Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.09.2010, 17:24 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Bücher, eBooks".

Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?

Die Buchpreisbindung gilt

  • nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 Satz 2 BuchPrG), d.h. für solche, die bereits zu einem gebundenen Ladenpreis verkauft wurden.
  • nach § 4 BuchPrG Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ergibt sich jedoch aus objektiven Umständen, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um das BuchPrG zu umgehen, so ist der nach dem BuchPrG festgesetzte Endpreis auch auf diese Bücher anzuwenden.
  • nicht für Bücher, die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.
  • nicht für Bücher, die an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf verkauft werden.
  • nicht für den Verkauf von Büchern an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf oder an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht.
  • nicht im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
  • nicht für Bildkalender, Kalender und Timer, sofern sie keine Bücher darstellen.
  • nicht für sog. „Kleinschrifttum“. Darunter versteht man etwa Glückwunsch- und Spielkarten, Ansichtskarten sowie Vorlagen für technische, künstlerische und dekorative Arbeiten und Schnittmuster (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, S. 57)
  • nicht für sonstige mediale Produkte, bei denen visuelle, akustische, interpretatorische oder interaktive Komponenten den Hauptanreiz bilden, wie es etwa bei CD`s, Videos, DVD`s, Platten etc. der Fall ist.
  • nicht für gebrauchte Bücher – somit sind antiquarische Bücher sowie etwa Rohdrucke nicht bindungsfähig.

Hinweis: Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 2 BuchPrG).

Frage 2a: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für den privaten Verkäufer?

Nach § 3 S.1 BuchPrG beschränkt sich die Anwendbarkeit auf gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkäufer von neuen Büchern, private Verkäufer sind von der Preisbindung nicht betroffen.

Frage Nr. 3: Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?

Nein, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 14/9422, S.11). Dies entspricht – zumindest momentan, auch der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Frage Nr. 4:  Sind auch eBooks preisgebunden?

Das Thema ist noch immer umstritten - aber aufgrund des von Amazon angekündigten eBook-Systems „Kindle“ wieder brandaktuell . Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat kürzlich zu dieser Frage Stellung bezogen und ist nun der Ansicht, dass E-Books, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen, preisgebunden seien. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Frage Nr. 5: Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18 /2004) jedenfalls dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft werden.

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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Fehler

27.01.2010, 20:15 Uhr

Kommentar von Buchhändler zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen

Ohne Titel

15.01.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen

Nicht preisgebundene Neubücher

13.11.2008, 11:54 Uhr

Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen

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