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Das Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht, es soll somit den Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer schützen. Die in der Praxis typische und alltägliche Situation im Rahmen des Verbraucherschutzrechts ist der Kauf einer Ware. Das Verbraucherschutzrecht greift dann ein, wenn bei einem Kauf der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ist etwa der Verkäufer Verbraucher (z.B. eine Erbe versteigert die alte Kommode seiner verstorbenen Mutter bei einem Internet-Auktionshaus) und der Käufer Unternehmer (z.B. der Antiquitätenhändler, der die Kommode im Internet entdeckt hat), so besteht in dieser Konstellation kein Widerrufsrecht für den Käufer (und natürlich auch nicht für den Verkäufer)..
Eine Widerrufsbelehrung ist die gesetzlich vorgesehene Belehrung eines Widerrufsberechtigten über sein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht solche Belehrungen vor, damit der Berechtigte überhaupt weiß, dass ihm ein solches Recht zusteht und wie er es ausüben kann.
Nein. Das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel besteht nur im B2C-Bereich (Business to Consumer, d.h. Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis). Daher müssen auch nur gewerbliche Verkäufer, egal ob bei Ebay oder in anderen Online-Shops, über das Widerrufsrecht belehren. Aber Vorsicht! Je nachdem wie viele Verkäufe Sie als vermeintlich „privater“ Verkäufer bei Ebay tätigen, könnten Sie bereits als gewerblich anzusehen sein, obwohl Sie sich selbst als Privatverkäufer sehen. Hier hat sich in der Rechtspraxis noch kein einheitlicher und wirklich verbindlicher Maßstab finden lassen, weshalb Sie besonders vorsichtig sein sollten, wenn Sie nicht nur geringen Umsatz bei Ebay & Co machen.
Das Gesetz ermöglicht es dem Unternehmer, dass er als Verkäufer vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer nach alter Rechtslage den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen. Nach neuer Rechtslage seit dem 11.6.2010 genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss entsprechend belehrt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet in aller Regel, dass die Belehrung bis spätestens am nächsten Tag zu erfolgt sein muss.
In diesem Bereich wird es wohl noch in diesem Jahr eine Gesetzsänderung geben. Wie genau diese aussehen wird, behandeln wir am Ende dieser FAQs.
Es gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das in Frage gestellt hat, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz mit dem Europäischen Recht vereinbar ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Aber mittlerweile ist eine Gesetzesänderung in Sicht,die hier Klarheit bringen wird; dazu mehr am Ende dieser FAQs.
Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder mit der Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.
Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform und ist daher unwirksam, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach alter Rechtslage musste der Unternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Widerrufsrecht belehrt haben, damit die Widerrufsfrist (nur) zwei Wochen beträgt. Erfolgte die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so stand dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. Nach neuerer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist lediglich zwei Wochen. Geht es – wie zumeist – um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor tatsächlichem Erhalt der Ware.
Belehrt ein Unternehmer den Verbraucher überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so erlischt dieses spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Unter Umständen kann das Widerrufsrecht aber sogar auch länger als sechs Monate gelten, insbesondere wenn bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer nicht vollständig seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Artaud
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen
Kommentar von Anonym
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Kommentar von ein Widerrufer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Lyssia
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen
Kommentar von Peter Kemper
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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