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Unter dem Abholpreis versteht man den Preis der Ware, der bei Abholung durch den Käufer zu entrichten ist. Zugleich versteht man unter dem Begriff „Abholpreis“, dass bei Zustellung der Ware durch den Verkäufer ein Aufpreis für den mit der Anlieferung verbundenen Aufwand zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 93, 127 – Teilzahlungspreis II).
In der Nichtkennzeichnung des Preises als Abholpreis liegt dann nach allgemeiner Ansicht keine Irreführung, wenn dies so von den gewöhnten Verbrauchern auch verstanden werden kann – etwa bei Großgeräten wie Kühlschränke, Möbel etc.
Derzeit bekannte Rechtsprechung zum Thema:
- Es verstößt gegen das Transparenzgebot ( §§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet ( §§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG) , wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird auch nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als "Abholpreise" bezeichnet sind. (Urteil des OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 19.07.2007, Az. 2 U 24/07)
- Ein Sonderpostenmarkt, der Fahrräder mit einer Abbildung in fahrbereitem Zustand zu "Abholpreisen" bewirbt und die Fahrräder in dem Geschäft in Kartons verpackt mit in Fahrtrichtung gedrehten Lenkern und nach innen gerichteten Pedalen zum Verkauf bereit hält, handelt nicht irreführend im Sinn des § 3 UWG. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 17.04.2003, Az. 13 U 225/02)
- Ein aufmerksamer und durchschnittlich informierter Verbraucher stellt sich bei der Lektüre einer bildlich unterlegten Werbung eines Möbelhauses für Möbel zu "Abholpreisen" nicht vor, dass das beworbene, fast zwei Meter hohe und über zwei Meter breite Möbelstück in Form einer Anbauwand bereits montiert oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen vormontiert ist. Der angesprochene Kunde erwartet allerdings, dass das zur Montage notwendige Material zum Lieferumfang gehört und das Möbelstück mit Werkzeug zusammengebaut werden kann, das sich üblicherweise in einem Haushalt findet. (Urteil des OLG Köln 6. Zivilsenat, 21.02.2001, Az. 6 U 120/00)
- Irreführende Werbung eines Elektro-Fachmarktes wegen unterlassener Kennzeichnung eines Preises als "Abholpreis": Auch von einem Selbstbedienungs-Abholmarkt erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass er größere Waren wie ein Fernsehgerät mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, dessen Eigentransport zumindest problematisch sein kann, auf Wunsch ins Haus liefert und dafür kein zusätzliches Entgelt fordert (Urteil des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 20.10.1999, Az. 1 U 16/99 - 5, 1 U 16/99).
- In Selbstbedienungsmärkten, die das gesamte Warensortiment von Food- und Non- Food- Artikeln anbieten, geht der Verbraucher ohne weiteres davon aus, dass Transportleistungen nicht im Preis enthalten sind. Die Werbung eines solchen Selbstbedienungsmarktes ist nicht irreführend iS des § 3 UWG, wenn bei Elektrogroßgeräten (Kühlschränken, Waschautomaten) nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Preisen um "Abholpreise" handelt. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 15.01.1997, Az. 13 U 98/96)
Risiko einer Abmahnung: Dieses wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Abholpreis“ in der Regel kaum gegeben sein. Problematischer ist da schon die unterlassene Kennzeichnung eines Preises als Abholpreis (vgl. hierzu das oben genannte Urteil des OLG Saarbrücken).
Unter dem Begriff Billigpreis stellt sich der Kunde einen Preis vor, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte es sich um öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Preise oder gar preisgebundene Preise handeln, liegt hierbei schnell eine Irreführung vor.
Risiko einer Abmahnung: Solange man die dargestellten Regeln einhält (s.o.), braucht man eine Abmahnung nicht zu fürchten. Nur, vor Verwendung des Begriffes „Billigpreise“ hat der Händler unbedingt (durch eine Marktübersicht) sicherzustellen, dass seine Preise tatsächlich im Vergleich zu seinen Wettbewerbern als „billig“ einzustufen sind.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
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