie“ der Angaben, denn beide Komponenten sind nach Auffassung des Senates untrennbar miteinander verknüpft.
Das OLG Hamburg argumentierte weiter, dass die bereitgestellten Versandkosten auf einer nachfolgenden Seite nicht ausreiche, da in der Produktbeschreibung lediglich eine Verlinkung des Produktnamens vorgesehen war. Damit lag nach Ansicht der Richter gerade kein ausreichender sprechender Link vor, der dem Kunden signalisiere, dass auf der nachfolgenden Webshop-Seite die Versandkosten ausgewiesen seien. Der Verbraucher erwarte bei Aufruf des Links bestenfalls nähere Informationen zum Produkt, nicht aber rechne er mit der Angabe von Versandkosten. Das OLG Hamburg lehnte eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum Internet-Versandhandel (Urteil vom 07.04.2005; Az.:I ZR 314/ 02) ab, dort führte der BGH aus:
Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. (…) Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird.“
Das OLG Hamburg lehnte die Anwendung der vorstehenden Grundsätze mit der Begründung ab, dass diese für den eigenen Internet-Shop getroffen worden sind und sich eine Übertragung auf eine von einem Dritten betriebene Preissuchmaschine nicht übertragen lasse. Das Gericht überantwortete dem Nutzer einer Preissuchmaschine gleichzeitig die Verantwortung für die rechtliche Kontrolle der genutzten Seite:
Daher ist von Seiten des Betreibers des Internet-Shops, der wie hier die Beklagte die Angaben zu dem Produkt selbstständig in die Preissuchmaschine/Preisvergleichsliste einstellt, sicherzustellen und zugleich zu verantworten, dass den gesetzlichen Anforderungen des UWG und insbesondere auch denen der PAngV entsprochen wird. Der Umstand, dass die Preissuchmaschine mit der Internetseite des Betreibers des Internet-Shops verlinkt ist, führt dabei nicht dazu, in der Preissuchmaschine/ Preisvergleichsseite einen integralen Bestandteil des Auftritts des Internet-Shops der Beklagten zu sehen.
Das schlagende Argument des OLG Hamburgs ist, dass der Verbraucher nicht allein die Verkaufspreise, sondern den Gesamtpreis im Internet als Unterscheidungskriterium heranziehen möchte. Nur wenn der in der Preissuchmaschine angezeigte Endpreis auch die Versandkosten und die Mehrwertsteuer umfasse, würde dies den Verbraucher in die Lage versetzen einen tauglichen Preisvergleich mehrerer Anbieter durchzuführen, denn die Versandkosten können bei unterschiedlichen Anbietern relevant voneinander abweichen.
Das Gericht folgert zuletzt:
Der Verbraucher möchte bereits zu diesem Zeitpunkt des Aufsuchens einer Preisvergleichsseite über das Anfallen von Versandkosten informiert werden. Auch diese Verbrauchererwartung des eine Preisvergleichsseite aufsuchenden Interessenten kann der Senat selbst feststellen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört.
Aus dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2 PAngV ergebe sich zugleich der Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG und somit die Wettbewerbswidrigkeit, da keine bloße Bagatelle vorläge.
Das OLG Stuttgart hatte sich in der Folge ebenfalls mit der rechtlichen Problematik der Angabe von Versandkosten auf der identischen Preissuchmaschine zu beschäftigen und folgte im Ergebnis dem OLG Hamburg, als es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung annahm.
Das OLG Stuttgart begründete seine Rechtsauffassung wie folgt:
Wird die Preisangabe - wie vorliegend - ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das - tatsächliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jenem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus.
Zudem stellte das Gericht klar, dass derjenige Händler, der über eine Preissuchmaschine für seine Ware wirbt, voll verantwortlich dafür ist, dass seine Werbung bzw. Angebote den rechtlichen Anforderungen genügen. Der Händler könne sich insoweit nicht auf eine alleinige Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die eingestellten Informationen berufen. Denn die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV müsse auch derjenige Unternehmer einhalten, der Ware in eine Internetsuchmaschine einstellt.
Dies begründete das Gericht auszugsweise wie folgt:
Entscheidend ist, dass die Klägerin dem Betreiber unstreitig die Preisdaten geliefert hat, und zwar dies in der Absicht, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht werden. Dementsprechend hat G unstreitig und zutreffend geschrieben: „F enthält Produktinformationen, die von Händlern, die diesen kostenlosen Service nutzen, elektronisch eingereicht werden (...)“. Nur die Rangfolge wurde durch die Rangermittlungssoftware von G erstellt. Das Einstellen in die Maschine war unstreitig nur mit Hilfe der Preismeldung der Klägerin möglich, und sie hatte ein Absatzinteresse, in der Suchmaschine an hervorgehobener Rangstelle und dadurch als besonders günstiger Anbieter zu erscheinen. (…)
Und weiter:
(…) Dementsprechend versteht, entgegen der Ansicht der Klägerin - was der aus durch die Werbung angesprochenen Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann - auch der potentielle Vertragspartner die Datenbankinformation als eine Erklärung, die Angaben des Händlers sortiert, aber unverfälscht weitergibt (…).
Da die Entscheidung bis zum heutigen Tage noch nicht veröffentlicht worden ist, ist es im Augenblick leider noch nicht möglich eine detaillierte Analyse der Entscheidungsgründe abzugeben. Diese reichen wir jedoch gerne nach.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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8 Kommentare
Kommentar von Florian
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Sehr geehrte IT-Recht Kanzlei, Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Zu Ihrer Ausführung der Deaktivierung von eBay Listungen auf Froogle/Google Produktsuche muss ich Ihnen leider mitteilen,... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Nun hat Google das ganze zwar halbwegs umgesetzt aber ich sehe trotzdem noch ein großen Problem. Über die direkte Shopping Suche werden die Versandkosten ja mittlerweile angezeigt. ABER bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Akami
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Was ist mit Differenzbesteuerung nach § 25a USTG. Die MwSt. wird daher nicht ausgewiesen. Muss das auch alles angegeben werden?
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Kurioserweise wirbt jedoch die abmahnende Firma ebenfalls auf Google Products für Ihr Sortiment und das KOMPLETT OHNE Versandkostenangabe bzw Pflichten nach PangV. Wie also ist das deutsche... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
vgl. http://www.it-recht-kanzlei.de/google-produktsuche-versand-attribut.html
Kommentar von Meister
zum Beitrag BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)
Wieso muss die MwSt. überhaupt mit angegeben werden, wenn man eine Übergangslösung verwendet? Ich mein beim Datenfeed trägt man doch auch nur die Versandkosten jetzt ein und keine Angabe zur MwSt.
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