Gestaltung und Platzierung der nach der PAngV vorgeschriebenen Preisinformationen - Fragen und Antworten

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 17.02.2007
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Preisangabenverordnung".

Frage Nr. 2: Auf welche Art und Weise sind die Informationen bez. der Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung zuzuordnen?

Antwort: Auch bei der Angabe, ob Versand- und Lieferkosten anfallen ist zu beachten, dass diese wiederum neben jedem Einzelpreis zu erfolgen hat (vgl. OLG Hamburg, 24.02.2005, Az. U 72/04). Zudem ist, nicht weiter erstaunlich, die Höhe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten mitzuteilen. Soweit dabei die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Übrigens, die Liefer- und Versandkosten sind kein Bestandteil des Endpreises i.S.d. § 1 PAngV, so dass sie auch nicht zwingend in diesem enthalten sein müssen (z.B. „inkl. Versandkosten”).

Frage Nr. 3: Kann es überhaupt im Rahmen einer Abmahnung beanstandet werden, wenn sich die Versandkosten nicht in räumlicher Nähe zu dem Preis befinden?

Antwort: Sicherlich, denn die Preiswerbung ist einer der sensibelsten Bereiche des Wettbewerbsrechts und höhere oder niedrigere Versandkosten können im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend beeinflussen.

Frage Nr. 4: Müssen auch bei der bloßen Preiswerbung Versandkosten angegeben werden?

Antwort: Ja, der hier maßgebliche § 1 Abs. 2 PAngV gilt eben nicht nur für das Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ), sondern auch für die Werbung mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ). Zwar ist in der letzten Änderung der PAngV mit der UWG-Novelle ( § 20 Nr. 9 UWG) der ursprüngliche Satz 3 von § 1 Abs. 2 PAngV entfallen, der klarstellte, dass die Informationspflichten des Abs. 2 sich auch auf die Werbung mit Preisen bezog. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, warum dieser Satz gestrichen worden ist.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 PAngV ist jedoch weiterhin auch die Werbung mit Preisen erfasst. Mit den zusätzlichen Informationspflichten im Fernabsatzhandel sollte zugleich der Europäischen Richtlinie vom 8.7.2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (2000/31/EG) Rechnung getragen werden (s. Begründung in der Drucksache BR 579/02, S. 5). Diese bestimmt allgemein in Art. 5 Abs. 2, "die Mitgliedsstaaten sollten dafür Sorge tragen, (...)dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind.” Eine Bezugnahme auf Preise liegt auch vor, wenn im Fernabsatz mit Preisen geworben wird.

Auch in dem neuen UWG-Kommentar von Harte/Henning heißt es zur geänderten Fassung des § 1 Abs. 2 PAngV, dass diese Vorschrift auch für die Werbung mit Preisen Anwendung finde (Völker zu § 1 PAngV, Rn. 37).

Im Übrigen handelt es sich in aller Regel auch bereits bei der bloßen Preiswerbung um ein Angebot gemäß § 1 Abs. 1 1. Alt. PAngV, denn nach der Rechtsprechung liegt schon dann ein „Angebot” im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die werbliche Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (zuletzt BGH WRP 2003, 1347 , 1349 „Telefonischer Auskunftsdienst”).

Frage Nr. 4a: Reicht es aus, wenn die notwendigen Informationen erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden?

Antwort: Nein, nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 12.08.2004, Az. 5 U 187/03) ist dies zu spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der „Werbung unter Angabe von Preisen” zu erfüllen sind. Daher kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob der Nutzer auch nach Einleitung des Bestellvorgangs im Internet keinerlei psychologischem Kaufzwang unterliegt und den Bestellvorgang jederzeit wieder abbrechen kann.

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