Teil II: Die Abmahnung aus Deutschland – Bedeutung und Reaktionsmöglichkeiten

von Chris Engel, 30.08.2010, 10:33 Uhr
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Im Zeitalter von EU und e-Trade können österreichische Händler nicht nur in ihrem Heimatland Ware an den Mann bringen, auch mit dem benachbarten Ausland ist mittlerweile Handel unter vereinfachten Bedingungen möglich. Beim Handel mit dem deutschen Verbraucher sind österreichische e-Trader jedoch besonderen juristischen Gefahren ausgesetzt – insbesondere die Abmahnung lauert hinter vielen Ecken.

Das Rechtsinstitut der Abmahnung

Die Abmahnung ist das Schreckgespenst im deutschen e-Trade – ursprünglich als zeit- und kostensparende Alternative zum gerichtlichen Streit gedacht, hat sich dieses Rechtsinstitut dank ausgiebigen Gebrauchs (und leider auch Missbrauchs) inzwischen zur „Kriegswaffe“ des deutschen Wettbewerbsrechts entwickelt. Leider führt die Abmahnung beim Adressaten immer wieder zu unschönen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Belastungen.

Der eigentliche Sinn dieser Abmahnungen ist es, Rechte von Verbrauchern und Konkurrenten ohne langwieriges und teures Gerichtsverfahren durchzusetzen; der Abgemahnte erhält eine Art juristischen „Streifschuss“ und die Möglichkeit, sein eigenes Verhalten zu korrigieren. Er beseitigt den illegalen Zustand, verpflichtet sich per strafbewehrter Unterlassungserklärung zu rechtmäßigem Verhalten für die Zukunft und erstattet dem Gegner die entstandenen Kosten. Hält er die Frist zur Abgabe der Erklärung nicht ein, so geht der Abmahner in der Regel gerichtlich gegen den Abgemahnten vor.

Leider öffnet dieses Institut auch „Abmahn-Sportlern“ Tür und Tor zum Abkassieren; kaum ein Abgemahnter kann schließlich sagen, ob an dem seitenlangen Schriftsatz voller unbekannter Normen und juristischer Fachausdrücke wirklich etwas dran ist, oder ob er nur Opfer eines Abzockers ist. Dementsprechend kommt es seitens des Abgemahnten oftmals zu folgenschwerem Fehlverhalten nach dem Erhalt der Abmahnung.

Das Grundproblem

Das eigentliche Problem liegt also in der etwas undurchsichtigen deutschen Rechtslage. Wer in Deutschland Handel im Internet betreibt, sieht sich mit zahlreichen juristischen Hürden konfrontiert; besonders das Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechtrecht bietet eine Fülle an rechtlichen Fallstricken (siehe Teil I).

Dementsprechend ist es im e-Trade mit Deutschland relativ „einfach“, Verbraucherrechte – auch aus Versehen und ohne Absicht – zu verletzen. Und die Verbraucherschützer wehren sich dagegen mittlerweile energisch – vor allem auch gegen einzelne Kleinunternehmer, und zwar auch in Österreich. Die Waffe der Wahl ist in diesem Fall praktisch immer die anwaltliche Abmahnung.

So kann es also passieren, dass Online-Händler rechtmäßig abgemahnt werden, ohne sich überhaupt eines Rechtsverstoßes bewusst zu sein. Ebenso kann es sein, dass sie unberechtigt abgemahnt werden, etwa weil Formvorschriften nicht eingehalten worden sind oder derjenige, der abmahnt, dazu gar nicht berechtigt ist. In all diesen Fällen ist jedoch eine gezielte und besonnene Reaktion auf die Abmahnung notwendig. Denn: egal ob berechtigte oder unberechtigte Abmahnung, auch im Umgang mit dem Abmahnschreiben selbst sind zahllose Fehler möglich.

Abmahnung erhalten – wie geht’s weiter?

Es ist eminent wichtig, nach dem Erhalt einer Abmahnung sofort  geordnet vorzugehen. So empfiehlt es sich grundsätzlich, die folgenden Parameter sofort zu notieren:

  • Eingangsdatum;
  • Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.);
  • gesetzte Frist.

Sodann kann der Inhalt der Abmahnung selbst geprüft werden. Folgende inhaltliche Anforderungen sind dabei an eine rechtswirksame Abmahnung zu stellen:

  • Sachverhalt: Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, das so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortlichkeit: Der Abgemahnte sollte überprüfen, ob er für das ihm vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich ist.
  • Rechtliche Bewertung: Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass dem Abgemahnten klar daraus hervorgehen sollte, was ihm rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften er verstoßen haben soll. Dies gilt unabhängig davon, ob etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
  • Ernstlichkeit: Die Abmahnung muss ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens wird hierzu mit gerichtlichen Schritten gedroht, was (wenn dies glaubhaft geschieht) für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

Zuletzt ist die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung zu prüfen. Der erste Anhaltspunkt ist hier die Überprüfung des Absenders: Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind jeweils nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.

  • Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. Verbraucherschutzverbände dürfen nur dann Abmahnungen erteilen, wenn verbraucherschützende Normen verletzt worden sind.
  • Im Urheberrecht darf nur der Rechtsinhaber (oder ein von ihm beauftragter Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber (oder dessen Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Des weiteren muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, auch tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das dem Abgemahnten vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass deswegen gar nicht rechtmäßig abgemahnt werden kann.
  • Sollte der Absender ein Anwalt sein, so ist zu überprüfen, ob er eine gültige Vollmacht mitgeschickt hat, aus der ersichtlich ist, dass er tatsächlich für einen Anspruchsberechtigten handelt. Falls keine gültige Vollmacht vorliegt, kann nach einer verbreiteten juristischen Ansicht – Vorsicht, dies ist rechtlich umstritten! – die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden.

 

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Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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