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Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG). Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.
Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, so dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.
Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.
Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf des Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.
Wie bereits dargelegt, müssen die Angaben nach § 5 TMG ständig verfügbar sein. Folglich könnte man einen Verstoß gegen das TMG annehmen, wenn die Impressumseite kurzzeitig nicht erreichbar ist, z.B. während der Bearbeitung der Informationen. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) lehnte dies in seiner Entscheidung ab und begründete dies wie folgt:
Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen.
Das OLG Düsseldorf führt weiter aus, dass
ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
Jedoch sollte man auf Nummer sicher gehen und den Nutzern eine Kurzinformation über den Bearbeitungsstatus und die baldige Verfügbarkeit des Impressums mitteilen, sofern länger andauernde Erneuerungsarbeiten am Impressum notwendig werden.
Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten, faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem unzähligen, stetig steigendem Angebot an PDF-Dokumenten und der zumeist vorinstallierten Software auf neu erworbenen Computern, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtssprechung zu vorgenannter Problematik ist der IT Recht Kanzlei bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herreschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Peter S.
zum Beitrag 2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen
Für Unternehmer sehr ausfühlich. Doch was gilt für private Homepages zur Angabe der Steuerindentifizierungs- nummer?
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