Serie (Teil 8): Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen von Freelancern

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 29.09.2008, 11:17 Uhr
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2. Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten im Dienst- und Werkvertrag

Es ist Sinn und Zweck eines Werkvertrages, dass ein Werk entsteht. Dieses fällt oft unter den Schutz des Urheberrechts . Aber auch beim Dienstvertrag fallen Arbeitsergebnisse an, obwohl, wie oben aufgeführt, kein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet ist. Urheberrechte für die Nutzungsrechte an Dienstleistungen können z.B. an Schulungsunterlagen, Softwareprogrammteilen, Folien, Konzepten, Berichten, Präsentationen u.ä. für den Auftraggeber entstehen.

Es ist daher sehr sinnvoll, sowohl im Werkvertrag als auch im Dienstvertrag Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte zu treffen, die der Auftraggeber für die von ihm in Auftrag gegebenen und bezahlten Werke erhält. Insbesondere sind aber die Nutzungsrechte zu regeln, wenn der Dienst- oder Werkleistende eine Software im Auftrag des Auftraggeber erstellt.

Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem im Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.

Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn z.B. besondere Beratungsleistungen oder Programmierleistungen erbracht werden, die in ein Projekt einfließen. In einem solchen Fall will sich der Auftraggeber häufig nicht mit dem nicht ausschließlichen, nicht dauerhaften, also befristeten, unwiderruflichen und nicht übertragbaren Recht zufrieden geben, sondern sich ein ausschließliches, übertragbares, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht sichern. Er muss daher daran denken, auch in einem Dienstvertrag Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen zu treffen.

Bei Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln hingegen wird der Auftragnehmer größten Wert darauf legen, dass er das Nutzungsrecht an seinen Schulungsunterlagen behält und berechtigt bleibt, sie für weitere Seminare zu verwenden. Das gilt vor allem dann, wenn diese Unterlagen in besonderer Weise und mit viel Aufwand erstellt worden sind und auch bei anderen Auftraggebern eingesetzt werden können.

Bei vereinbarter Unentgeltlichkeit besteht ggf. ein Beteiligungsanspruch des Arbeitnehmers an unerwarteten Gewinnen (siehe § 36 UrhG) . Entscheidend für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls (sog. "Sonderleistungstheorie"). Der Anspruch aus § 36 UrhG verjährt in zwei Jahren ab Kenntnis. Eine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung und kann nicht übertragen werden. Ggf. besteht ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten des Arbeitgebers ( § 41 UrhG) .

Streiten sich die Parteien, sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig, wenn Streit über die Nutzungsrechte besteht. Soweit es sich um einen Vergütungsanspruch für Nutzungsrechte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handelt, sind die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. § 104 UrhG) . Die Beweislast, dass die Verwertungsrechte für Software dem Arbeitnehmer zustehen, trägt im Rahmen des § 69b UrhG der Arbeitnehmer.

3. Sonderregelungen für Nutzungsrechte bei der Erstellung von Software

Für Software finden sich in den §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln. Software ist grundsätzlich als Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen. Dies war nicht immer so, aber auch der Gesetzgeber geht mit der Zeit, und so fügte er 1993 speziell für Computerprogramme die §§ 69 a ff. UrhG ins deutsche Urhebergesetz ein.

§ 69a UrhG besagt, dass Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials sind. Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

Gemäß § 69a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Da die Nutzung eines Computerprogramms nicht ohne Kopie des Programms in den Arbeitsspeicher möglich ist, ist Software das einzige urheberrechtlich geschützte Werk, das schon für die reine Nutzung der Zustimmung des Urhebers bedarf.

3.1 Urheberrechte an Software, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Arbeitnehmer oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist gemäß § 69b UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Entscheidend ist hier, ob das Programm das Ergebnis einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist (Arbeitsergebnis). Das kann schon dann der Fall sein, wenn das Programm mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers entwickelt wird, auch wenn das nur nebenbei geschieht.

Rechtsfolge ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse am Computerprogramm berechtigt ist, soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich dabei, im Unterschied zu § 43 UrhG, um eine gesetzliche Vermutung. Für die Anwendung der Zweckübertragungsregel ist also kein Raum. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber bei allen Auftragsprogrammen ein ausschließliches Nutzungsrecht ( §§ 69c - f UrhG) eingeräumt wird. Ein besonderer Vergütungsanspruch besteht nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erstellungsaufwand mit der Arbeitsvergütung abgegolten wird. Wenn das Programm in der Freizeit oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses erstellt wird, besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch.

Dem Arbeitnehmer verbleiben in diesem Fall die Urheberpersönlichkeitsrechte.

Praxistipp:

In der Praxis bietet es sich insbesondere für Softwareentwickler und Softwarebesteller an, arbeitsvertragliche Nutzungsrechtsvereinbarungen zu treffen. Die Problematik kann generell-abstrakt geregelt werden. Inhalt einer Vereinbarung kann sein, ob nur Auftragsprogramme oder auch andere innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit geschriebene Programme von einer bestimmten Vergütungspflicht erfasst werden. Wichtig ist auch zu betonen, dass Urheberrechtsvergütungen der Einkommensteuer unterliegen.

3.2 Urheberrechte an Software, die von einem Freiberufler oder einem "geleasten" Arbeitnehmer erstellt wird

Etwas anderes gilt dann, wenn das Programm in der Freizeit und ohne betrieblichen Bezug oder von einem Freiberufler oder einem "geleasten" Arbeitnehmer erstellt wird.

§ 69b Abs. 2 UrhG erstreckt die oben genannten Grundsätze auch auf Dienstverhältnisse. Nach zutreffender Auffassung sind damit aber nur öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und keine freiberuflich-privatwirtschaftlichen gemeint. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber die Nutzungsrechte an der Software vertraglich regeln muss.

Eine vollumfängliche Nutzungsrechtseinräumung könnte wie folgt aussehen:

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung

  • das (nicht (Verhandlungssache)) ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,

Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form

  • zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
  • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
  • für auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Software, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
  • durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,
  • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
  • zu verbreiten.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.

Für den Fall, dass Quellcodeteile der Software bereits vor Beginn des Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom Auftragnehmer entwickelt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages auf diesen Umstand hinweist und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen der Software eine ausführbare Software bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Software erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Software hat der Auftraggeber alle für die Software vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Software ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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