Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 29.09.2008, 21:30 Uhr
Druckvorschau

3. Fehlende Vorhersehbarkeit des Verbrauchsgüterkaufs

Eine weitere Besonderheit des § 478 I BGB bei der Voraussetzung eines Verbrauchsgüterkaufs besteht darin, dass für den Verkäufer (Unternehmer) oft noch unbekannt ist, ob der Letztverkäufer ein Verbraucher ist. Diese Ungewissheit hat er jedoch hinzunehmen, sodass er die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB auch im Rahmen der §§ 478, 479 BGB für den Absatzweg der Ware beibehalten sollte, weil erst nachträglich bekannt wird, ob am Ende der Lieferkette tatsächlich ein Verbrauchsgüterkauf steht.

Beispiel:
Der Käufer (Unternehmer) erwirbt die Scanner von dem Verkäufer (Unternehmer) und behält sie zunächst. Später verkauft er einen der Scanner an einen Verbraucher weiter, mit der Folge, dass dann §§ 478, 479 BGB gilt, da nun zwischen Verbraucher und dem Letztverkäufer ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Der Verkäufer (Unternehmer) ist in dem Moment, in dem sein Käufer (Unternehmer) die Sache an den Verbraucher verkauft einer Haftung ausgesetzt, da sich der Käufer (Unternehmer) an ihn halten wird, wenn der Verbraucher Mängel der Sache geltend macht. Zur Bedeutung der Rügepflicht in diesem Zusammenhang s.u. 10.

Daran wird aber gleichzeitig deutlich, wie „zufällig“ und damit unkalkulierbar eine Haftung nach §§ 478, 479 BGB entstehen kann.

Dabei muss man sich einmal vorstellen, dass selbst der Letztverkäufer nicht wissen kann, ob ihm ein Verbraucher gegenübersteht. Deswegen ist dem jeweiligen Lieferanten beim Weiterverkauf stets zu raten, seine AGB so zu gestalten, dass er die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer bei Mängeln bedenkt, um zu vermeiden, in eine „Haftungsfalle“ zu geraten, bei der ihm die Möglichkeit verwehrt bleibt seinen Schaden von demjenigen ersetzt zu bekommen, von dem er die Sache gekauft hat.

Der Umstand, dass § 478 I BGB die Vorhersehbarkeit eines Verbrauchsgüterkaufes nicht voraussetzt, führt eben zu einem letztverkäuferfreundlichen Ergebnis.

4. Der Fall des zweiten Verbrauchsgüterkaufs

Wie ist es aber nun, wenn nach dem ersten ein weiterer Verbrauchsgüterkauf in der Absatzkette auftaucht? Jedenfalls der Wortlaut des § 478 I  BGB besagt nicht, dass der erste Verbrauchsgüterkauf auch der letzte Kaufvertrag auf dem Weg zum endgültigen Abnehmer der Sache gewesen sein muss.

Zunächst kann jedoch festgehalten werden, dass dann, wenn der Verbraucher-Käufer die Kaufsache an einen Unternehmer und dieser sie sogleich an einen weiteren Verbraucher veräußert, ein Unternehmerregress nach § 478 I BGB schon am fehlenden Unternehmer-Lieferanten iSd § 478 I BGB scheitert.

5. Beschränkung des Rückgriffs auf den unmittelbaren Vertragspartner

Dem Rückgriff liegt der Gedanke zugrunde, dass der Käufer einer mangelhaften Sache sich nur an seinen unmittelbaren Vertragspartner wenden soll, und nicht an denjenigen, der ursprünglich für den Mangel verantwortlich ist. Man hat sich ja schließlich auch genau denjenigen als Vertragspartner ausgesucht, von dem man eine Sache erwerben möchte, so dass sich die Abwicklung dieses Vertrags nach den Vereinbarungen dieser Vertragsparteien richtet.

Ein eigenständiger Rückgriffsanspruch für den Letztverkäufer wird in § 478 I BGB nicht postuliert und erst recht kein Direktanspruch gegen den letztlich verantwortlichen Verkäufer (meist der Hersteller der Sache) der Lieferkette. Die Regelung des § 478 I BGB ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die allgemeinen Gewährleistungsrechte des Letztverkäufers aus §§ 437 ff. BGB gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, den Lieferanten-Verkäufer der Kaufsache durch § 478 I BGB nur modifiziert werden. Somit kann man bei § 478 I BGB lediglich von einem „unselbständigen Regress“ sprechen, der auf den Rechten eines jeden Käufers gegen seinen Verkäufer aufbaut und diese als gegeben voraussetzt.

Beispiel:
Der Hardware-Händler kauft bei seinem Lieferanten 20 PC. Sollten die PC mangelhaft sein, hat der Hardware-Händler gegen seinen Lieferanten die allgemeinen Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Verkauft der Hardware-Händler einen PC nun an einen Verbraucher (zwischen ihnen liegt ein Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 I 1 BGB vor), ohne vorher den Mangel bemerkt zu haben und wird dann von seinem Käufer (Verbraucher) wegen dieses Mangels in Anspruch genommen (hier gelten die allgemeinen Gewährleistungsrechte der §§ 437 ff. BGB) , kommt die Regelung des § 478 I BGB ins Spiel. Jetzt nämlich sind die Voraussetzungen des § 478 I BGB erfüllt, so dass der Hardware-Händler seinen Lieferanten in Anspruch nehmen kann und zwar in der Form, in der er gerade zuvor von seinem Käufer wegen des Mangels in Anspruch genommen worden ist. Der Hardware-Händler muss sich also nicht die Mühe machen und wegen des Mangels Kontakt zum Hersteller der PC aufnehmen und von diesem die ihm wegen des Mangels entstandenen Kosten eintreiben.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

e.keller@it-recht-kanzlei.de

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Kommende Seminare der IT-Recht Kanzlei

» Alle Seminare anzeigen

Leser-Kommentare

1 Kommentar

8. Beweislast

26.09.2009, 11:52 Uhr

Kommentar von MA zum Beitrag Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt: "Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen. Für... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de