FAQ zur ChemVOCFarbV - 14 Fragen und Antworten

von Nicolai Amereller, 23.06.2010, 09:57 Uhr
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6. Gibt es Übergangsfristen?

Durch § 3 Abs. 4 der ChemVOCFarbV hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift mit zwei Übergangsregelungen und damit- zeiträumen  geschaffen.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV legalisierte das Inverkehrbringen solcher Farben und Lacke, deren Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen die abgestuften Grenzwerte ab dem 1.1.2007 bzw. ab dem 1.1.2010 überstieg, sofern das Produkt bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe hergestellt worden war, bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe.

Mit anderen Worten: Ein Lackprodukt, vor dem 1.1.2007 hergestellt, welches die ab dem 1.1.2007 einzuhaltenden Grenzwerte überstieg, konnte vom Händler bis einschließlich 31.12.2007 abverkauft werden, ohne dass der Händler gegen das Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV verstoßen hätte.
Analog dazu konnte ein Lack, der nur die weniger strengen Grenzwerte der ersten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2007) einhielt, die der zweiten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2010) jedoch nicht, auch nach dem 1.1.2010 bis spätestens 31.12.2010 abverkauft werden, sofern er bereits vor dem 1.1.2010 hergestellt worden war.

Bereits seit dem 1.1.2011 ist jedoch kein Inverkehrbringen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV mehr möglich, da der maximale Übergangszeitraum von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der ChemVOCFarbV abgelaufen ist.

7. Was ist von der ChemVOCFarbV erfasst?

Die ChemVOCFarbV erfasst im sachlichen Anwendungsbereich viele, jedoch längst nicht alle Farb- und Lackprodukte. Zunächst werden von der Verordnung nur Produkte mit einem bestimmten Verwendungszweck erfasst. Der Gesetzgeber will mit der Verordnung ausschließlich die Eigenschaften von Produkten regeln, die der Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie der Fahrzeugreparaturlackierung dienen.

Einfach gesagt sind Produkte betroffen, die im Bauten- und Fahrzeugbereich ihren Einsatz finden, jedoch nicht solche für die Beschichtung von Möbeln, Schiffen und Schiffseinrichtungen, Schienenfahrzeugen samt Waggons und deren Einrichtungen, Flugzeugen und Flugzeugeinrichtungen, Schwimmbädern, Spielzeug, Maschinen und Brücken. So gehören zu den Bauteilen von Gebäuden nach § 2 Nr. 2 ChemVOCFarbV u.a. Fertigteile, Türen, Fenster, Zargen, Fußböden, Treppen und Vertäfelungen. Ausdrücklich nicht dazu gehören nach dieser Vorschrift dagegen Möbel.

In der Praxis bedeutet dies, dass für eine in der Zusammensetzung u.U. identische Holzfarbe völlig verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen gelten können: Ist die Farbe für den Anstrich einer Zimmertür bestimmt, muss sich der Inverkehrbringer an die Grenzwerte der ChemVOCFarbV halten. Ist die Farbe dagegen für das Streichen eines Stuhls vorgesehen, kommt es nicht auf die Grenzwerte der ChemVOCFarbV an. Dem nicht genug, gibt es wie fast immer auch Unklarheiten bezüglich der Begrifflichkeiten: Es existiert keine Legaldefinition, was ein „Möbel“ ist. Mag dies bei einem Stuhl noch recht eindeutig sein, wird die Frage bei einem fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauschrank oder einer Einbauküche schon schwieriger.

Auch der für das Inverkehrbringungsverbot maßgebliche Begriff „Farben und Lacke“ erfährt eine Einschränkung, so dass nicht jedes Farb- oder Lackprodukt, auch wenn es einem geregelten Anwendungszweck dient, unter die Regelungen der ChemVOCFarbV fällt: § 2 Nr. 7 ChemVOCFarbV bestimmt, dass nur solche Produkte unter diesen Begriff fallen, die einer der zwölf im Anhang I der ChemVOCFarbV genannten Produktgruppen angehören, mit Ausnahme von Aerosolen, und der Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken dienen. Die letztlich von der ChemVOCFarbV erfassten Produkte müssen dann die im Anhang II der ChemVOCFarbV aufgeführten Grenzwerte an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten.

Autor:
Nicolai Amereller
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