Zwei Zähne zum Preis von einem?! – Was müssen Ärzte bei der Eigenwerbung beachten?

von Daniel Huber, 04.06.2010, 15:13 Uhr
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Das Heilmittelwerbegesetz

Ärzte sollten zurückhaltend sein, was die Bewerbung von Arzneimitteln und Heilungsverfahren betrifft – egal ob durch Poster oder Flyer in der Praxis oder auf der eigenen Internetseite. Denn eine solche Werbung, gerade auch wenn sie auf der Internetseite eines Arztes platziert ist, könnte gegen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen.

Was ist im Heilmittelwerbegesetz geregelt?

Die Werbung für sog. Heilmittel wird wie die Werbung für Ärzte von Gesetzes wegen beschränkt. Unter Heilmitteln versteht man Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren und Behandlungen (so definiert in § 1 Absatz 1 HWG).

Grund für die Werbebeschränkungen ist ebenfalls der Schutz der Patienten vor Irreführungen und falschen Versprechungen. Das Heilmittelwerbegesetz ist deshalb sehr restriktiv, was die Werbung gegenüber Patienten anbelangt. Demgegenüber ist die Werbung für sog. Fachkreise (also Ärzte und andere Personen, die beruflich im Medizin- und Pharmasektor zu tun haben) nicht so streng beschränkt.

Was ist nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten?

Das Kernstück des Heilmittelwerbegesetzes ist das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG). Eine solche irreführende Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn einem Arzneimittel eine Wirkung zugesprochen wird, die es tatsächlich gar nicht hat. Unzulässig ist es auch, wenn dem Patienten fälschlich versprochen wird, dass eine Heilung oder Genesung mit Sicherheit erwartet werden kann. Solche Versprechungen sind nicht seriös und sollen deswegen unterbleiben. Auch andere Täuschungen im Zusammenhang mit Heilmitteln werden nach § 3 HWG verboten.

Unzulässig ist auch die Bewerbung für Arzneimittel, die (in Deutschland) gar nicht zugelassen sind (§3a HWG). Zudem muss jede Werbung über Arzneimittel bestimmte, genau festgelegte Informationen enthalten (§ 4 HWG). Wichtig zu wissen ist darüber hinaus, dass Werbung für sog. Fernbehandlungen unzulässig sind, d.h. ein Arzt darf nicht dafür werben, dass er Krankheiten erkennen und behandeln kann, obwohl die Diagnose nicht auf eigener Wahrnehmung (vor Ort) beruht (§ 9 HWG). Besonders geregelt ist zudem, dass außerhalb von Fachkreisen nicht für Medikamente gegen Schlafstörungen, psychische Störungen oder zur Verbesserung der Stimmung geworben werden darf (§ 10 HWG). In § 11 HWG ist geregelt, dass außerhalb von Fachkreisen nicht für Arzneimittel geworben werden darf, indem der Werbende eine Werbeaussage verwendet, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen (§ 11 Nr. 7 HWG) oder ein Preisausschreiben oder eine Verlosung veranstaltet (§ 11 Nr. 13 HWG).

Zum Thema „Werbung für Arzneimittel“ wird bald ein eigenständiger Beitrag auf der Internetseite der IT-Recht Kanzlei veröffentlicht werden.

Was passiert bei Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz?

Die Regelungen das Heilmittelwerbegesetz sind ebenfalls Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße dagegen auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben können – es drohen somit Abmahnungen; auch entsprechende Interessenverbände können bei Verstößen aktiv werden.

Darüber hinaus sind die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes zum Teil strafbewehrt. Dies bedeutet, dass demjenigen, der etwa gegen das Irreführungsverbot aus § 3 HWG verstößt, eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht (§ 14 HWG).

Fahrlässige und vorsätzliche Verstöße gegen andere Verbote des Heilmittelwerbegesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Da es sich bei der Werbung von Ärzten stets auch um Wettbewerbshandlungen bzw. geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG handelt, findet auf diese das UWG ebenfalls Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass die spezielleren Gesetze (insbesondere das Heilmittelwerbegesetz) im Einzelfall möglicherweise besondere Regelungen enthalten, die dann vorgehen. So ist etwa an das Verbot vergleichender Werbung aus § 27 Absatz 3 der MBO zu denken. Nach dem UWG wäre vergleichende Werbung unter den in § 6 UWG genannten Bedingungen zulässig; das gilt insoweit gerade nicht für die Werbung von Ärzten.

Beispiele für zulässige Werbung

Folgende Werbung bzw. Werbeaussagen von Ärzten wurde von der Rechtsprechung als zulässig akzeptiert, weil sie als berufsbezogen und angemessen sachlich angesehen worden ist:

  • Die Bezeichnung eines Arztes als „Spezialist“, z.B. „Kniespezialist“ oder „Spezialist für Wirbelsäule“
  • Die Angabe von mehreren Tätigkeitsschwerpunkten mit für medizinische Laien verständlichen Erläuterungen
  • Ganz generell die Nennung eines Betätigungsfeldes wie „Implantologie“ in einem Branchenverzeichnis, z.B. im Internet
  • Hinweis auf eine ruhige Atmosphäre in der Praxis oder auf ein „Ärzteteam mit langjähriger Erfahrung“
  • Hinweis auf private Hobbies des Arztes bzw. der Ärztin
  • Der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer oder mehreren ärztlichen Vereinigungen
  • Berichte auf der Internetseite einer Arztpraxis über den beruflichen Werdegang des Arztes und dessen aktuellen Praxiserfahrungen, z.B. die Anzahl der Patienten
Autor:
Daniel Huber
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Kommerzialisierung der Ärzteschaft

06.06.2010, 21:14 Uhr

Kommentar von Matthias Jakob zum Beitrag Zwei Zähne zum Preis von einem?! – Was müssen Ärzte bei der Eigenwerbung beachten?

Aber ist die Kommerzialisierung des Arztberufes nicht bereits mit der Gesunheitsreform einhergegangen? Ständig wird der Mediziner (von der Regierung) dazu angehalten zu kalkulieren, umzuschichten,... » Weiterlesen

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