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Sieht sich ein Verkäufer trotz der von eBay propagierten Schutzvorrichtungen doch einmal einer rechtswidrigen Bewertung ausgesetzt, stellt sich für ihn die Frage, wie er rechtlich gegen die Bewertung vorgehen kann.
Nach dem Grundsatz zur Löschung von Bewertungen entfernt eBay eine Bewertung vollständig, d.h. sowohl den Bewertungspunkt als auch den Bewertungskommentar, wenn ein Missbrauch des Bewertungssystems vorliegt.
Einen Missbrauch nimmt eBay etwa in folgenden Fällen an:
Darüber hinaus entfernt eBay eine Bewertung u. a. auch in folgenden Fällen:
Bisher bestand bei eBay die Möglichkeit, online eine Rücknahme der abgegebenen Bewertungen vorzunehmen, wenn sich beide Handelspartner einig waren. Der Prozess zur einvernehmlichen Rücknahme von Bewertungen wurde mit der Einführung der Neuerungen allerdings von eBay abgeschaltet. eBay begründet diesen Schritt wie folgt:
„Die Abschaffung der einvernehmlichen Rücknahme verhindert, dass allzu leichtfertig mit negativen Bewertungen umgegangen wird. So verhindern wir auch, dass Käufer erst negativ bewerten und anschließend den Verkäufer mit der Aussicht auf Rücknahme erpressen können.
Zusätzlich möchten wir damit fördern, dass Verkäufer ihren Blick nicht zurück, sondern nach vorne wenden und sich darauf konzentrieren, ihren Kunden in Zukunft bestmöglichen Service zu bieten.
Probleme mit Käufern sollten direkt an unseren Kundenservice gemeldet werden. Solche Hinweise werden von uns geprüft und wir leiten gegebenenfalls angemessene Sanktionen ein.
Außerdem wird es weiterhin möglich sein, eine erhaltene Bewertung mit einem Kommentar und einem Gegenkommentar zu versehen. So können Verkäufer erhaltene Bewertungen, mit denen sie unzufrieden sind, aus Ihrer Sicht klarstellen. Eine fair und professionell formulierte Gegendarstellung kann auch zu Vertrauen bei anderen Käufern beitragen.“
Zwar könnte man aus dem Grundsatz zur Löschung von Bewertungen bei eBay, in dem es auszugsweise heißt: „Wenn wir einen Missbrauch des Bewertungssystems feststellen, entfernen wir auch ohne eine einvernehmliche Einigung der Handelspartner die Bewertung vollständig, d.h. sowohl den Bewertungspunkt als auch den Bewertungskommentar.“, den Schluss ziehen, dass eBay die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung der beteiligten Handelspartner weiterhin vorsieht. Diesen Wortlaut hält jedoch etwa Axel Gronen, der Betreiber des Informationsportals www.wortfilter.de für veraltet und irreführend. So habe er von eBay erfahren, dass es die Möglichkeit der einvernehmlichen Rücknahme von Bewertungen definitiv nicht mehr geben soll. eBay wolle damit unter anderem verhindern, dass Käufer nach Abgabe einer negativen Bewertung durch Druckausübung insbesondere durch entsprechende Anwaltsschreiben zur Rücknahme einer evtl. gerechtfertigten negativen Bewertung veranlasst werden. eBay übersehe dabei aber, dass es natürlich auch im Interesse des Bewertenden liegen könne, eine tatsächlich rechtsverletzende Bewertung wieder zurückzunehmen, bevor die Angelegenheit kostenträchtig gerichtlich ausgefochten werden muss.
Diese Kritik ist absolut nachvollziehbar: Wenn die Parteien keine Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung hinsichtlich einer unberechtigten Bewertung und einer daraus resultierenden Entfernung der Bewertung bei eBay haben, muss zwangsläufig ein gerichtliches Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels angestrengt werden. Dies könnte zu einer regelrechten Prozessflut bei negativen Bewertungen führen, die insbesondere die Amtsgerichte des Landes nicht erfreuen wird.
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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5 Kommentare
Kommentar von rethorn
zum Beitrag Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?
Hallo. Andersherum find eich im Internet so gut wie keine Ratschläge, wenn der Verkäufer droht und nicht der Käufer. Mein Freund hat von einem gewerblichen Verkäufer einen Artikel( 1,99 Euro + 2,90... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?
so langsam stinkt mir das verkaufen bei ebay. das kaufen macht mehr spass, da kann ich nach lust und laune und nach freiem willen "negativ" bewerten. der verkäufer hat eh keine chance, was dagegen zu... » Weiterlesen
Kommentar von itp-sued
zum Beitrag Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?
Mit der Ation hat Ebay den Braten nur gedreht aber nicht wirklich geändert. Eingeführt wurde es um den Käufer vor Betrügern zu schützen. Wer beschützt uns jetzt vor den übereifrigen... » Weiterlesen
Kommentar von M. H.
zum Beitrag Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?
Ich habe eine ungerechtfertigte negative Bewertung bekommen, dies habe ich ebay auch gemeldet. Nach meiner Recherche hat der Käufer zwei Accounts (gleiche Kontonummer, gleiche Bankleitahl) nur der... » Weiterlesen
Kommentar von Günter Varga
zum Beitrag Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?
Sehr informativ, der Bericht zeigt die Unzulänglichkeiten seitens ebay bezüglich des Bewertungssystems. Dabei könnte das größte Problem - der vorschnell/ungerechtfertigt abgegebenen Bewertungen -... » Weiterlesen
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