Teil II: Die Abmahnung aus Deutschland – Bedeutung und Reaktionsmöglichkeiten

von Chris Engel, 30.08.2010, 10:33 Uhr
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Die richtige Reaktion

Sind diese Schritte erledigt, kann über die sinnvollste Reaktion auf die Abmahnung nachgedacht werden. Die folgende Übersicht soll aber nur kurz und knapp darlegen, wann eine Abmahnung berechtigt ist und wie auf diese reagiert werden kann. Dies kann selbstverständlich keine vollständige und abschließende Lösungshilfe darstellen, sondern ist vielmehr als Wegweiser für die richtige Herangehensweise an die Thematik zu verstehen. Um insbesondere finanzielle Risiken zu vermeiden, sollte bei Fragen und Problemen nicht gezögert werden, den Rat eines Experten einzuholen.

Stammt die Abmahnung von einer Person, die dazu gar nicht berechtigt ist, so sollte im Prinzip auf diese nicht reagiert werden (und zwar selbst dann, wenn der Abgemahnte tatsächlich den vorgeworfenen Rechtsverstoß begangen hat). Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würde der Abgemahnte ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn der Fall im Zweifel nicht sorgfältig und professionell geprüft wurde.

Die Frage nach der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens kann manchmal durch eigene Recherche gelöst werden; hier bieten sich z.B. ein eingehendes Studium der jeweiligen Rechtslage oder eine gezielte Suche nach vergleichbaren Fällen an. Vorzugswürdig ist natürlich die Einholung einer fachkundigen Beratung.

Je nachdem, was die eigene Recherche ergibt, hat der Abgemahnte verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Abgabe der Unterlassungserklärung: Ohne Weiteres kann der Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie er sie erhalten hat.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Falls einzelne Formulierungen nicht passen, so kann die Erklärung eigenständig modifiziert oder eine eigene Fassung erstellt und diese abgegeben werden.
  • Zurückweisung: Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist (etwa weil der vorgeworfene Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen wurde, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder das vorgeworfene Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung gar keinen Rechtsverstoß darstellt), so kann diese zurückgewiesen werden.
  • Fristverlängerung: Falls die zur Abgabe der Erklärung gesetzte Frist unangemessen kurz ist, kann beim Abmahnenden eine Fristverlängerung beantragt werden.
  • Kontaktaufnahme: Wenn Unklarheiten bestehen, so kann selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen getreten werden.
  • Rechtsberatung: Bei Problemen und Fragen sollte sich der Abgemahnte an einen Anwalt wenden. Falls anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird ist natürlich darauf zu achten, dass der beauftragte Anwalt über eine besondere Sachkunde auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt.

 

Die Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte muss innerhalb einer ihm gesetzten Frist die vorformulierte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und zurücksenden. In diesem Zusammenhang ist es vor allem sehr wichtig zu wissen, dass der Abgemahnte sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung – vertraglich! – zur Zahlung einer Strafe verpflichtet, wenn er das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlässt – und zwar selbst dann, wenn das vorgeworfene Verhalten per se gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich vor Abgabe der Erklärung grundsätzlich eine genaue (ggf. professionelle) Prüfung der juristischen Vorwürfe, auf die die Abmahnung sich bezieht.

Auch sollte die Frist, die zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt wird, sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin muss innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit bleiben, die Abmahnung (rechtlich) zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsverstöße, die vorgeworfen werden und eventuell immer noch andauern, beendet werden (z.B. durch Löschung rechtswidriger Inhalte einer Website). Ansonsten würde im Moment der Abgabe der Unterlassungserklärung ja immer noch rechtswidrig gehandelt werden, was dann sofort zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichten würde.

Die Unterlassungserklärung sollte inhaltlich genauestens überprüft werden. In ihr ist in der Regel vorformuliert, was in Zukunft unterlassen werden soll. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass der Abgemahnte auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der aktuell und konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen muss. Der Abgemahnte ist daher grundsätzlich dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben.

Schließlich sollte auch geprüft werden, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe angemessen oder unangemessen hoch ist. Auch hierzu kann im Internet nach vergleichbaren Fällen recherchiert oder fachkundiger Rat eingeholt werden.

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Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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