Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts liegt bereits dann vor, wenn andere Teilnehmer auf die Daten Zugriff nehmen können. Werden urheberrechtlich geschützte Daten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, die urheberrechtlich geschützten Daten ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt.
Mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass gegenüber demjenigen, der durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren eines Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk beiträgt, ein Streitwert von 20.000,00 € für jede einzelne öffentlich zugänglich gemachte Musikdatei gerechtfertigt ist. Für den Fall,dass der Unterlassungsschuldner nicht selbst aktiv zum Betrieb des Filesharing-Systems beigetragen hat, sondern sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen muss, nimmt das Landgericht Hamburg eine Streitwertstaffelung an. In solchen Fällen erachtet das Gericht mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend. Entsprechend hoch sind auch die zu erwartenden Prozesskosten, für den Fall, dass es trotz vorheriger Abmahnung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Aber auch die außergerichtlichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung sind angesichts solcher Streitwerte schon sehr hoch anzusiedeln. Legt man einen Streitwert von 6.000,00 € zugrunde, ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
· Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
· Zahlung einer angemessenen Lizenz
· Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von Filesharing der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen. In der Regel wird zur Berechnung ein Betrag zwischen 5.000,00 und 15.000,00 € pro angebotener Datei zu Grunde gelegt und dieser mit deren Anzahl multipliziert. Bei oft mehreren hundert angebotenen Dateien ergibt dies Beträge im Millionen-Euro-Bereich. Da solche Forderungen auch den abmahnenden Kanzleien unverhältnismäßig hoch erscheinen, werden in der Praxis "aus Kulanz" weitaus niedrigere Beträge (in der Regel zwischen 3.000,00 und 10.000,00 €) als Schadensersatz geltend gemacht. Für Schuldner mit geringen bis durchschnittlichen Einkommen stellen jedoch auch solche Beträge eine empfindliche "Strafe" dar.
Neben der zivilrechtlichen Haftung droht demjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaber über Filesharing-Systeme anbietet, auch noch eine strafrechtliche Verfolgung. Die Strafbarkeit ergibt sich insoweit aus § 106 UrhG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt,verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Als Strafen drohen meist Geldbußen, deren Höhe vom konkreten Vorwurf abhängt. Bei kleineren Verstößen (bis zu 100 angebotene Dateien) wird das Verfahren aber in der Regel von den Staatsanwaltschaften eingestellt.
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
6 Kommentare
Kommentar von melanie
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Wie seiht es aus wenn man es nicht zahlen kann und am lebensminimum lebet und wie langen können die das denn einfohrdern??
Kommentar von hansi-pe
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Also die sogenannten Abmahner sind oftmals die schwarzen Schafe und gegen die sollte das Gesetzt vorgehen. Sich von jemanden eine IP Adresse zu besorgen ist nicht besonders schwer. Den Rest kann man... » Weiterlesen
Kommentar von Helena F.
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Kann mir jemand sagen, ob ich bei einer Abmahnung das "Vergleichsangebot" der abmahnenden Kanzlei annehmen muss oder ob es auch eine Möglichkeit gibt, dass man sich auf diese sog. 100,-EUR Klausel... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Hallo ich habe mal eine grundsätzliche Frage. Wird seitens der Abmahner bei jedem Titel einzeln in den tauschbörsen geschaut oder haben die eine einmalige HASH Datei gespielt und somit eine ganze... » Weiterlesen
Kommentar von Muttertierchen
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Muss ich nun meinen Sohn, wenn er im Internet surft, pausenlos beaufsichtigen, damit er keine Urheberrechtsverletzungen begeht? Der Begriff: Prüf- und Kontrollpflicht ist mir viel zu schwammig. Weil... » Weiterlesen
Kommentar von M. aus W.
zum Beitrag Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharing erhalten? Informieren Sie sich über die rechtlichen Hintergründe!
Hallo, wie sieht es mit der Behauptung aus, dass ein Internetnutzer sein Interesse lediglich auf einen Download gerichtet hat (zu einem Zeitpunkt vor 01.01.08) und sich hierfür eines... » Weiterlesen
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de