Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 28.01.2010, 15:01 Uhr
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Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Batterien".

3.  Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

4.  Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?

Auf Batterien, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?

Händler haben gebrauchte Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen (vgl. nachfolgende Frage 7). Darüber hinaus haben Händler die Verbraucher auf bestimmte Dinge hinzuweisen  („Hinweispflichten für Vertreiber, vgl. Frage 8). Diese Pflichten sieht übrigens auch die noch aktuell geltende Batterieverordnung vor.

7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?

Ja, jeder der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt ist (seit jeher) verpflichtet, vom Endnutzer gebrauchte Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen -  keine Rolle spielt hierbei, ob die Batterien direkt bei dem Händler gekauft worden waren oder nicht.

Wichtig: Laut BattG wird beim Vertrieb über den Versandhandel unter „Verkaufsstelle“ das Versandlager des Online-Händlers zu verstehen sein.

Drei Einschränkungen gilt es hinsichtlich dieser Rücknahmeverpflichtung zu beachten:

  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich  auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
  • Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (beachte hierzu aber das Elektrogesetz).

8. Müssen Händler auch Batterien zurücknehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?

Ja, immerhin beschränkt sich jedoch die Rücknahmeverpflichtung ausschließlich auf Altbatterien der Art, die Händler als Neubatterien in Ihrem Sortiment führen oder geführt haben.

9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?

Ja.

10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?

Diese Frage ist leider noch ungeklärt.

11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?

Jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt, hat diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie
  • welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG) . Hintergrund: Mit diesen Zeichen werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.
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Leser-Kommentare

4 Kommentare

Batteriepfand zwischen Großhandel und Wiederverkäufer?

04.01.2011, 23:21 Uhr

Kommentar von U. Hompel zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

Wenn im Batteriegesetz vom Erheben von Batteriepfand gesprochen wird ist immer nur vom Endverbraucher die Rede. Wie sieht das denn aus wenn ein Wiederverkäufer ( Autoreparaturwerkstatt)Autobatterien... » Weiterlesen

Rücksendekosten

28.01.2010, 16:29 Uhr

Kommentar von zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

gehen wir mal davon aus, dass ein Händler ausschließlich Waren verkauft die keine Batterien benötigen, jedoch ein Chipleser mit Batterien, dann vermute ich mal, muss er diese zurücknehmen, sprich die... » Weiterlesen

Ohne Titel

27.11.2009, 18:48 Uhr

Kommentar von mb zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

Tipp zur Darstellung des Hinweistextes erbeten! Vielen Dank für die ausfühliche Beschreibung. Meinem Verständnis nach sehe ich aber einen Widerspruch in dieser Erleuterung im Vergleich zum... » Weiterlesen

Altbestand Batterien

29.09.2009, 22:11 Uhr

Kommentar von Martin zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

Was ist mit Altbeständen schadstoffhaltiger Batterien, die nach neume Gesetz nicht mehr verkauft werden dürfen? Oder gebrauchten Nickel-Cadmium-Akkus z.B. von gebrauchten Modellautos?

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