Frage: Wann darf ein Produkt mit einem GS-Zeichen versehen werden?
Gemäß § 20 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein verwendungsfertiges Produkt mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
Achtung: § 20 Absatz 2 ProdSG formuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Frage: Ab wann darf der Hersteller mit dem GS-Zeichen werben?
Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind und wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben.
Der Hersteller darf das GS-Zeichen dagegen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.
Frage: Was ist ein verwendungsfähiges Produkt?
Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen (vgl. § 2 Nr. 27 ProdSG) - also "Plug and Play"-Produkte.
Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
- alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
- sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
- sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
In diesem Zusammenhang führt die Broschüre "Das neue Produktsicherheitsgesetz, Heuer/Reusch, S. 48 aus) :
"Gemeint sind damit folgende Sachverhalte:
Im ersteren Fall bringt der Hersteller die Produkte als Bausatz in Verkehr. So dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der "Ikea-Kleiderschrank" ein verwendungsfertiges Produkt darstellt. Ebenso stellt der Verwendungsfertigkeit nicht entgegen, dass Produkte nur noch der Installation bedürfen. Maschinen, die auf ein Maschinenfundament anzubringen sind und an die nur noch Betriebsmedien wie Z.B. Strom oder Druckluft zuzuführen sind, geltend als verwendungsfertig. Der letztere Fall, der Eigenbeschaffung von Teilen, die üblicherweise ergänzt werden, um das Produkt in einen verwendungsfertige Zusatz zu versetzen, erlaubt einer erhebliche Bandbreite an Auslegung. Hierunter dürfte beispielsweise die Kettensäge fallen, zu deren betriebsbereitem Zustand entweder die Beschaffung der Sägekette oder des zu nutzenden Öls erforderlich ist."
Frage: Wer ist Hersteller?
Hersteller ist gemäß § 2 Abs. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Als Hersteller gilt auch jeder, der
- geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
- ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
(Der Begriff „Hersteller“ wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 angepasst.)
Anmerkung: Natürlich können auch Personengesellschaften (wie OHG und KG) als „Hersteller“ i.S.d. ProdSG angesehen werden.
Hinweis aus der Gesetzesbegründung des (mittlerweile überholten) GPSG zum Herstellerbegriff::
„Zur Verbesserung der Rechtsklarheit werden Definitionen zu den Begriffen „Hersteller“ (…)aufgenommen. Sie lehnen sich inhaltlich an die entsprechenden Ausführungen des Leitfadens für die Richtlinien nach dem „NeuenKonzept“ an. Danach ist Hersteller, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt nach Absatz 10 Nr. 2 auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Ob der Tatbestand einer wesentlichen Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung zu ermitteln, die bei der Veränderung von Sicherheitseigenschaften immer erforderlich ist. Verantwortlichkeiten, die sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben (z.B. Produkthaftungsrecht), bleiben unberührt.“



