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Sollten Sie in der Lage sein, Waren über das Amazon-Webseite-Verwaltungssystem „Seller Central“ anbieten zu können, erwarten Sie andere Klippen, um Ihre Artikel rechtssicher anzubieten. Im folgenden erhalten Sie hilfreiche Informationen zu den Themen:
Zunächst betrachten wir die Darstellung des Impressums und der Widerrufsbelehrung bei Angeboten über „Seller Central“. Der Verkäufer hat hier weitaus komfortablere Möglichkeiten, einigermaßen rechtssicher Artikel anzubieten.
Ähnlich wie bei Amazon Marketplace gibt es ein sogenanntes Verkäuferprofil. Die Einstellungen hierzu nehmen Sie in der Administration-Oberfläche unter der Rubrik „Einstellungen -> Erweiterte Funktion -> Ihre Informationen und Richtlinien“ vor.
Für die hier besprochenen Themen sind die folgenden Unterpunkte von Bedeutung:
Unter diesem Punkt können Sie ein rechtssicheres Impressum ablegen. In der Designansicht stehen Ihnen maximal 3000 Zeichen hierfür zur Verfügung:
Beispiel eines rechtssicheren Impressums:
Tipp: Nutzen Sie HTML-Befehle, um eine ansprechendere Gestaltung Ihres Impressums vorzunehmen. HTML-Befehle können Sie in der Code-Ansicht eingeben.
Auf dieser Seite können Sie Ihre Widerrufsbelehrung eingeben.
Über die korrekten Inhalte und den korrekten Wortlaut berät Sie die IT-Recht-Kanzlei gerne.
Hier wird der Käufer über die Datenschutzrichtlinie von Amazon.de informiert. Darüber hinaus können Sie zusätzlich eine eigene Datenschutzrichtlinie hinterlegen.
Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Datenschutzrichtlinie nicht der Datenschutzrichtlinie von Amazon.de widerspricht.
Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt Amazon-Händlern, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. Diese AGB sollten zumindest Informationen enthalten zum Vertragsschluss, gegebenenfalls zur Batterieverordnung sowie zur Verpackungsverordnung.
Im Admin-Bereich von Amazon Seller Central können diese Informationen mit Hilfe von sog. Benutzerdefinierten Hilfeseiten hinterlegt werden. Im Unterschied zu den bereits vordefinierten Seiten müssen Sie hier einen eigenen Titel vergeben. In der Design- bzw. Code-Ansicht können Sie dann den Text Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegen.
Da jede Hilfeseite nur aus höchstens. 3000 Zeichen bestehen kann, müssen Sie eventuell Ihre Informationen über mehrere Seiten „verteilen“.
Wichtiger Hinweis: Die Eingaben aus diesen Seiten sind für den Kunden nicht sofort in Ihrem Verkäuferprofil zu sehen. Es kann bis zu 24 Stunden dauern, bis die Seiten korrekt angezeigt werden.
Hier ist die Abwicklung fast identisch mit der von Amazon Marketplace. Aber eben genau dieses „fast“ macht den Unterschied! Im Gegensatz zu Verkäufen über Amazon Marketplace gelten hier nicht die „Teilnahmebedingungen für Amazon Marketplace. Damit kommt der Kaufvertrag nicht „Durch Anklicken des Buttons „Einkaufswagen“ bzw. „1-Click“ durch einen Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer zustande“, wie in den Teilnahmebedingungen erläutert.
Dies wurde einem Mandanten von uns bei einer Rückfrage von Amazon schriftlich bestätigt. Weiter heißt es in den Ausführungen:
"Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn der Verkäufer unter „Bestellungen von Käufern“ den Versand des gewünschten Artikels bestätigt und der Käufer daraufhin eine Versandbestätigungsmail erhält."
Für gewitzte Käufer (diese Eigenschaft ist wichtig, um bei Amazon handeln zu können) ist es nun ein leichtes, das einmonatige Widerrufsrecht zu umgehen. Senden Sie dem Käufer einfach über das Amazon-interne Kommunikations-System eine gesonderte Bestellübersicht. In dieser Mail haben Sie ausreichend Platz (bis zu 3000 Zeichen), den Kunden entsprechend den rechtlichen Anforderungen zu informieren. Damit hat der Kunde die notwendigen Informationen in schriftlicher Form (per E-mail) vor Vertragsschluss erhalten.
Sie dürfen auf preisgebundene Bücher keinen Rabatt gewähren. Dies gilt zumindest für neue Bücher. Bücher, welche nicht mehr der Preisbindung unterliegen, werden in entsprechenden Publikationen des Börsenvereins genannt. Lassen Sie sich im Zweifel vom Verlag bestätigen, dass keine Preisbindung mehr existiert.
Viele Produktgruppen (z.B. Kosmetika, Elektrogeräte, Kleidungsstücke) unterliegen strengen Kennzeichnungspflichten. Leider entsprechen die meisten Datensätze, welche bei Amazon hinterlegt sind, nicht diesen Pflichten. Als Anbieter gehen Sie somit ein großes finanzielles Risiko ein, wenn ein Wettbewerber Sie dabei erwischt und anzeigt. Verwenden Sie bei Ihren Produkten niemals die vorgegeben Daten von Amazon. Eigentlich sollten alle Anbieter eines Produktes auf einer Seite zu sehen sein, legen Sie aber dennoch lieber ein neues eigenes Produkt an, welches die korrekten Daten enthält.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag ist entstanden unter Mitwirkung der Müller & Küssner GbR.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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4 Kommentare
Kommentar von Gery
zum Beitrag Pflichtlektüre für Amazon-Händler: Wie verkauft man rechtssicher bei Amazon.de?
Ist das alles noch aktuell?
Kommentar von J.R
zum Beitrag Pflichtlektüre für Amazon-Händler: Wie verkauft man rechtssicher bei Amazon.de?
Dankedankedanke...Wie schwer kann man es Anbietern eigentlich machen ??? Unglaublich ..
Kommentar von Kari Sulhanen
zum Beitrag Pflichtlektüre für Amazon-Händler: Wie verkauft man rechtssicher bei Amazon.de?
Ich kann wirklich nur jedermann, der bei Amazon Waren anbieten will oder bereits anbietet, empfehlen, diese Tipps zu lesen.Heutzutage hat man als Händler ohne Rechtsexperten keine Chance mehr in Ruhe... » Weiterlesen
Kommentar von Stephanie
zum Beitrag Pflichtlektüre für Amazon-Händler: Wie verkauft man rechtssicher bei Amazon.de?
Dieser Beitrag scheint nicht mehr aktuell zu sein. Offenbar gibt es jetzt - Stand August 2010 - andere Zeichenzahlen in den amazon Informationsfeldern. Es wäre schön, wenn der Beitrag überarbeitet... » Weiterlesen
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