EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 04.08.2010, 15:20 Uhr
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Erstes Thema: Allgemeines zur Kennzeichnungspflicht

Frage: Welche Haushaltsgeräte sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

Die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (im Folgenden “EnVKV“ abgekürzt) schreibt vor, dass folgende Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen sind:

  • Kühlschränke
  • Gefrierschränke
  • Gefriertruhen
  • Elektrobacköfen
  • Waschmaschinen
  • Geschirrspülmaschinen
  • Wäschetrockner
  • kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und
  • Haushaltslampen

Hinweis: Die oben genannten Geräte sind auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn Haushaltsgeräte nur zur Vermietung angeboten werden?

Ja, s.o.

Frage: Müssen Informationen zu den Geräuschemissionen angegeben werden?

Nur für den Fall, dass der Schallleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, dass Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Frage: Wer ist im Sinne der EnVKV „Händler“?

Gemäß § 2 Nr. 2 EnVKV ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt.

Frage: Was haben speziell Online-Händler bei der Platzierung der Angaben zum Energieverbrauch zu beachten?

Gemäß  Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso § 5 der EnVKV, gilt: 
Bei Haushaltsgeräten, die über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten werden, ist sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die Angaben zum Energieverbrauch zur Kenntnis gelangen.

Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben zwar nicht  bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung machen. Jedoch müssen die Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.

In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.

Wettbewerbswidrig ist  es demnach,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen.  Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Mögliche Lösungen:

  • Alternative Nr.1: Die Kennzeichnung der Haushaltsgeräte erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten (also den jeweiligen Artikelbeschreibungen).
  • Alternative Nr.2: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte angeboten – ohne Kennzeichnung. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten auch für Haushaltsgeräte, die in ausgestellte Küchen eingebaut wurden?

Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10) entschieden, dass es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) darstellt, wenn bei über das Internet zum Abverkauf angebotenen Ausstellungsküchen, die mit Elektroeinbaugeräten ausgestattet sind, die nach der EnVKV für die Einbaugeräte erforderlichen Angaben fehlen.

Der Entscheidung lag ein Streit zweier Online-Anbieter von Haushaltselektrogeräten über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten nach der EnVKV zugrunde. Der beklagte Händler bot über das Internet Ausstellungsküchen zum Abverkauf an, ohne dabei die für die jeweiligen Einbaugeräte nach der EnVKV vorgesehenen Informationen zum Energieverbrauch anzugeben. Hierin sah der klagende Mitbewerber einen Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.

Dieser Rechtsauffassung trat der beklagte Anbieter mit dem Argument entgegen, die EnVKV erfasse weder eingebaute noch gebrauchte Geräte, um welche es sich bei dem Abverkauf von Einbauküchen handele.

Dies sah das LG Erfurt jedoch anders und verurteilte den beklagten Händler insoweit auf Unterlassung. Nach Auffassung des LG Erfurt sei es als Verletzungshandlung ausreichend, dass die Elektrogeräte in als Gesamtheit angebotenen Einbauküchen enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsküchen handelte. Denn durch den Einbau seien die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV geworden. Diese Auffassung wird vom LG Erfurt im Rahmen des Urteils umfassend begründet. Der Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und begründe daher das Unterlassungsbegehren.

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Wie muss die Kennzeichnung im Detail aussehen?

23.01.2012, 15:34 Uhr

Kommentar von Rico Neitzel zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Im aktuellen Geschehen sind wir nun über folgender Frage gespalten: Wie genau soll diese Kennzeichnung auf einer... » Weiterlesen

Haushaltsgeräte

31.01.2010, 10:25 Uhr

Kommentar von Garry Wilhelmy zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

Oh Gott, oh Gott! Bei dieser Flut an Kennzeichnungsvorschriften lässt man wohl besser die Finger vom Haushaltsgeräte-Verkauf. Das muss man ja regelrecht studieren. Ganz zu schweige von dem... » Weiterlesen

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